---
title: "Statut über das Kantonsspital Winterthur"
id: 2ce6b7a3-99ec-465f-968a-f01238d0c5f1
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "813.161"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-813_161-2010_06_14-2010_09_01-121.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2ce6b7a3-99ec-465f-968a-f01238d0c5f1
language: de
in_force_from: 2010-09-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=0B7748F192F6F5DDC1258996002B521E&file=813.161_14.6.10_121.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 4fdd9e118d38c952f82ada1e7f6f8ddc4d3a4aa460cc62278fe5d9ab4650bd1d
provisions: 6
---

# Statut über das Kantonsspital Winterthur

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe
sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.
Zweck und
Aufgaben des

## § 2 Kantonsspitals {#par_2}

Das Kantonsspital
a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,

## § 2der d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss {#par_2der}

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20026
selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Organisationsgrundsätze
§ 2 a.13 Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals
organisieren sich nach folgenden Grundsätzen:
a. Berücksichtigung der strategischen Bedürfnisse und Ausrichtung
und auf die operativen Bedürfnisse des Kantonsspitals,
b. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisationseinheiten sowie ihrer Leitungen,
c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen,
d. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen.
Weisungs-,
Kontroll- und
Sanktionsbefugnisse
§ 2 b.13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisationseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten
umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
B. Organe und Gremien des Spitals

## § 3 Spitalrat {#par_3}

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1
und 2 KSWG).
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
b. Aufgaben § 4.14 1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der Leistungserbringung:
1. Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),
2. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
(§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
4. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die
Zusammenarbeit mit Dritten,
5. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,
6. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG
(§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),
7. Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründungen von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regierungsrates gemäss § 6 KSWG,
8. Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans,
9. Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhanden des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3
Ziff. 5 KSWG),
10. Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung
von Bereichen und Organisationseinheiten,
11. Berichterstattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie
des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3
KSWG);
b. im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement
des Kantonsspitals Winterthur11;
c. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personalreglement10 des Kantonsspitals Winterthur;
a. Allgemein
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161
d. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts9, des Personalreglements10, des Finanzreglements11 und der Taxordnung12 (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),
2. Erlass seines Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6
KSWG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;
e. im Bereich der Rechtspflege:
1. Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäftsleitung gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 19595 (§ 28 Abs. 1 KSWG),
2. Behandlung von Rekursen gegen Rekursentscheide der Geschäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 KSWG),
3. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss
§ 22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 19694,
4. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Angestellte des Kantonsspitals (§ 18 lit. f des Haftungsgesetzes4).
2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:
a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates
delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

## § 5 Geschäftsleitung {#par_5}

1 Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss § 11 Abs. 1
KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.14
2 Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für
die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
3 Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne
Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.
b. Aufgaben§ 6.14 1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebsführung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),
a. Allgemein
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
2. Erlass des Organisationsreglements KSW, welches die interne
Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals regelt; das Organisationsreglement untersteht der Genehmigung
des Spitalrates,
3. interne und externe Kommunikation;
b. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spitalrates, ausgenommen:
1. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
2. die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der
Geschäftsleitung,
3. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Geschäftsleitung,
4. die spitalratsinternen Geschäfte;
c. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen;
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner andern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.
2 Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder
sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Gremien der

## § 7 Geschäftsleitung14 {#par_7}

1 Die Geschäftsleitung14 kann ständige Gremien wie Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
C. Bereiche und Organisationseinheiten14
Gliederung § 8.14 1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklinische Bereiche.
2 Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organisationseinheiten.
3 Die Organisationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken,
Institute, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere diagnostische und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patienten.
4 Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Abteilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechnische sowie betrieblich-technische Dienstleistungen.
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161
Organisationsreglemente
§ 9.14 1 Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche
und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu.
2 Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beachtet und ergänzt das Organisationsreglements KSW.
3 Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Genehmigung der Geschäftsleitung.
Leitung§ 10.14 1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter
geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist
a. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der
Geschäftsleitung direkt unterstellt oder
b. einem Mitglied der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
b. Organisationseinheiten
§ 11.14 1 Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder
einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit
angegliedert ist, direkt unterstellt.
Aufgaben§ 12.14 1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs.
2 Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eigenen Bereich unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals.
b. klinische
Organisationseinheiten
§ 12 a.13 1 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eigenen Organisationseinheit.
2 Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts-
und weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter
Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.
3 Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von § 2 b über:
a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten,
b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und
Patienten,
c. die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.
c. nichtklinische
Organisationseinheiten
§ 12 b.13 Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organisationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfüllung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.
a. Bereiche
a. Bereiche
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinisches
Leistungsportfolio
§ 13.14 1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals
beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG umfassen.
2 Der Spitalrat bestimmt die weiteren Leistungen.
3 Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
4 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit
bestimmt das Leistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beachtung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung der Geschäftsleitung.
Abgeltung der
Dienstleistungen14
§ 14. 1 Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes
und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen
und Selbstzahler.
2 Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die
Geschäftsleitung14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals
Hausordnung § 15. 1 Die Geschäftsleitung14 erlässt für das Kantonsspital eine Hausordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere:
a. Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,
b. Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung
des Auftrages des Kantonsspitals,
c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.
3 Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.
4 Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des
Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.
Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161
Personalausschuss
§ 16. 1 Die Geschäftsleitung14 kann einen Personalausschuss einsetzen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
2 Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser
erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personalrecht.
3 Die Geschäftsleitung14 erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf
die Personalkategorien.
F. Rechtspflege
Rekursverfahren
§ 17. 1 Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen
a. Anordnungen der Geschäftsleitung14,
b. Rekursentscheide der Geschäftsleitung14, sofern der Weiterzug an
das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,
c. Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen
gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen
Namen getroffen haben.
2 Die Geschäftsleitung14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle
übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
b. Zuständigkeiten des Vorsitzes
§ 18. 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die
oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 ist in Rekursverfahren vor
diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:
a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
e. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende
der Geschäftsleitung14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung14
in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.
a. Rekursinstanzen
813.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten § 19. Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
seiner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.
Übergangsbestimmung
§ 20. Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden
Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 65, 494; Begründung siehe ABl 2010, 1623.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 170.1.
5 LS 175.2.
6 LS 413.51.
7 LS 813.14.
8 LS 813.16.
9 LS 813.161.
10 LS 813.162.
11 LS 813.163.
12 LS 813.165.
13 Eingefügt durch B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABl 2023-02-10). In Kraft seit
1. Mai 2023.
14 Fassung gemäss B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABl 2023-02-10). In Kraft seit
1. Mai 2023.
