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title: "Medienförderungsverordnung (MFV) vom 25. Februar 2025"
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provisions: 13
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# Medienförderungsverordnung (MFV) vom 25. Februar 2025

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Medienförderungsgesetzes das Nähere über:
a) die direkte und indirekte Medienförderung;
b) die Anschubfinanzierung.

## Art. 2 Bezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

## Art. 3 Von Dritten übernommene Medien und Medieninhalte {#art_3}

Medien und Medieninhalte, die ein Medienunternehmen von Dritten, insbesondere Medienagenturen, übernimmt, gelten nicht als in journalistisch-redaktioneller Form im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Medienförderungsgesetzes verarbeitet.

## Art. 4 Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge {#art_4}

Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge gelten als entgeltliche Veröffentlichungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Medienförderungsgesetzes.

## Art. 5 Medienmitarbeiter {#art_5}

1) Als Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes besorgen, gelten:
a) Medienmitarbeiter, die in der Redaktion des Medienunternehmens überwiegend journalistisch-redaktionell tätig sind;
b) Lektoren und Grafiker, die journalistisch-redaktionelle Leistungen entsprechend unterstützen.
2) Als hauptberuflich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Medienförderungsgesetzes gilt ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 %. Der Medienmitarbeiter kann als Angestellter oder als freier Mitarbeiter des Medienunternehmens tätig sein.
3) Die Stellenprozente der Medienmitarbeiter nach Abs. 1 sind durch Vorlage der betreffenden Abrechnungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nachzuweisen.

## Art. 6 Verbreitungskosten {#art_6}

Als Verbreitungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Medienförderungsgesetzes werden keine Kosten für die Infrastruktur eines Medienunternehmens berücksichtigt.

## Art. 7 Aus- und Weiterbildungskosten {#art_7}

Als Aus- und Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Medienförderungsgesetzes werden nur jene Kosten berücksichtigt, die für die journalistisch-redaktionelle Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern (Art. 5) an einer staatlich anerkannten Institution angefallen sind.

## Art. 8 Subsidiarität {#art_8}

1) Medienunternehmen sind von der Anschubfinanzierung ausgeschlossen, wenn ihnen Medienförderungsbeiträge ausgerichtet wurden.
2) Die Anschubfinanzierung wird eingestellt, sobald einem Medienunternehmen Medienförderungsbeiträge zugesprochen werden.

## Art. 9 Businessplan {#art_9}

Der Businessplan nach Art. 11a Abs. 1 Bst. b des Medienförderungsgesetzes muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Angaben über den Medieninhaber sowie den Eigentümer und die Geschäftsleitung des Medienunternehmens;
b) eine Beschreibung der Geschäftsidee und des Unternehmenskonzeptes mit SWOT-Analyse;
c) eine Darstellung der Marktsituation, Geschäftsziele und Strategien sowie der konkreten Massnahmen zur Zielerreichung;
d) Angaben darüber, wie die Voraussetzungen für die Förderungsberechtigung nach Art. 4 des Medienförderungsgesetzes innerhalb von fünf Jahren erfüllt werden sollen;
e) Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Medienunternehmens geben;
f) Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Geschäfts- und Finanzplan), aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass das Medienunternehmen innerhalb der nächsten fünf Jahre einen eigenwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen kann; Eigenwirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit sowie die Medienförderung sämtliche Kosten decken.

## Art. 10 Verfahren {#art_10}

1) Anträge für eine Anschubfinanzierung sind bei der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen.
2) Die Regierung prüft, ob Anträge nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem Medienförderungsgesetz und dieser Verordnung erfüllen; sie kann zur Prüfung der Unterlagen Dritte beiziehen.
3) Entscheidungen der Regierung in Zusammenhang mit der Anschubfinanzierung ergehen in schriftlicher Form und sind samt Zustellnachweis zuzustellen.

## Art. 11 Berichterstattung {#art_11}

Medienunternehmen haben über die Verwendung der Anschubfinanzierung jährlich zuhanden der Regierung Bericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung und den Revisionsbericht vorzulegen.

## Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_12}

Die Medienförderungsverordnung (MFV) vom 22. März 2016, LGBl. 2016 Nr. 100, wird aufgehoben.

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
