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title: "Reglement über die Abschlussprüfungen der Fachmaturität Pädagogik"
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provisions: 34
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# Reglement über die Abschlussprüfungen der Fachmaturität Pädagogik

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Abschlussprüfungen, welche die Schülerinnen
und Schüler des Fachmaturitätslehrgangs Pädagogik (FMP-Lehrgang) an
der Kantonalen Mittelschule Uri (Mittelschule) abzulegen haben.

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Zweck der Abschlussprüfungen ist, die Eignung der Kandidatinnen und
Kandidaten für die Zulassung an eine Pädagogische Hochschule festzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.2427 Kanton Uri
2 Organisation

## Artikel 3 {#art_3}

Prüfungsbehörde
1 Prüfungsbehörde ist die Prüfungskommission des FMP-Lehrgangs.
2 Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommission. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern.
3 Die Prüfungskommission beaufsichtigt die Durchführung der Abschlussprüfungen.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Expertentätigkeit bei den Abschlussprüfungen
b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Expertinnen und Experten

## Artikel 4 c) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten {#art_4}

Prüfungsleitung
1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat der Mittelschule. Es kann seine
Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.

## Artikel 5 {#art_5}

Examinierende
1 Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im FMP-Lehrgang
das Prüfungsfach unterrichtet haben.
2 Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert, bestimmt die Prüfungskommission auf Antrag des Rektorats der Mittelschule einen Ersatz.
3 Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat der Mittelschule zuhanden der Prüfungskommission ein.

## Artikel 6 {#art_6}

Prüfungszeitpunkt
1 Die Abschlussprüfungen finden nach Abschluss des halbjährigen FMP-
Lehrgangs statt.
Kanton Uri 10.2427
3 Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

## Artikel 7 {#art_7}

Ausschreibung
1 Die Prüfungskommission schreibt die Abschlussprüfungen im Amtsblatt
aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die
Anmeldefrist.

## Artikel 8 {#art_8}

Zulassung
1 Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer eine Fachmittelschule
erfolgreich abgeschlossen und den FMP-Lehrgang an der Mittelschule besucht hat.

## Artikel 9 {#art_9}

Anmeldung
1 Die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen ist innerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Frist mit dem offiziellen Anmeldeformular
beim Rektoratssekretariat der Mittelschule einzureichen.

## Artikel 10 {#art_10}

Prüfungsgebühr
1 Es wird keine Prüfungsgebühr verlangt.
4 Durchführung

## Artikel 11 {#art_11}

Prüfungsplan
1 Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach dem in Zusammenarbeit mit den übrigen Zentralschweizer Fachmittelschulen erstellten
Prüfungsplan.

## Artikel 12 {#art_12}

Hilfsmittel
1 Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Examinierenden die erlaubten Hilfsmittel.
10.2427 Kanton Uri

## Artikel 13 {#art_13}

Ausschluss
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Abschlussprüfungen gelten als nicht bestanden.
2 Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die
betreffende Prüfung für ungültig erklärt werden.
3 Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn
der Abschlussprüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.
5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

## Artikel 14 {#art_14}

Prüfungsfächer
1 Die Abschlussprüfungen des FMP-Lehrgangs umfassen fünf Fächer:
a) Deutsch
b) Englisch
c) Mathematik
d) Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik

## Artikel 15 e) Sozialwissenschaften: Geografie und Geschichte {#art_15}

Festlegung der Prüfungsformen
1 Schriftlich und mündlich wird geprüft:
a) im Fach Deutsch
b) im Fach Englisch
2 In den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften wird nur schriftlich
geprüft.
3 Im Fach Sozialwissenschaften wird nur mündlich geprüft.

## Artikel 16 {#art_16}

Prüfungsstoff
1 Prüfungsstoff ist im Wesentlichen der Unterrichtsstoff des FMP-Lehrgangs.
Kanton Uri 10.2427
6 Schriftliche Prüfungen

## Artikel 17 {#art_17}

Prüfungsaufgaben
1 Die Prüfungsaufgaben werden von den Examinierenden ausgearbeitet und
der Prüfungskommission zur Genehmigung eingereicht.
2 Die Prüfungskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.

## Artikel 18 {#art_18}

Prüfungsdauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern:
a) in den Fächern Deutsch und Mathematik je 180 Minuten
b) im Fach Englisch 150 Minuten
c) im Fach Naturwissenschaften 180 Minuten, davon 90 Minuten in Biologie und je 45 Minuten in Chemie und Physik

## Artikel 19 {#art_19}

Aufsicht
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.
2 Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll.
3 Das Rektorat der Mittelschule bestimmt die Aufsichtspersonen.
7 Mündliche Prüfungen

## Artikel 20 {#art_20}

Prüfungsabnahme
1 Die mündlichen Prüfungen werden von den Examinierenden im Beisein
von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission als Expertin oder
Experte abgenommen.

## Artikel 21 {#art_21}

Prüfungsdauer
1 Die mündlichen Prüfungen dauern:
a) in den Fächern Deutsch und Englisch je 15 Minuten
10.2427 Kanton Uri
b) im Fach Sozialwissenschaften 30 Minuten, davon je 15 Minuten in
Geografie und Geschichte
8 Fachmaturitätsarbeit

## Artikel 22 {#art_22}

1 Mit der Fachmaturitätsarbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabe selbstständig zu lösen
und vorzustellen.
2 Die Fachmaturitätsarbeit muss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verfasst und vorgestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei
von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.
3 Die Schulleitung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
9 Benotung

## Artikel 23 {#art_23}

Prüfungsnoten
1 Die Prüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.
2 Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Fachmaturitätsarbeit wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.
3 Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Noten werden mathematisch auf halbe oder ganze Noten gerundet.
4 Die Note im Fach Naturwissenschaften wird wie folgt berechnet: Zweimal
die Note in Biologie (auf Zehntel gerundet) + Note in Chemie (auf Zehntel
gerundet) + Note in Physik (auf Zehntel gerundet) geteilt durch vier. Die
Durchschnittsnote wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet.
5 Die Note im Fach Sozialwissenschaften wird wie folgt berechnet: Note in
Geschichte (auf halbe oder ganze Note gerundet) + Note in Geografie (auf
halbe oder ganze Note gerundet) geteilt durch zwei. Die Durchschnittsnote
wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

## Artikel 24 Kanton Uri 10.2427 {#art_24}

Bewertung: schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen werden von den Examinierenden korrigiert und
bewertet.
2 Prüfungsergebnisse mit ungenügender Bewertung werden von einer zweiten Fachlehrperson gegengelesen.
3 Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Prüfungskommission zur
Genehmigung unterbreitet.
4 Können sich die Examinierenden und die Prüfungskommission über die
Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.

## Artikel 25 {#art_25}

Bewertung: mündliche Prüfungen
1 Die Examinierenden führen die mündlichen Prüfungen durch. Sie schlagen
den Expertinnen und Experten die Bewertung vor.
2 Können sich die Examinierenden und die Expertinnen und Experten über
die Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.
3 Die Expertinnen und Experten führen über den Verlauf der mündlichen
Prüfungen ein Protokoll.
10 Noten des Fachmaturitätsausweises Pädagogik (FMP-

## Artikel 26 Ausweis) {#art_26}

Notenskala
1 Die Leistungen in den für die Erteilung des FMP-Ausweises massgeblichen
Fächern werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

## Artikel 27 {#art_27}

Berechnung
1 Für die Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, gilt grundsätzlich die Formel: Note der schriftlichen Prüfung (in ganzen oder halben
Noten) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) geteilt
durch zwei. Der Durchschnitt wird mathematisch auf die nächste halbe oder
ganze Note gerundet.
10.2427 Kanton Uri
2 Für die Fächer, die schriftlich oder mündlich geprüft werden, gilt die Note
der schriftlichen (in ganzen oder halben Noten) oder mündlichen Prüfung (in
ganzen oder halben Noten).
11 Erteilung des FMP-Ausweises

## Artikel 28 {#art_28}

Fächer des Fachmaturitätsausweises Pädagogik
1 Für die Erteilung des FMP-Ausweises sind die Noten in sechs Fächern
massgebend, nämlich:
a) Deutsch
b) Englisch
c) Mathematik
d) Naturwissenschaften
e) Sozialwissenschaften

## Artikel 29 f) Fachmaturitätsarbeit {#art_29}

Bestehensnorm
1 Der FMP-Ausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
a) der Durchschnitt der Noten in den sechs Fächern nach Artikel 28
mindestens 4.0 erreicht
b) nicht mehr als zwei Noten in den sechs Fächern nach Artikel 28 ungenügend sind
c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr
als 1.0 Punkte beträgt, sowie

## Artikel 30 d) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens eine 4.0 ist {#art_30}

Wiederholung der Abschlussprüfungen
1 Wer die Abschlussprüfungen nicht besteht oder davon ausgeschlossen
wurde, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In
diesem Fall sind die Prüfungen in jenen Fächern abzulegen, in denen in der
vorherigen Prüfungssession keine genügenden Abschlussnoten erreicht
wurden.
2 Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.
3 Eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

## Artikel 31 Kanton Uri 10.2427 {#art_31}

FMP-Ausweis
1 Der FMP-Ausweis enthält:
a) die Bezeichnung «Kanton Uri», den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätsausweis Pädagogik»
b) die persönlichen Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber
c) die Noten in den fünf Fächern nach Artikel 28 Buchstabe a bis e
d) das Thema und die Note der Fachmaturitätsarbeit
e) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und

## Artikel 32 der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule {#art_32}

Aufbewahrung der Prüfungsakten
1 Die Mittelschule bewahrt die Akten der Abschlussprüfungen während zehn
Jahren im Schularchiv auf.
12 Rechtsmittel und Inkrafttreten

## Artikel 33 {#art_33}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Prüfungskommission
Einsprache erhoben werden.
2 Verfügungen und Entscheide der Prüfungskommission können innert
20 Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 34 {#art_34}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2008 in Kraft.
10.2427 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.11.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung AB 19.12.2008
Kanton Uri 10.2427
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.11.2008 01.12.2008 Erstfassung AB 19.12.2008
