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title: "Internationales Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten"
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# Internationales Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten

## Art. 1 {#art_1}

Wegen gegenseitiger Anwendung des Grundsatzes und der Bestimmungen des Artikels 23 der Völkerbundssatzung, soweit er sich auf die gerechte Behandlung des Handels bezieht, verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Handelsbeziehungen nicht durch übertriebene, nutzlose oder willkürliche Zoll‑ oder ähnliche Förmlichkeiten einzuengen.
Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, durch alle geeigneten Gesetzgebungs‑ und Verwaltungsmassregeln die Bestimmungen ihrer Gesetze oder Ausführungsbestimmungen oder der Verfügungen und Anweisungen ihrer Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Zoll‑ und ähnlichen Förmlichkeiten durchzusehen, um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sie von Zeit zu Zeit den Bedürfnissen des Aussenhandels anzupassen und diese Beziehungen von allen Hemmnissen zu befreien, die zum Schutze der Lebensinteressen des eigenen Landes nicht unbedingt erforderlich sind.
Siehe Fussnote 3 im Ingress.

## Art. 2 {#art_2}

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur genauen Befolgung des Grundsatzes der gerechten Behandlung in Gesetzgebung und Verfahren in Zoll‑ und ähnlichen Fragen, der Förmlichkeiten für Erteilung von Bewilligungen, der Methoden der Beschau oder der Untersuchung oder jeder anderen Frage, auf die sich das vorliegende Abkommen bezieht, und sie versagen sich diesem Grundsatz gemäss in diesen Dingen jede ungerechte Sonderbehandlung zum Nachteil des Handels eines Vertragsstaates.
Der obige Grundsatz bleibt selbst in den Fällen anwendbar, wo einzelne Vertragsstaaten einander auf Grund ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen die Erteilung noch grösserer Erleichterungen zugestehen, als die, welche sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben.

## Art. 3 {#art_3}

Wegen der ernsten Hindernisse, die im internationalen Handel aus den Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen erwachsen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, sobald die Umstände es ihnen gestatten, alle Massnahmen zu treffen und anzuwenden, die geeignet sind, diese Verbote und Beschränkungen auf ein Mindestmass herabzusetzen und jedenfalls bei Ausnahmebewilligungen von den Ein‑ und Ausfuhrverboten alle zweckdienlichen Massregeln zu treffen:
a) damit die Bedingungen und die Förmlichkeiten, die zur Erlangung dieser Bewilligungen zu erfüllen sind, sofort in der klarsten und bestimmtesten Form zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden;
b) damit die Art der Erteilung dieser Berechtigungen möglichst einfach sei und gleichförmig bleibe;
c) damit die Prüfung der Anträge und die Aushändigung der Bewilligungen an die Beteiligten mit grösster Beschleunigung erfolgt;
d) damit das System der Erteilung der Bewilligungen derart eingerichtet wird, dass der Handel mit diesen Berechtigungen verhindert wird. Zu diesem Zwecke müssen die Einzelbewilligungen den Namen des Berechtigten tragen und dürfen nicht durch eine andere Person benutzt werden können;
e) damit für den Fall der Festsetzung von Kontingenten die von dem Einfuhrlande verlangten Förmlichkeiten nicht die gerechte Verteilung der Warenmengen zu hindern geeignet sind, deren Einfuhr gestattet ist.

## Art. 4 {#art_4}

Die Vertragsstaaten müssen unverzüglich alle Ausführungsbestimmungen über die Zoll‑ und ähnlichen Förmlichkeiten sowie alle daran vorgenommenen Änderungen veröffentlichen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und zwar so, dass die Beteiligten sich auch darüber unterrichten und so den Nachteil vermeiden können, der aus der Anwendung ihnen unbekannter Zollförmlichkeiten entstehen könnte.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Massnahme in Bezug auf die Regelung des Zollwesens in Kraft treten zu lassen, die nicht vorher zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist, sei es durch ihre Verkündung in dem amtlichen Organ des Landes oder auf irgendeinem andern geeigneten Wege amtlicher oder nichtamtlicher Veröffentlichung.
Die gleiche Verpflichtung zu vorheriger Veröffentlichung gilt für alles, was die Tarife sowie die Ein‑ und Ausfuhrverbote und ‑beschränkungen angeht.
Wo jedoch in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass die vorherige Veröffentlichung die Lebensinteressen des Landes gefährden könnte, verlieren die Bestimmungen der obigen Absätze 2 und 3 ihren bindenden Charakter. In solchen Fällen muss indessen die Veröffentlichung möglichst mit der Inkraftsetzung der getroffenen Massnahmen zusammenfallen.

## Art. 5 {#art_5}

Jeder Vertragsstaat, der seinen Zolltarif durch Teilmassnahmen oder allmähliche Umarbeitungen für eine beträchtliche Anzahl von Gegenständen geändert hat, muss der Öffentlichkeit ein genaues Bild davon geben, indem er in einer leicht fasslichen Form alle Abgaben veröffentlicht, die auf Grund der Gesamtheit der geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Zu diesem Zweck müssen alle bei der Warenein‑ und ‑ausfuhr von den Zollbehörden zu erhebenden Abgaben in methodischer Weise angegeben werden, mag es sich um Zölle, Zusatzabgaben, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Verwaltungsgebühren oder ähnliches oder ganz allgemein um irgendwelche wie auch geartete Abgaben handeln. Selbstverständlich ist die erwähnte Verpflichtung auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein‑ oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und bei der Zollabfertigung erhoben werden.
Nachdem die Lasten, die auf der Ware liegen, derart unzweideutig bezeichnet sind, muss betreffs der Verbrauchssteuern und der übrigen für Rechnung des Staates bei der Zollabfertigung zu erhebenden Abgaben angegeben werden, ob die fremde Ware dadurch mit einer Sonderbelastung belegt ist, dass diese Steuern auf die Waren des Einfuhrlandes der Regel zuwider nicht oder nur teilweise gelegt sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massregeln zu ergreifen, um den Handeltreibenden die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und besonders auch über die für eine bestimmte Ware zu erhebenden Zollsätze zu verschaffen.

## Art. 6 {#art_6}

Um den Vertragsstaaten und ihren Staatsangehörigen es zu ermöglichen, sich über die in den Artikeln 4 und 5 genannten Massregeln, die ihren Handel angehen, möglichst rasch zu unterrichten, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, dem diplomatischen Vertreter jedes der andern Staaten oder jedem andern, zu diesem Zweck bezeichneten und in seinem Gebiet wohnenden Vertreter alle in Ausführung der genannten Artikel erfolgten Veröffentlichungen mitzuteilen, und zwar alsbald nach dem Erscheinen und in zwei Stücken. Mangels eines diplomatischen oder andern Vertreters erfolgt die Mitteilung an den beteiligten Staat auf dem von ihm zu diesem Zweck angegebenen Wege.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich ausserdem, dem Sekretariat des Völkerbundes alle in Ausführung der Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken zugehen zu lassen. Ebenso verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle von ihm eingeführten Zolltarife oder Tarifänderungen alsbald nach ihrem Erscheinen in zehn Stücken dem «Internationalen Büro für die Veröffentlichung der Zolltarife» in Brüssel mitzuteilen, das durch das internationale Abkommen vom 5. Juli 1890 mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife beauftragt ist.
Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.)
SR 0.632.01

## Art. 7 {#art_7}

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sowohl durch ihre Gesetzgebung wie durch ihre Verwaltung alle geeigneten Massregeln zu treffen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Ausführungsbestimmungen in Zoll‑ und ähnlichen Angelegenheiten zu hindern und den Personen, die durch solche Missbräuche geschädigt sein sollten, einen Beschwerdezug im Verwaltungs‑, Rechts- oder Schiedsgerichtswege zu sichern.
Alle derartigen Massregeln, die gegenwärtig in Kraft sind oder künftig ergriffen werden sollten, müssen unter den in den Artikeln 4 und 5 angegebenen Bedingungen veröffentlicht werden.

## Art. 8 {#art_8}

Waren, die Gegenstand eines Streites über die Tarifierung, den Ursprung, die Herkunft oder den Wert sind, müssen, wenn sie einem Einfuhrverbot nicht unterliegen und zur Schlichtung des Streitfalles nicht unbedingt zur Stelle zu sein brauchen, auf Antrag des Zollschuldners sofort zu seiner freien Verfügung gestellt werden, ohne dass die Entscheidung des Streites abgewartet wird, vorbehältlich der zur Sicherung der Staatsinteressen erforderlichen Massnahmen; natürlich muss die Rückzahlung hinterlegter Abgaben oder die Entlassung der Zollpartei aus einer schriftlichen Verpflichtung erfolgen, sobald der Rechtsstreit entschieden ist, was in jedem Falle tunlichst zu beschleunigen ist.

## Art. 9 {#art_9}

Um die Fortschritte in allem, was die in den vorstehenden Artikeln erwähnte Vereinfachung der Zoll‑ oder ähnlichen Förmlichkeiten angeht, darzutun, muss jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär des Völkerbundes binnen zwölf Monaten, nachdem dieses Abkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Zusammenstellung der Massregeln zugehen lassen, die er zur Herbeiführung der Vereinfachung ergriffen hat.
Entsprechende Zusammenstellungen werden in der Folge alle drei Jahre und ausserdem jedes Mal dann eingereicht werden, wenn der Völkerbundsrat darum ersucht.
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

## Art. 10 {#art_10}

Die nach dem Tarif mit Zöllen belegten und von keinem Verbot betroffenen Warenproben und Muster, die von den Fabrikanten oder Kaufleuten, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben, persönlich oder von ihren Geschäftsreisenden mitgeführt werden, können in das Gebiet jedes Vertragsstaates vorläufig zollfrei eingeführt werden, wenn der Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige Zahlung dieses Zolles sicherstellt.
Um an dieser Vergünstigung teilzuhaben, müssen die Fabrikanten oder Kaufleute und die Geschäftsreisenden sich nach den einschlägigen Zollgesetzen, Ausführungsbestimmungen und Förmlichkeiten des Einfuhrlandes richten; diese Gesetze und Ausführungsbestimmungen können von den Beteiligten den Besitz einer Ausweiskarte verlangen.
Bei der Anwendung dieses Artikels gelten als Warenproben oder Muster alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, dass einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass andererseits die Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.
Die Zollbehörden eines jeden Vertragsstaates werden für die spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster die Zeichen, die daran von der Zollbehörde eines andern Vertragsstaates angebracht sind, unter der Bedingung als hinreichend ansehen, dass die Warenproben oder Muster ein Musterpass begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist. Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhrlandes ergänzende Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht werden, wo diese Behörde diese Ergänzung für die Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer Wiederausfuhr für unerlässlich hält. Ausser in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit dem Musterpass festzustellen und den Betrag der etwa zu erhebenden Abgaben aller Art zu bestimmen.
Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate festgesetzt. Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes muss das Recht haben, die Frist zu verlängern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederausgeführten Warenproben die Zahlung der Abgaben gefordert werden.
Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Bezahlung dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen, an der Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Warenproben oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die Vertragsstaaten werden die Liste der Zollstellen veröffentlichen, denen die genannten Befugnisse erteilt sind.
Wird eine Ausweiskarte gefordert, so muss diese dem nachstehenden Muster entsprechen und von einer Behörde ausgestellt sein, die zu diesem Zweck von dem Staat zugelassen ist, in dem die Fabrikanten oder Kaufleute ihren Geschäftssitz haben. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit werden die Ausweiskarten von einem konsularischen oder andern Visum befreit, ausser wenn ein Staat nachweist, dass ihn Sonder‑ oder Ausnahmeverhältnisse zur Forderung eines Visums zwingen. In diesem Falle müssen die Kosten für das Visum möglichst niedrig bemessen werden und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen.
Die Vertragsstaaten werden baldigst sowohl einander unmittelbar wie dem Sekretariat des Völkerbundes die Liste der Behörden mitteilen, die zur Ausstellung der Ausweiskarten als zuständig anerkannt sind.
Bis zur Einrichtung des oben beschriebenen Verfahrens dürfen die bereits von den Staaten gewährten Erleichterungen nicht eingeschränkt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels, ausser denen über die Ausweiskarte, sind auf tarifmässig mit Zöllen belegte und nicht verbotene Warenproben und Muster anwendbar, die von in einem Vertragsstaat ansässigen Fabrikanten, Kaufleuten oder Handlungsreisenden eingeführt werden, ohne dass diese Fabrikanten, Kaufleute oder Handelsreisenden die genannten Warenproben oder Muster begleiten.
Muster
Name des Staates
(Ausstellende Behörde)
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

## Art. 11 {#annex_u1/art_11}

Die Vertragsstaaten werden die Fälle, wo Ursprungszeugnisse gefordert werden, möglichst einschränken.
Gemäss diesem Grundsatz und unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die Zollverwaltungen ihr volles Kontrollrecht über den wirklichen Ursprung der Waren und somit die Berechtigung behalten, trotz der Vorlegung von Zeugnissen alle andern Nachweise zu fordern, die sie für erforderlich halten, wollen die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen befolgen:
1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, das Verfahren und die Förmlichkeiten bei der Ausstellung und der Anerkennung der Ursprungszeugnisse so einfach und gerecht wie möglich zu gestalten; sie werden die Fälle, in denen die Zeugnisse erforderlich sind, und die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt werden, zur öffentlichen Kenntnis bringen.
2. Die Ursprungszeugnisse können nicht nur von den Behörden der Vertragsstaaten ausgestellt werden, sondern auch von allen hierzu befugten und die nötige Gewähr bietenden Organen, die durch die einzelnen beteiligten Staaten anerkannt worden sind. Jeder Vertragsstaat wird dem Sekretariat des Völkerbundes möglichst bald die Liste der Organe mitteilen, denen er die Befugnis zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen erteilt hat. Jeder Staat behält sich das Recht vor, die Anerkennung irgendeines der so bekanntgegebenen Organe zurückzuziehen, falls er feststellt, dass dieses Organ die genannten Bescheinigungen ungebührlich ausgestellt hat.
3. Falls die Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt wird, sondern auf dem Wege über ein drittes Vertragsland kommt, werden die Zollverwaltungen die von den befugten Organen des genannten dritten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen, jedoch unter vollem Vorbehalt ihres Rechtes, die Beweiskraft solcher Zeugnisse in gleicher Weise wie die vom Ursprungsland ausgestellten zu prüfen.
4. Die Zollverwaltungen werden die Vorlegung des Ursprungszeugnisses nicht fordern:
a) wenn der Beteiligte auf den Vorteil der Zollbehandlung verzichtet, die von der Vorlage eines solchen Zeugnisses abhängt;
b) wenn die Beschaffenheit der Waren selbst ihren Ursprung unzweifelhaft erkennen lässt und vorher ein diesbezügliches Abkommen zwischen den beteiligten Staaten geschlossen ist;
c) wenn die Ware von einem Zeugnis darüber begleitet wird, dass sie Anrecht auf Benennung nach einer Gegend hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Urkunde von einem Organ ausgestellt ist, das hierzu berechtigt und vom Einfuhrstaate anerkannt ist.
5. Wenn die Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, müssen die Zollverwaltungen, falls Gegenseitigkeit gesichert ist:
a) ausser bei Verdacht des Missbrauches von dem Ursprungsnachweis die Einfuhrwaren entbinden, die offenbar nicht den Charakter einer Handelsware haben, oder die trotz diesem Charakter nur einen geringen Wert besitzen;
b) die Ursprungszeugnisse annehmen, auch wenn die Waren nicht sogleich nach der Ausstellung ausgeführt sind, vorausgesetzt, dass der Versand dieser Waren in einer Frist von einem oder von zwei Monaten stattgefunden hat, je nachdem das Versendungsland und das Bestimmungsland benachbart sind oder nicht, wobei die Möglichkeit bestehen muss, diese Fristen zu verlängern, wenn die zur Erklärung der Verzögerung des Versands angeführten Gründe hinreichend erscheinen.
6. Wenn der Ein führende aus einem stichhaltigen Grunde nicht in der Lage ist, das Ursprungszeugnis bei der Einfuhr der Waren vorzulegen, muss ihm die zur Vorlegung dieser Urkunde erforderliche Frist unter den Bedingungen gewährt werden können, welche nach dem Ermessen der Zollverwaltungen zur Sicherung etwa zu erhebender Abgaben nötig sind. Wird das Zeugnis nachträglich vorgelegt, so werden die zuviel gezahlten oder hinterlegten Beträge möglichst bald zurückgezahlt.
Bei Durchführung der vorstehenden Bestimmung wird den besondern Umständen Rechnung getragen werden, die die Abschreibung von Kontingenten mit sich bringen kann.
7. Die Zeugnisse können entweder in der Sprache des Einfuhrlandes oder in der des Ausfuhrlandes abgefasst sein, wobei sich die Zollverwaltung des Einfuhrlandes bei Zweifeln über den Wortlaut der Urkunde das Recht vorbehält, eine Übersetzung zu verlangen.
8. Die Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich von dem Konsulatsvisum befreit, namentlich wenn sie von den Zollverwaltungen ausgehen. Wird in Ausnahmefällen ein Konsulatsvisum doch gefordert, so können die Beteiligten die Ursprungszeugnisse nach ihrer Wahl entweder dem Konsul ihres Bezirkes oder dem Konsul eines Nachbarbezirks zum Visum vorlegen. Die Kosten des Visums müssen möglichst niedrig sein und dürfen die Ausstellungskosten nicht übersteigen, besonders bei Sendungen von geringem Wert.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für alle als Ursprungszeugnisse dienenden Schriftstücke.
Das Verzeichnis der schweizerischen Beglaubigungsstelle siehe im Anhang 1 zur V vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (SR 946.31).
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

## Art. 12 {#annex_u1/art_12}

Die so genannten «Konsularfakturen» dürfen nur insoweit gefordert werden, als ihre Vorlegung erforderlich wird, entweder um den Ursprung der eingeführten Waren festzustellen, falls der Ursprung geeignet ist, die Zulassungsbedingungen der Ware zu beeinflussen, oder um den Wert der letzteren zu bestimmen, falls bei Wertzöllen die Handelsrechnung zu deren Anwendung nicht hinreichen sollte.
Die Fassung der Konsularfakturen ist so zu vereinfachen, dass alle Verwickelungen oder Schwierigkeiten vermieden und die Ausstellung dieser Schriftstücke durch den beteiligten Handel erleichtert werden.
Die Kosten des Visums der Konsularfakturen müssen in einer festen, möglichst geringen Gebühr bestehen, auch dürfen von ein und derselben Rechnung nicht mehr als drei Stücke verlangt werden.

## Art. 13 {#annex_u1/art_13}

Hängt die Zollbehandlung irgendeiner Einfuhrwarengattung von technischen Sonderbedingungen bezüglich ihrer Zusammensetzung, ihres Reinheitsgrades, ihrer Güte, ihres sanitären Zustandes, ihres Erzeugungsgebiets oder von andern ähnlichen Bedingungen ab, so werden die Vertragsstaaten sich um den Abschluss von Abkommen bemühen, nach denen die ausgestellten Zeugnisse wie die Stempel oder Marken, die in dem Ausfuhrland angebracht werden, um die Erfüllung der genannten Bedingungen sicherzustellen, anerkannt werden, ohne dass diese Waren einer zweiten Prüfung oder einer neuen Untersuchung im Einfuhrlande unterworfen werden, vorbehältlich besonderer Sicherungen, falls Verdacht besteht, dass die geforderten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der Einfuhrstaat müsste dabei jede Sicherheit wegen der die Bescheinigungen ausstellenden Behörde sowie wegen der Natur und der Art der in dem Ausfuhrland geforderten Prüfungen haben. Andererseits müsste die Zollverwaltung des Einfuhrstaates das Recht zu einer Gegenprüfung behalten, sooft sie besondere Gründe dafür hat.
Zur Erleichterung der Verallgemeinerung solcher Abkommen wäre es zweckmässig, die folgenden nähern Bestimmungen in sie aufzunehmen:
a) Methoden, die von allen mit der Vornahme der Analysen oder Untersuchungen beauftragten Laboratorien einheitlich zu befolgen sind; diese Methoden können in regelmässigen Zwischenräumen auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, nachgeprüft werden;
b) Natur und Art der Prüfungen, die in jedem den genannten Abkommen beigetretenen Staate vorzunehmen sind, wobei der für die Erzeugnisse zu fordernde Reinheitsgrad derart zu bestimmen ist, dass die gestellten Anforderungen nicht auf ein tatsächliches Verbot hinauslaufen.

## Art. 14 {#annex_u1/art_14}

Die Vertragsstaaten werden prüfen, welche Methoden am besten sind, um durch ein einseitiges oder ein gemeinsames Vorgehen die Förmlichkeiten, die mit der raschen Warenabfertigung, der Untersuchung des Reisegepäcks, der Zollbehandlung der Lagerwaren, den Lagergebühren und den übrigen in der Anlage zum vorliegenden Artikel aufgeführten Punkten verknüpft sind, zu vereinfachen und sie gleichmässiger und zugleich gerechter zu gestalten.
Bei der Anwendung dieses Artikels werden die Vertragsstaaten die Empfehlungen der nachstehenden Anlage wohlwollend berücksichtigen.
Anlage zu Art. 14

## Art. 15 {#annex_u1/lvl_E/art_15}

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich auf Grund hinreichender Sicherungen seitens der Beförderer und vorbehältlich der gesetzlichen Strafen im Fall von Hinterziehung oder unerlaubter Einfuhr, die durchgehende amtliche Eisenbahnbeförderung des aufgegebenen Reisegepäcks ohne Zolluntersuchung an der Grenze vom Absendungsort im Ausland nach einer hierzu zuständigen Zollstelle im Innern seines Gebietes zuzulassen. Die Staaten werden die Liste der zuständigen Zollstellen veröffentlichen. Selbstverständlich soll der Reisende das Recht behalten, sein Gepäck der ersten Eingangszollstelle anzumelden.

## Art. 16 {#annex_u1/lvl_E/art_16}

Die Vertragsstaaten behalten sich zwar alle Rechte bei der Gestaltung ihrer eigenen Gesetzgebung über die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit vor, werden sich aber soweit wie möglich von den Anregungen in der Anlage zu diesem Artikel leiten lassen, soweit es sich handelt um die Zollbehandlung der Waren, die zur Veredlung eingeführt oder ausgeführt werden, der Gegenstände, die für öffentliche Ausstellungen zu gewerblichen, Handels‑, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, der Apparate und Objekte zu Versuchen und Vorführungen, der Fahrzeuge im Reise‑ oder Umzugsverkehr, der Warenproben, der Verpackungsmittel, der Waren, die unter Vorbehalt der Rückkehr ausgeführt werden, und aller Warensendungen ähnlicher Art.
Anlage zu Art. 16
1. Es ist erwünscht, dass die Anordnungen der Gesetze und Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit soweit vereinfacht werden, als die Umstände es zulassen und dass sie in der in den Artikeln 4 und 5 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Weise veröffentlicht werden.
2. Es ist erwünscht, dass die Ausführungsmassnahmen soweit wie möglich allgemein geregelt werden, damit alle beteiligten Personen oder Firmen Kenntnis davon erhalten und Vorteil davon haben können.
3. Es ist erwünscht, dass die Verfahren zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren so einfach wie möglich sind. Zu dem Zweck wird empfohlen:
a) die Sicherungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Vorhandensein von Zeichen ergeben, die von den Zollbehörden anderer Staaten an den Gegenständen angebracht sind;
b) das System der Feststellung der Nämlichkeit durch Muster und Proben sowie durch Zeichnungen und vollständige eingehende Beschreibungen zuzulassen, besonders wenn die Anbringung von Zeichen unmöglich sein oder zu Unzuträglichkeiten führen würde.
4. Es ist erwünscht, dass sowohl die Förmlichkeiten der Zollanmeldung wie die der Beschau nicht nur bei den Grenzzollstellen erfolgen können, sondern auch bei allen Zollstellen im Innern des Landes, die die hierzu erforderliche Befugnis erhalten haben.
5. Es ist erwünscht, dass hinreichende Fristen für die Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wegen deren die Einfuhr und Ausfuhr auf Zeit erfolgt, dass die unvorhergesehenen Umstände berücksichtigt werden, die deren Beendigung verzögern können, und dass die Frist im Bedarfsfälle verlängert wird.
6. Es ist erwünscht, dass die Sicherungen sowohl in Form von verbürgten Schuldanerkenntnissen als von Barzahlungen angenommen werden.
7. Es ist erwünscht, dass die Kautionssummen zurückgegeben werden oder Entlassungen aus der Haftung erfolgt, sobald alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllt sind.

## Art. 17 {#annex_u1/lvl_E/art_17}

Dieses Abkommen berührt nicht die allgemeinen oder besondern Massnahmen, zu deren Ergreifung ein Vertragsstaat ausnahmsweise im Fall ernster Ereignisse genötigt werden sollte, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen treffen, wobei selbstverständlich der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels soweit als nur irgendmöglich beobachtet werden muss. Das Abkommen soll ebenso wenig den Massnahmen vorgreifen, zu denen die Vertragsstaaten zur Sicherung der Gesundheit der Menschen, Tiere oder Pflanzen genötigt werden sollten.

## Art. 18 {#annex_u1/lvl_E/art_18}

Dieses Abkommen legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf, die mit seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes im Widerspruch stehen.

## Art. 19 {#annex_u1/lvl_E/art_19}

Die Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten auf dem Gebiete des Zollrechts auf Grund von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen vor dem 3. November 1923 eingegangen sind, werden durch das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht aufgehoben.
Im Hinblick auf das Inkraftbleiben dieser Vereinbarungen verpflichten sich die Vertragsstaaten, die hiernach fortbestehenden Verpflichtungen, soweit sie den Bestimmungen dieses Abkommens zuwiderlaufen, sobald es die Umstände gestatten und spätestens bei Ablauf dieser Abkommen so abzuändern, dass sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang kommen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Bestimmungen der Verträge, die dem Kriege 1914–1918 ein Ende gemacht haben; diese Verträge kann das vorliegende Abkommen keinesfalls berühren.

## Art. 20 {#annex_u1/lvl_E/art_20}

Im Einklang mit Artikel 23 Bst. e der Völkerbundssatzung ist jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens für sein ganzes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sich wirksam auf eine schwierige Wirtschaftslage infolge von Verwüstungen auf seinem Gebiet während des Krieges 1914–1918 berufen kann, als zeitweilig von den Verpflichtungen aus der Anwendung jener Bestimmung entbunden zu betrachten. Dabei muss der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels, zu dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, soweit als irgendmöglich berücksichtigt werden.
Siehe Fussnote 3 im Ingress.

## Art. 21 {#annex_u1/lvl_E/art_21}

Dieses Abkommen regelt in keiner Weise die Rechte und Pflichten von Gebieten untereinander, die einen Teil eines souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutz stehen, mögen diese Gebiete für sich genommen Vertragsstaaten sein oder nicht.

## Art. 22 {#annex_u1/lvl_E/art_22}

Wenn zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ein Streit über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entsteht und wenn dieser Streit weder unmittelbar zwischen den Parteien noch auf irgendeine andere Weise gütlich beigelegt werden kann, können die streitenden Parteien den Streit, bevor sie zu einem schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren greifen, einem technischen Organ, das der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke bezeichnen kann, behufs gütlicher Beilegung unterbreiten. Dieses Organ soll nach Anhörung, wenn nötig nach Herbeiführung einer Zusammenkunft der Parteien, ein Gutachten abgeben.
Das von dem Organ abgegebene Gutachten soll die streitenden Parteien nicht binden, ausser wenn alle Parteien es anerkennen. Es bleibt den Parteien vielmehr freigestellt, entweder nach Einholung des Gutachtens oder an seiner Stelle jedes andere schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren nach ihrem Ermessen zu wählen, einschliesslich der Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in allen Angelegenheiten, für die dieser nach seiner Satzung zuständig ist.
Entsteht ein Streit der im Absatz 1 angegebenen Art über die Auslegung oder die Anwendung der Absätze 2 oder 3 des Artikels 4 oder des Artikels 7 dieses Abkommens, so müssen die Parteien auf den Antrag einer von ihnen den Gegenstand des Rechtsstreits dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie vorher das im Absatz 1 angegebene Verfahren angewendet haben oder nicht.
Das Verfahren vor dem obengenannten Organ oder sein Gutachten zieht in keinem Falle die Aussetzung der Massnahmen nach sich, die den Gegenstand des Rechtsstreites bildet. Das gleiche gilt für die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, ausser wenn dieser nach Artikel 41 seiner Satzung anders entscheidet.
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92-96).
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92-96).
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92-96).
[AS 37 768.] Diesem Artikel entspricht heute Art. 41 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501).

## Art. 23 {#annex_u1/lvl_E/art_23}

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend ist, soll das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 3 1. Oktober 1924 zur Unterschrift aufliegen für jeden auf der Konferenz zu Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zwecke einen Abdruck des vorliegenden Abkommens übermitteln wird.

## Art. 24 {#annex_u1/lvl_E/art_24}

Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der ihre Niederlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie den übrigen Signatarstaaten anzeigen wird.

## Art. 25 {#annex_u1/lvl_E/art_25}

Vorn 3 1. Oktober 1924 ab kann jeder auf der in Artikel 23 genannten Konferenz vertretene Staat, der die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, ferner jedes Mitglied des Völkerbundes und schliesslich jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck übermitteln wird, dem vorliegenden Abkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch eine Urkunde, die dem Generalsekretär des Völkerbundeszur Niederlegung im Archiv des Sekretariats übermittelt wird. Der Generalsekretär wird diese Niederlegung sofort den Mitgliedern des Völkerbundes, die das Abkommen unterzeichnet haben, sowie den übrigen Signatarstaaten anzeigen.
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

## Art. 26 {#annex_u1/lvl_E/art_26}

Dieses Abkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Mächte in Kraft. Der Tag seines Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach Eingang der fünften Ratifikation beim Generalsekretär des Völkerbundes. Von da ab erlangt das Abkommen für jeden Teil neunzig Tage nach Eingang der Ratifikation oder der Beitrittserklärung Gültigkeit.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 der Völkerbundssatzung wird der Generalsekretär das vorliegende Abkommen am Tage seines Inkrafttretens eintragen.

## Art. 27 {#annex_u1/lvl_E/art_27}

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird eine besondere Liste führen, in der angegeben ist, welche Mächte dieses Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Diese Liste liegt für die Mitglieder des Völkerbundes stets zur Einsicht auf und wird sooft wie möglich nach den Weisungen des Rates veröffentlicht.
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

## Art. 28 {#annex_u1/lvl_E/art_28}

Dieses Abkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang beim Generalsekretär wirksam und wirkt nur für das kündigende Mitglied des Völkerbundes oder den kündigenden Staat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jede bei ihm eingegangene Kündigung jedem Mitglied des Völkerbundes, das das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Signatar‑ oder Beitrittsstaaten zur Kenntnis bringen.
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.

## Art. 29 {#annex_u1/lvl_E/art_29}

Jeder Staat, der das vorliegende Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder im Augenblick seiner Unterzeichnung oder im Augenblick seiner Ratifikation oder seines Beitritts erklären, dass die Annahme des Abkommens durch ihn, die Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder seiner Herrschaft unterstehen, nicht bindet, und er kann später gemäss Artikel 25 im Namen eines jeden seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind, dem Abkommen besonders beitreten.
Ebenso kann die Kündigung für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet gesondert erfolgen; die Bestimmungen von Artikel 28 gelten für diese Kündigung.

## Art. 30 {#annex_u1/lvl_E/art_30}

Der Völkerbundsrat wird ersucht, die Zweckmässigkeit der Einberufung einer Konferenz zur Revision des vorliegenden Abkommens zu erwägen, falls ein Drittel der Vertragsstaaten dies beantragt.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am dritten November eintausendneunhundertdreiundzwanzig, in einmaliger Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes niedergelegt werden soll; beglaubigte Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
Siehe Fussnote 1 zu Art. 6 hiervor.
