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title: "Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission"
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provisions: 4
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# Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

## § 1 Entschädigung {#par_1}

Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission
folgende Entschädigungen:
a.4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei
Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den
Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts.
Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder
Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder ausgerichtet.
Bei gleichzeitiger Prüfung von mehr als vier Bewerberinnen oder
Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld
ausgerichtet.
b. Für die Mitwirkung bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen:
ein Viertel des Taggeldes bei einem oder zwei und ein halbes Taggeld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern.
Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder
Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines
Taggeldes ausgerichtet.
Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit
auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn
ausschliesslich dazu eingeladen werden musste.
c.4 Für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: eineinhalb Taggelder.
Mitglieder, die an einer Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht
selbst zu prüfen haben, erhalten die Hälfte des Taggeldes.
Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlängerung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich
bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein
halbes Taggeld.
215.111 Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission
d. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für
die Geschäftsleitung und die weiteren Kompetenzgeschäfte: die
Hälfte der einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des
Obergerichts zustehenden Besoldungszulage und die Taggelder
gemäss lit. a–c.
Ausserordentliche

## § 2 Entschädigung {#par_2}

Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident
kann für andere grössere Bemühungen, die nicht unter § 1 lit. a–d
fallen, besondere Entschädigungen zusprechen.

## § 3 Taggeldansatz {#par_3}

1 Das Taggeld wird entsprechend Erfahrungsstufe 1 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz2 festgesetzt. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1/260
des Jahreslohnes.
2 Vollamtliche Mitglieder der zürcherischen Gerichte erhalten für
die Teilnahme an mündlichen Prüfungen oder Sitzungen, die während
der ordentlichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag stattfinden, ein
reduziertes Taggeld. Es beträgt für eine ganztägige Beanspruchung 1/360
des Jahreslohnes gemäss § 3 Abs. 1.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten werden die Beschlüsse der Verwaltungskommission vom
20. September 1996 und 9. Februar 2000 aufgehoben, soweit sie die
Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission betreffen.
1 OS 61, 347.
2 LS 177.111.
3 LS 215.1.
4 Fassung gemäss B vom 3. Juli 2024 (OS 79, 308; ABl 2024-07-12). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
