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title: "Gebührenverordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes"
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provisions: 12
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# Gebührenverordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes

## Art. 1 (Art. 91 BauG) {#art_1}

Grundgebühr für jede Baustelle bzw. Deponie, Fr.

## Art. 2 je nach Zeitaufwand der Kontrollorgane 200.– {#art_2}

a) Monatliche Benützungsgebühr für den öffentlichen Grund
pro m2 10.–
b) Monatliche Benützungsgebühr für den öffentlichen Grund
durch Fussgängerpassarellen pro m2 5.–
c) Monatliche Benützungsgebühr für den öffentlichen Luftraum durch Überdachung pro m2 5.–

## Art. 3 {#art_3}

Zuschlag zu obigen Benützungsgebühren bei Beanspruchung von markierten Parkplätzen
a) pro Parkplatz und Monat, ohne Parkuhr 150.–

## Art. 4 b) pro Parkplatz und Monat, mit Parkuhr 300.– {#art_4}

Für angebrochene halbe Monate wird die Hälfte der in Ziffer 2 und 3 genannten Gebühren erhoben. Im Übrigen erfolgt die Berechnung bis zur vollständigen Räumung und Wiederherstellung des benützten Bodens, worüber der
Stadtpolizei oder dem Bausekretariat sofort Meldung zu erstatten ist.
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## Art. 5 II. Bei längerdauernder Benützung {#art_5}

Grundgebühr für jede Bewilligung 200.–

## Art. 6 {#art_6}

Jährliche Benützungsgebühr für: Fr.
a) Reklamen bis 1 m2 65.–
b) Reklamen über 1 m2 110.–
c) Schriften bis 5 m Länge 65.–
d) Schriften über 5 m Länge 110.–
e) Rollvorhänge, Storen usw.:
bis 5 m Länge 55.–
– für weitere 5 m bzw. Teile davon, je 28.–
f) Schau- und Auslegekasten und Verkaufsautomaten
bis 1 m2 (über die Verkleidung gemessen) 55.–
für jeden weiteren m2 oder Teile davon 28.–
g) Vordächer bis zu einer Länge von 10 m (als Vordächer im
Sinne der Gebührenordnung gelten Bauteile, die mehr als
30 cm auskragen) 55.–
– für jede weitere Mehrlänge von 5 m oder Teile davon, je 28.–
h) Licht-, Luft- und Ausstiegschächte 110.–
i) andere Bauteile, wie Schaufenster usw., die nicht mehr als
10 cm in den öffentlichen Luftraum hinausragen,
bis zu einer Länge von 10 m 55.–
– für jede weitere Mehrlänge von 5 m oder Teile davon, je 33.–
j) Tritt- und Eingangsplatten pro lfm 55.–
k) Veloständer gebührenfrei
l) Die Gebühren für Ziffer g-j können auch pauschal abgegolten werden.

## Art. 7 {#art_7}

a) Für Fundamentsvorsprünge, Fensterläden usw., Ventilatoren und andere kleine bauliche Anlagen sowie für Kanalisationsleitungen werden keine Benützungsgebühren verlangt. gebührenfrei
b) Aussenisolationen auf öffentlichem Grund werden per m2
beanspruchte Grundfläche berechnet. 2500.–
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## Art. 8 {#art_8}

Für alle übrigen Bauteile und Anlagen wird die Gebühr je nach
Grösse und Wichtigkeit durch das Departement Bau Planung

## Art. 9 Umwelt festgesetzt. 200.– minimal {#art_9}

Beträgt die Benützungsdauer weniger als ein halbes Jahr, so wird die Gebühr pro rata festgesetzt, wobei jeder angebrochene Monat voll verrechnet wird.
Im Übrigen erfolgt die Berechnung bis zur vollständigen Entfernung der Anlage, worüber der Stadtpolizei oder dem Bausekretariat sofortige Meldung zu
erstatten ist.

## Art. 10 {#art_10}

Wird eine Bewilligung nur gegen Revers erstellt, Fr.
so ist neben der Grundgebühr 100.–
noch zusätzlich eine einmalige Ausstellungsgebühr zu entrichten. Die Gebühren für die Anmerkung im Grundbuch sowie die
Kosten für allfällige erforderliche Katasterkopien gehen zu
Lasten des/r Reversnehmers/in.

## Art. 11 III. Weitere Benützungsarten {#art_11}

a) Grossanlässe sep. Verträge
Wiederkehrende Grossanlässe wie Schaustellungen, Messen usw. werden mittels separaten Verträgen geregelt.
b) Marktwesen
Das Marktwesen für Wochen-, Mai-, Andreas-, Kunsthandwerker-, Gänggelimarkt usw. wird in separaten Vereinbarungen geregelt. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach
Art und Bedeutung des Marktes.
50.– minimal
1000.– maximal
je Tag
Rathaushalle: Monatspauschale pro lfm/m2 10.–
je Tag pro Woche
Standaktionen, kommerziell 25.– - 100.–
je Tag
Standaktionen mit karitativen Zwecken gebührenfrei
1 Änderung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 23. August 2000, Inkrafttreten am 1. Januar 2001
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Christbaummarkt, je nach Grösse 50.– - 500.–
c) Weitere Verkäufe
Verkaufsstände (Gemüse, Früchte, Marroni usw.), je nach
Grösse
200.– - 1000.–
je Monat
Grillstände usw. (ohne Festwirtschaftsbewilligung) 25.– - 200.–
je Tag/Nacht
Verkaufsauslagen je nach Lage, pro angefangenen m2 40.– - 100.–
je Jahr
Verkauf ab privatem auf öffentlichen Grund hinaus (Kioske usw.) pro lfm Frontlänge, je nach Lage
30.– - 100.–
je Jahr
Strassenrestaurants, je nach Lage, pro m2 40.– - 100.–
je Saison
d) Temporäre Strassenreklamen (Fremdreklamen)
Gebühr pro Standort und Woche:
Bewilligungsgebühr pro Bewilligung 70.–
Benützungsgebühr, zusätzlich pro Standort und Woche:
– Transparente über Strassen1 180.–
– Transparente längs der Strasse2 80.–
– Plakatstellen F4 20.–
– Plakatstellen F12 30.–
– Big-Poster, je nach Grösse 20.– - 1000.–
Benützungsgebühr pauschal:
– Zirkus und ähnliche Veranstaltungen (Aushang max.
14 Tage)
500.–
e) Verschiedenes
Reklametafeln bis max. 3 m2 Werbefläche 100.– - 300.–
je Jahr
Reklameträger, je angefangenen Tag und Träger 70.– - 100.–
Varietés, Strassentheater usw. je nach Platzbedarf und
Lage
30.– - 400.–
je Belegungstag
1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 6. Juni 2017 (SRB.2017.396); auf den
6. Juni 2017 in Kraft getreten
2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 6. Juni 2017 (SRB.2017.396); auf den
6. Juni 2017 in Kraft getreten
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Werbefahrzeug für ersten Belegungstag 70.– - 150.–
Jeder weitere Tag 40.– - 100.–
Zeitungsverkaufsautomaten, inkl. Angebot von privatem
Grund auf öffentlichen, pro Automat und Jahr
75.– - 100.–
je Jahr
Obere Au:
Schotterplatz, Kleinbelegungen 1.– je Tag/m2
Für halben Platz 200.– - 1000.–
je Belegungstag
Parkfelder für Parkplatz 20.– je Tag
Übrige Belegungen des öffentlichen Grundes, je nach
Grösse und Lage
25.– - 1000.–
je Tag

## Art. 12 IV. Schlussbestimmungen {#art_12}

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die
Gebührenordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes
vom 11. Februar 1991.
