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title: "Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels"
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provisions: 21
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# Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels

## § 1 I. Zweck und Geltungsbereich {#par_1}

Zweck
1 Der Frauenwinkel wird als geschütztes Gebiet erklärt.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Frauenwinkels als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und
Flachwasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

## § 2 {#par_2}

8 Geltungsbereich
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt:
- Landschaftsschutzzone,
- Naturschutzzone,
- Wasserzone und
- für den Wassergraben Steinfabrik: die Ausflusszone, die Wasserzone Steinfabrik und die Wasserzone Flachwasserbereich.
Überlagernd werden Rückführungsflächen, Ökologische Ausgleichsflächen,
Pufferzonen, Bereiche mit ausschliesslich Klärschlammverbot und Seezugangsbereiche ausgeschieden.
2 Die Grenzen des Geltungsbereiches dieser Verordnung, der einzelnen Zonen
und Flächen sowie der Moorlandschaft Nr. 351 Frauenwinkel sind im Schutzplan Massstab 1:2500 vom 19. September 20029 dargestellt. Die Grenzen des
Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in
Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.SRSZ 1.1.2015

## § 3 II. Zonen- und Bauvorschriften {#par_3}

10 Allgemeines
1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen frei.
2 Untersagt sind:
a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser den im
Schutzplan bezeichneten Wanderwegen sowie Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, namentlich ökologische Ausgleichsflächen, Seezugangsbereiche und Naturbeobachtungsplätze;
b) das Campieren, ausgenommen jenes innerhalb der Landschaftsschutzzone
auf der Lützelau;
c) das Einfangen und Stören frei lebender Tiere;
d) die Jagd auf Federwild;
e) das Düngen mit Klärschlamm und Kunstdünger gemäss den Bezeichnungen
im Schutzplan;
f) das freie Laufenlassen von Hunden; sie sind im ganzen Schutzgebiet strikte
an der Leine zu führen.
3 Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Nutzung und Pflege
gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt.
Vorbehalten bleiben weiter gehende privatrechtliche Beschränkungen.

## § 4 {#par_4}

Bauten und Anlagen
Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-
und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen,
Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.

## § 5 {#par_5}

11 Wasserzone
1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen
Seeuferzustandes.
2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Stationieren und das Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten.
3 Vom Fahrverbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, der Seerettungsdienst
und die Fischereiaufsicht ausgenommen. Für den Wassergraben Steinfabrik
bleibt § 1212 vorbehalten.

## § 6 {#par_6}

13 Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie
die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprünglichen Zustand.
2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
b) Verbot der Bodenbearbeitung;
c) Weideverbot mit Ausnahme von bewilligten Versuchen mit Extensivrassen;
d) allgemeines Düngeverbot;
e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
g) Schnittzeitpunkt und -rhythmus sowie Grabenunterhalt richten sich nach
den Bewirtschaftungsverträgen, die zwischen dem zuständigen Departement
einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits abgeschlossen werden. Kommt kein Bewirtschaftungsvertrag zu Stande, so verfügt das zuständige Departement.
3 Die Naturschutzzone bildet die parzellenscharfe Abgrenzung der Flachmoore
Nr. 2354 Moor westlich Unterdorf und Nr. 2355 Frauenwinkel.

## § 7 {#par_7}

14 Rückführungsflächen
1 Für die Rückführungsflächen gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 3) und
die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone (§ 9).15
2 Die Rückführung der im Schutzplan speziell bezeichneten Flächen wird mit
Pflegeanleitungen geregelt. Diese sind in der Regel mit verwaltungsrechtlichen
Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits zu vereinbaren.
3 Nach erfolgter Rückführung unterstehen die Flächen den Bestimmungen der
Naturschutzzone (§ 6).

## § 8 {#par_8}

16 Ökologische Ausgleichsflächen und Flachwasserbereiche
1 Die im Schutzplan speziell bezeichneten ökologischen Ausgleichsflächen und
Flachwasserbereiche dienen der Aufwertung von Moorgebieten sowie der Gestaltung von Naturerlebnisbereichen.
2 Die Aufwertungsmassnahmen können vom Kanton oder auf Grund besonderer
Vereinbarung durch Dritte durchgeführt werden.

## § 9 {#par_9}

17 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des offenen Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu
vermeiden.
3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

## § 10 {#par_10}

18 Pufferzonen
1 An den im Schutzplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende
Pufferzonen auszuscheiden.SRSZ 1.1.2015
2 Diese sind in der Regel mit verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem
zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits zu regeln.

## § 11 {#par_11}

19 Bauvorschriften Steinfabrik
1 Der Baubereich zwischen Baulinie West und Baulinie Ost darf nach den Vorschriften der Wohnzone W2 gemäss Baureglement (BR) Freienbach vom 5.
November 1993 (mit Änderungen vom 28. November 1999/26. November
2000) überbaut werden.
2 Davon abweichend gelten die folgenden Bauvorschriften:
a) Bauten und Anlagen müssen im Erdgeschossbereich auf die Baulinie Ost
gesetzt werden, wobei Gebäuderücksprünge, Einschnitte und Wintergärten
zulässig sind, sofern gegenüber der Baulinie Ost eine Brüstung oder ein Geländer erstellt wird;
b) über die Baulinie Ost vorspringende Gebäudeteile sind im Rahmen von § 59
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes zulässig;
c) es ist entlang der Baulinie Ost eine maximale Gebäudelänge von 210 m
zulässig;
d) der 30 m breite Streifen der Wasserzone zwischen Baulinie Ost und dem
Flachwasserbereich zählt zur anrechenbaren Landfläche nach Art. 24 BR;
e) als gewachsener Boden zur Ermittlung der Gebäudehöhe nach § 60 PBG
und Art. 31/37 BR sowie der Firsthöhe nach Art. 31/37 BR gilt die Kote von
407.40 m.ü.M., soweit der konkrete gewachsene Boden nicht höher liegt
und entsprechend massgebend ist.

## § 12 {#par_12}

20 Wassergraben Steinfabrik
Für den Wassergraben Steinfabrik gelten namentlich die folgenden Bestimmungen:
a) Ausflusszone:
- Der Durchlass zum See ist innerhalb der im Schutzplan bezeichneten
Ausflusszone anzulegen. Dabei ist der Weiterbestand der Seeuferanlage
der Gemeinde im Wesentlichen zu gewährleisten.
- Es ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass ein ausreichender
Wasseraustausch stattfinden kann.
- Der Durchlass zum See ist so zu dimensionieren, dass er zum Unterhalt
des Wassergrabens befahren werden kann. Die Bauherrschaft stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass Boote nicht allgemein in den Wassergraben fahren können.
b) Wasserzone Steinfabrik:
Der 30-m-Streifen zwischen Baulinie Ost und der Begrenzungslinie Moorlandschaft darf durchgehend 2 m Tiefe aufweisen; die Ausbaggerung und
der Unterhalt dieses Streifens sind gewährleistet.
c) Wasserzone Flachwasserbereich:
Flachwasserbereiche werden ausschliesslich innerhalb des 20-m-Streifens
auf der Seite der Naturschutzzone gebildet. Dabei ist zum Wassergraben hin
ein ausreichender Schutz vor Erosion und Verlandung sicherzustellen.

## § 13 {#par_13}

21 Fussweg Pfäffikon - Hurden
1 Die Linienführung des Fussweges Pfäffikon - Hurden und dessen Abzäunung
ist im Schutzplan verbindlich festgelegt.
2 Im Gebiet Üsser Sack gelten für den Bau und die Gestaltung des Fussweges
sowie die Höhe der Abzäunung die verbindlichen Normalprofile 1 und 2 gemäss
Anhang.
3 Im Gebiet Inner Sack (Abschnitt Durchstichkanal bis Seedamm Plaza) gelten
für den Bau und die Gestaltung des Fussweges sowie die Höhe der Abzäunung
das verbindliche Normalprofil 2 gemäss Anhang. Eine Abzäunung kann auch
entlang des Fussweges in Richtung Unterdorf ausgeführt werden.

## § 14 {#par_14}

22 Wegrechte
1 Bestehende Wegrechte bleiben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen
garantiert.
2 Können Wegrechte durch bauliche Umgestaltungen oder andere Nutzungen
nicht mehr benutzt werden, so ist für deren Verlegung oder Ersatz zu sorgen.
3 Einigen sich die betroffenen Grundeigentümer nicht über deren Verlegung oder
Ersatz, legt das Umweltdepartement die notwendigen Rechte mittels Verfügung
fest.

## § 15 III. Schlussbestimmungen {#par_15}

23 Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann
das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons
durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu
benachrichtigen.

## § 16 {#par_16}

24 Ausnahmen
Das zuständige Departement kann im Einzelfall auf Gesuch hin Ausnahmen von
den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.

## § 17 {#par_17}

Entschädigung
Kommt eine Massnahme auf Grund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer
Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.SRSZ 1.1.2015

## § 18 {#par_18}

Widerhandlungen
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des
vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

## § 19 {#par_19}

25 Strafbestimmung
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer
a) Hunde nicht an der Leine führt (§ 3 Abs. 2 Bst. f);
b) die markierten Wege unberechtigterweise verlässt (§ 3 Abs. 3);
c) den in § 3, 5 und 6 erlassenen Schutzvorschriften zuwiderhandelt.

## § 20 {#par_20}

26 Übergangsbestimmung
Solange der im Schutzplan bezeichnete Seezugang (Z) nicht erstellt ist, bleibt
das Baden an dieser Stelle erlaubt.

## § 21 {#par_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.27
2 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung zum Schutze des Zürichsees vom
24. Juli 197228 für das Gebiet der Gemeinde Freienbach aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Landhauszone.
3 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
Anhang
1 GS 17-224 mit Änderungen vom 19. September 2002 (GS 20-253) und vom 17. Juni 2008
(GS 22-22af).
2 Ingress in der Fassung vom 19. September 2002
3 SRSZ 400.100.
4 SR 747.201.
5 SRSZ 784.210.
6 SR 451.33.
7 SR 451.35.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2002.SRSZ 1.1.2015
9 Geändert gemäss Verfügung des Justizdepartementes am 29. November 2005.
10 Fassung vom 19. September 2002.
11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 19. September 2002.
12 Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.
13 Abs. 2 Bst. c und g und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2002. Abs. 2 Bst. h und i
aufgehoben.
14 Neu eingefügt am 19. September 2002.
15 Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.
16 Neu eingefügt am 19. September 2002.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2002.
18 Neu eingefügt am 19. September 2002.
19 Neu eingefügt am 19. September 2002.
20 Neu eingefügt am 19. September 2002.
21 Neu eingefügt am 19. September 2002.
22 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
23 Fassung vom 19. September 2002.
24 Fassung vom 19. September 2002.
25 Fassung vom 19. September 2002.
26 Neu eingefügt am 19. September 2002.
27 In Kraft getreten am 16. Mai 1980; Änderungen vom 19. September 2002 am 27. September
2002 (Abl 2002 1572) und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).
28 GS 16-147.
