---
title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben"
id: 2d25e6d9-70c6-481b-b162-ee888a539e06
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "786.300"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/786.300/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2d25e6d9-70c6-481b-b162-ee888a539e06
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2940/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f691fc3f329cb32f9304828954f9544f501c8712d3ca5ed8b79df612bb84839f
provisions: 1
---

# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben

## text {#text}

Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL 786.300
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel
und der Deponie Elbisgraben
(Abfallvereinbarung BS - BL)
Vom 5. Februar 2019 (Stand 1. Oktober 2019)
Um die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Haushalten sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe koordiniert, effizient und umweltgerecht sicherzustellen,
schliessen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft die folgende Vereinbarung ab:
1. Grundsatz
Ziffer 1.1
1 Die Kantone arbeiten in allen Belangen der Abfallbewirtschaftung zusammen und stimmen insbesondere Planung, Bau und Betrieb der erforderlichen Anlagen eng aufeinander ab. Den Kantonen steht
das Recht zu, die Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und die Deponie Elbisgraben gemäss den
jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu benutzen.
Ziffer 1.2
1 Die Kantone legen in einem Umsetzungsvertrag die Lieferbedingungen, Liefermengen, Heizwert, Tarifgestaltung und Garantieleistungen gemeinsam fest.
Ziffer 1.3
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die wesentlichen Belange der beiden Abfallanlagen transparent dargestellt werden. Sie hören sich gegenseitig dazu an.
Ziffer 1.4
1 Die Anlieferungen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände aus den Kantonen sollen soweit
ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar per Bahn erfolgen.
Ziffer 1.5
1 Die Kantone vermeiden jegliche Konkurrenzierung bei der Abfallentsorgung und wirken innerhalb
der ganzen Region darauf hin, dass die anstehenden Aufgaben koordiniert, wirtschaftlich und unter
bestmöglicher Schonung der Umwelt gelöst werden.
Ziffer 1.6
1 Die Kantone stimmen ihre Abfallplanung aufeinander ab und sind bemüht, gegenüber Dritten eine
gemeinsame Haltung zu vertreten.
2. Kehrichtverwertungsanlage Basel
Ziffer 2.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Stadt sorgt für den Bau und Betrieb der KVA. Er kann die Aufgabe an Dritte über -
tragen.
Ziffer 2.2 Annahme- und Lieferbedingungen
Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL 786.300
Ziffer 2.2.1
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, brennbare Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe aus dem Kanton Basel-Landschaft
zur Verwertung anzunehmen.
Ziffer 2.2.2
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Liefermengen
von brennbaren Siedlungsabfällen aus Haushaltungen sowie von Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern.
3. Deponie Elbisgraben
Ziffer 3.1 Betrieb
1 Der Kanton Basel-Landschaft sorgt für den Bau und Betrieb der Deponie Elbisgraben. Er kann die
Aufgabe an Dritte übertragen.
Ziffer 3.2 Annahme- und Lieferbedingungen
Ziffer 3.2.1
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an
Verbrennungsrückständen aus der KVA sowie weitere, gesetzlich zulässige Abfälle aus dem Kanton
Basel-Stadt auf der Deponie Elbisgraben abzulagern.
Ziffer 3.2.2
1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die im Umsetzungsvertrag festgelegten Mengen an Verbrennungsrückständen aus der KVA in die Deponie Elbisgraben zu liefern.
4. Finanzen
Ziffer 4.1
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und des Schlackenkompartiments der Deponie Elbisgraben erfolgen nach der Methodik zur Ermittlung von Deckungsdifferenzen. 1)
Ziffer 4.2
1 Die Berechnung der Tarife erfolgt nach dem Prinzip der Deckungsdifferenz und einem kalkulatorischen Zins. Der Zinssatz wird im Umsetzungsvertrag festgelegt.
Ziffer 4.3
1 Die Tarife für die Annahme von brennbaren Abfällen in der KVA werden vom Verwaltungsrat der
Industriellen Werke Basel (IWB) festgesetzt und vom Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt 2). Die Tarife für die Annahme der Verbrennungsrückstände und weiterer, gesetzlich zulässiger Abfälle in der
Deponie Elbisgraben werden vom Regierungsrat Basel-Landschaft festgelegt 3).
Ziffer 4.4
1 Die Betriebsrechnungen der KVA und der Deponie Elbisgraben werden von unabhängigen Revisionsstellen geprüft.
1) In der Kostenbeitragsrechnung werden die variablen Kosten ausgewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten und dem Erlös entspricht dem De -
ckungsbeitrag, welcher zur Deckung der fixen Kosten (Betriebskosten, Abschreibung) und zur Erzielung eines kalkulatorischen Zinses (Gewinn)
dient.
2) § 10 Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11. Februar 2009 (IWB-Gesetz, SG 772.300)
3) Verordnung über Preise für die Entsorgung von Abfällen und speziellen Abwässern vom 6. März 2007 (SGS 784.22)
Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL 786.300
5. Vollzug
Ziffer 5.1
1 Die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vollziehen diese Vereinbarung.
Ziffer 5.2
1 Der Umsetzungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft.
Ziffer 5.3
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine Plattform mit den Betreibern der
KVA und der Deponie Elbisgraben. Weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten können sich der
Plattform anschliessen.
Ziffer 5.4
1 Die Mitglieder der Plattform treffen sich regelmässig und informieren sich gegenseitig über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen können.
Ziffer 5.5
1 Der jeweilige Kanton sorgt dafür, dass Dritte, soweit ihnen Bau und Betrieb der KVA oder der Deponie Elbisgraben übertragen wurde, diese Vereinbarung und den Umsetzungsvertrag ebenfalls einhalten.
6. Schlussbestimmungen
Ziffer 6.1
1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 15 Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt die Vereinbarung als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann nach Ablauf
von zwölf Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf ein Jahresende gekündigt wer -
den.
Ziffer 6.2
1 Die Vereinbarung ist zu publizieren.
Ziffer 6.3
1 Nach der Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Parlamente der Kantone 4) und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der Kantone im gegenseitigen Ein -
vernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Ziffer 6.4
1 Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
Basel, den 24. September 2019
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
4) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 8. Mai 2019, Geschäfts-Nr. 19.0089.01; vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt am 9. Mai 2019, Lauf-Nr. 2019/124
Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL 786.300
Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, den 24. September 2019
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Isaac Reber
Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL 786.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.02.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung KB 28.09.2019
Annahme von Abfällen: Vereinbarung mit BL 786.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.02.2019 01.10.2019 Erstfassung KB 28.09.2019
