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title: "Konkordat zwischen den Kantonen Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes"
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# Konkordat zwischen den Kantonen Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes

## Art. 1 I. Zweck und Gegenstand {#art_1}

Zweck
Die Kantone Uri und Schwyz verpflichten sich, gemeinsam Massnahmen zur
Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes zu treffen, um
Menschen, Tiere und Sachwerte vor Elementarereignissen und ihren Folgen zu
schützen.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Das Konkordat erfasst die Sicherungsmassnahmen nach dem von den Regierungen der Konkordatskantone genehmigten Massnahmenplan 1991 sowie
allfällige Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3.
2 Die Projekte für die Sicherungsmassnahmen sind nach den einschlägigen
Bestimmungen der Vertragskantone aufzulegen, dem Einspracheverfahren zu
unterwerfen und von den zuständigen Behörden zu genehmigen.

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

Regierungen der Konkordatskantone
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen die Regierungen der Konkordatskantone für jedes Jahr das Bauprogramm und den verfügbaren Baukredit.
Sie genehmigen die Schlussabrechnung über die Massnahmen.
2 Sie üben die Aufsicht über die Baukommission aus und treffen den Entscheid,
wenn in der Baukommission für einen Beschluss eine Mehrheit nicht zustande
kommt.
3 Sie sind ermächtigt, vom Massnahmenplan 1991 abzuweichen, oder ihn zu
ergänzen, sofern unvorhergesehene Ereignisse dies erfordern oder es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als geboten erscheint.

## Art. 4 {#art_4}

Bauherrschaft
Die Kantone Schwyz und Uri übernehmen gemeinsam die Bauherrschaft über
alle Sicherungsmassnahmen nach diesem Konkordat. Sie lassen sich dabei
durch eine Baukommission vertreten.SRSZ 1.1.2015
453.110.1

## Art. 5 {#art_5}

Baukommission
a) Zusammensetzung
1 Die Konkordatskantone setzen eine Baukommission mit acht Mitgliedern ein.
Jede Kantonsregierung bestimmt vier Mitglieder.
2 Jedes Mitglied hat in der Baukommission eine Stimme. Ein Beschluss wird mit
der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die
Regierungen der Konkordatskantone.
3 Präsident der Baukommission ist der Kantonsingenieur des Kantons Uri, Vizepräsident ist jener des Kantons Schwyz. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Im Rahmen der Zuständigkeiten der Baukommission sind der Präsident mit
dem Vizepräsidenten oder die von ihnen ermächtigten Vertreter unterschriftsberechtigt und zwar kollektiv zu zweien.
5 Die Baukommission erlässt eine Geschäftsordnung und unterbreitet sie den
Regierungen der Konkordatskantone zur Genehmigung.

## Art. 6 {#art_6}

b) Befugnisse und Aufgaben
1 Die Baukommission hat
a) die Konkordatskantone für die Belange der Sicherungsmassnahmen des
Konkordats nach aussen zu vertreten;
b) den Regierungen der Konkordatskantone die Jahresbauprogramme und
Jahresbudgets zu beantragen;
c) die Projekte auszuarbeiten oder in Auftrag zu geben;
d) die Bauarbeiten auszuschreiben und zu vergeben.
2 Die Regierungen der Konkordatskantone können der Baukommission weitere
Aufgaben übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Technische Leitung
1 Die Kantonsingenieure der Konkordatskantone regeln alle Fragen der technischen Zusammenarbeit.
2 Jeder Kanton übernimmt die Oberbauleitung für Massnahmen, die auf seinem
Hoheitsgebiet verwirklicht werden, sofern die Kantonsingenieure nichts anderes
vereinbaren.
3 Für Massnahmen, die sich auf Gebiet beider Kantone erstrecken, treffen die
Kantonsingenieure im Einzelfall die geeignete Regelung.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle, Zahlungsverkehr
1 Die Baudirektion des Kantons Uri besorgt die Geschäftsführung.
2 Sie übernimmt die Verbindung zu den Bundesbehörden, reicht die Projekte zur
Genehmigung und Subventionierung ein und bemüht sich, die für beide Kantone
geltenden Beiträge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher zu erhalten.
3 Sie überwacht die Einhaltung der Jahresprogramme und Jahresbudgets sowie
des Kostenvoranschlags.
453.110.1
4 Sie erstellt die Teilabrechnungen, die Subventionsabrechnungen und die
Schlussabrechnung.
5 Der Zahlungsverkehr wird von der Finanzverwaltung Uri besorgt.
6 Die auf den Kanton Schwyz entfallenden Teilbeträge sind dem Baudepartement des Kantons Schwyz periodisch in Rechnung zu stellen.

## Art. 9 III. Bau und Unterhalt {#art_9}

Baukosten
1 Als Baukosten gelten die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die
Bauleitung, die Oberbauleitung, die Bauausführung, die notwendigen Anpassungsarbeiten, die Bauzinsen und die Verwaltung.
2 Von den Baukosten sind vorweg die Bundesbeiträge und jene Beiträge Dritter
abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden.
3 Die Restkosten werden von den Konkordatskantonen wie folgt getragen:
a) Unterlauf vom See bis zur Kantonsgrenze UR/SZ
(Koordinaten: 689 820 / 200 420 - 690 550 / 200 540)
Uri 75 Prozent
Schwyz 25 Prozent
b) Gemeinsame Bachstrecke von der Kantonsgrenze UR/SZ bis Staffel (Koordinaten 690 550 / 200 540 - 695 500 / 200 300)
- im Bachbereich
Uri 50 Prozent
Schwyz 50 Prozent
- ausserhalb des Bachbereiches auf Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz
Uri 25 Prozent
Schwyz 75 Prozent
- ausserhalb des Bachbereiches auf Hoheitsgebiet des Kantons Uri
Uri 75 Prozent

## Art. 10 Schwyz 25 Prozent {#art_10}

Interessenbeiträge an Massnahmen Dritter
1 An Massnahmen Dritter, wie Aufforstungen, Waldsanierungen, Erschliessungen, Entwässerungen, Hangverbauungen usw., die eine positive Wirkung auf
den Hochwasserschutz haben und vom Bund genehmigt und subventioniert
werden, können die Konkordatskantone im Rahmen des Massnahmenplanes
1991 Interessenbeiträge zahlen. Die Interessenbeiträge richten sich nach der
Wirkung auf den Hochwasserschutz und nach den übrigen Interessen.
2 Beitragsberechtigt sind die Restkosten, d.h. die massgeblichen Baukosten
abzüglich der Bundes- und der Kantonssubventionen. Von den Interessenbeiträgen sind vorweg jene Beiträge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher
abzuziehen, die zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden. Die
verbleibenden Kosten werden je hälftig von den Konkordatskantonen getragen.SRSZ 1.1.2015
453.110.1

## Art. 11 {#art_11}

Interessenbeiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs
der Riemenstaldner Strasse
1 An Schutzbauten gegen Naturgewalten längs der Riemenstaldnerstrasse von
Sisikon bis zur Sägenbrücke (Kote 812 m ü. M.) wird der Gemeinde Riemenstalden als Strasseneigentümerin ein Interessenbeitrag von 20 Prozent der Restkosten ausgerichtet. Voraussetzung hiefür sind Bundesbeiträge nach Artikel 31
des Treibstoffzollgesetzes (TZG).
2 Beitragsberechtigt sind die Restkosten, d.h. die massgeblichen Baukosten
abzüglich der Bundessubventionen. Von den Interessenbeiträgen sind vorweg
jene Beiträge besonders bevorteilter Dritter und der Verursacher abzuziehen, die
zugunsten beider Konkordatskantone ausgerichtet werden. Die verbleibenden
Kosten werden je hälftig von den Konkordatskantonen getragen.

## Art. 12 {#art_12}

Überwälzung der Kosten
Jedem Konkordatskanton bleibt es unbenommen, die Restkosten, die er zu
tragen hat, nach seinem kantonalen Recht auf allfällige Beitragspflichtige zu
überwälzen. Verantwortlich für die Zahlung bleibt der Kanton.

## Art. 13 {#art_13}

Unterhalt der Anlagen
Die Regierungen der Konkordatskantone sorgen dafür, dass die nach ihrem
jeweiligen kantonalen Recht zum Unterhalt der Anlagen Verpflichteten eine
Vereinbarung über die Kontrolle und den Unterhalt der Bauwerke sowie die
Kostentragung abschliessen.

## Art. 14 IV. Schlussbestimmungen {#art_14}

Anwendbares Recht
1 Die Baukommission vergibt die zur Erfüllung dieses Konkordates nötigen Arbeiten und Lieferungen nach den Bestimmungen der Submissionsverordnung des
Bundes (SR 172.056.12), nachdem sie gleichzeitig in den Amtsblättern der
Konkordatskantone zur freien Bewerbung ausgeschrieben worden sind.
2 Im übrigen handelt der örtlich zuständige Kanton nach seinem Recht.

## Art. 15 {#art_15}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus diesem Konkordat entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern und dem Obmann. Jeder
Konkordatskanton bezeichnet einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bestimmen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, bezeichnet der Obergerichtspräsident des Kantons Uri den Obmann.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279).
453.110.1

## Art. 16 {#art_16}

Dauer des Konkordats
1 Dieses Konkordat gilt, bis die Sicherungsmassnahmen, die Gegenstand des
Konkordats sind (Art. 2 Abs. 1), vollendet sind. Für Interessenbeiträge gemäss
Art. 11 gilt das Konkordat längstens bis zum 31. Dezember 2000.
2 Mit Abschluss dieses Konkordats ist die Verwaltungsvereinbarung vom
14. Dezember 1982 /15. Februar 1983 betreffend die Durchführung einer
Verbauung am Riemenstaldnerbach, Riemenstalden-Sisikon, aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
Die Regierungen der Konkordatskantone bestimmen, wann dieses Konkordat in
Kraft tritt. 2
1 GS 18-117.
2 Rechtskrafterklärung vom 25. April 1991 (Abl 1991 741). Rückwirkend auf den 1. Januar
1991 in Kraft gesetzt (RRB 1991 2126).SRSZ 1.1.2015
