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title: "Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden"
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provisions: 104
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# Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit es keine Ausnahmen vorsieht, sinngemäss auch für die Institutionen der Sonderschulung sowie für den Privatunterricht und die Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

## Art. 2 {#art_2}

Bildungsziele und -bereiche
1 Die Volksschule ist bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen
sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu
einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert.
2 Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen
und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie
diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer
Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber
Mitmenschen und Umwelt.
3 Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie.
1) GRP 2011/2012, 892
2) BR 110.100
3) Seite 653
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden.
5 Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und
Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen,
Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften, Musik,
Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit.
6 Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und
Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit
fremdsprachigem Hintergrund.
2. Schulträgerschaften

## Art. 3 {#art_3}

Verbundaufgabe
1 Die Volksschule ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.

## Art. 4 {#art_4}

Schulträgerschaften
1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an
Gemeindeverbände delegieren.
2 Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben werden.

## Art. 5 {#art_5}

Vertragliche Zusammenarbeit
1 Gemeinden, die keine öffentliche Volksschule oder nicht alle Schulstufen führen
und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Kinder den Besuch der
Volksschule mit einer anderen Schulträgerschaft vertraglich sicher.
3. Schul- und Bildungsangebote
3.1. SCHULSTUFEN

## Art. 6 {#art_6}

Stufen der Volksschule
1 Die Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I.
2 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist abhängig von der individuellen
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.

## Art. 7 {#art_7}

Kindergartenstufe
1 Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
2 Der Kindergarten fördert die schöpferischen Kräfte des Kindes und dessen körperliche, geistige, soziale und emotionale Entwicklung, bereichert die kindliche Erlebnis- und Erfahrungswelt und pflegt das sprachliche Ausdrucksvermögen.
3 … *

## Art. 8 {#art_8}

Primarstufe
1 Die Primarstufe dauert sechs Jahre.
2 Die Primarstufe vermittelt die Grundelemente der Bildung. Sie schafft die Voraussetzungen für den Besuch der anschliessenden Schulstufen.

## Art. 9 {#art_9}

Sekundarstufe I
1 Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und gliedert sich in die Real- und in die Se -
kundarschule.
2 Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor.
3 Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor.
3.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND

## Art. 10 UNENTGELTLICHKEIT {#art_10}

Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht
1 Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche
Volksschule zu besuchen.
2 Der Schulbesuch ist auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I obligatorisch. *
3 Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen
oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Schulort
1 Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der
Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.

## Art. 12 {#art_12}

Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht
1 Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, treten auf
Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe ein. *
2 Kinder, die bis zum 31. Dezember das siebte Altersjahr erfüllt haben, treten auf
Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Primarstufe ein.
3 Der Eintritt in die Kindergarten- und in die Primarstufe kann im Interesse des Kindes um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Schulpflicht
1 Die Schulpflicht umfasst in der Regel elf Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die
den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen. *
2 Mit Erfüllung der elfjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der

## Art. 14 Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule. * {#art_14}

Unentgeltlichkeit
1 Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am Schulort unentgeltlich.
2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den
Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren.

## Art. 15 {#art_15}

Beiträge der Erziehungsberechtigten
1 Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für:
a) spezielle Schulveranstaltungen;
b) besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer;
c) ausserordentliche Materialkosten;
d) Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager;
e) Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.
3.3. PRIVATSCHULEN, PRIVATUNTERRICHT UND

## Art. 16 SPITALSCHULEN * {#art_16}

Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht
1 Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der
öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.
2 Die Aufsicht obliegt dem Amt.

## Art. 17 {#art_17}

Internationale Privatschulen
1 Die Regierung kann internationale Privatschulen bewilligen, in denen vorwiegend
in einer Fremdsprache unterrichtet wird, sofern der Lehrplan im Übrigen erfüllt
wird.

## Art. 18 {#art_18}

Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht
1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe
von bis zu vier Schülerinnen und Schülern.
2 Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt,
wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und
der Lehrplan erfüllt wird.
3 Die Aufsicht obliegt dem Amt.

## Art. 19 {#art_19}

Weitere Leistungen
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet
werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.
Art. 19a * Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung
1 Das Departement bezeichnet Spitäler und Kliniken, die Unterricht für Schülerinnen
und Schüler anbieten können. Es kann diesen einen Leistungsauftrag zur Führung einer Spitalschule erteilen.
2 Die Schulträgerschaften beteiligen sich an den Kosten der Spitalschulen mit einer
jährlichen Pauschale pro Schülerin oder Schüler. Die Berechnung der Pauschale erfolgt aufgrund der effektiven anrechenbaren Aufwendungen der Spitalschulen für
die Schülerinnen und Schüler.
3 Der Kanton trägt maximal die jährlich anrechenbaren Restkosten.
4. Organisation der Schule
4.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Schulträgerschaften der Volksschule erlassen eine Schulordnung.

## Art. 21 {#art_21}

Schulleitungen
1 Zur Erfüllung der operativen Aufgaben können die Schulträgerschaften allein oder
zusammen mit anderen Schulträgerschaften Schulleitungen einsetzen.

## Art. 22 {#art_22}

Praktikumsplätze
1 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Praktikumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Verfügung zu stellen.
4.2. SCHULBETRIEB

## Art. 23 {#art_23}

Klassen
1 Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I werden einer Klasse zugeteilt. *
2 Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen.
3 Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht
überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.

## Art. 24 {#art_24}

Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien
1 Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen.
2 Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kantonen fest.
3 Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien
bestimmen die Schulträgerschaften.

## Art. 25 {#art_25}

Unterricht
1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
2 Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe
I 45 Minuten. *
3 Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *

## Art. 26 {#art_26}

Blockzeit
1 Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis
Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche
Betreuung.
2 Auf der Kindergarten- und Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinander folgende Lektionen. *
3 Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist
obligatorisch.
4 Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.

## Art. 27 {#art_27}

Tagesstrukturen
1 Die Schulträgerschaften bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an.
2 Es steht den Erziehungsberechtigten frei, die Tagesstrukturen für ihre Kinder in
Anspruch zu nehmen.
3 Das Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im
Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 findet auf Angebote im Rahmen der weiter
gehenden Tagesstrukturen gemäss Volksschulgesetzgebung sinngemäss Anwendung. *

## Art. 28 {#art_28}

Absenzen, Dispensation
1 Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während
maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen
dürfen.
2 Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren.
3 In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend
ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren.
4.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL

## Art. 29 {#art_29}

Fächer, Lehrplan
1 Die Regierung bestimmt die Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer und erlässt den
Lehrplan für die Stufen der Volksschule. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer
verbindliche Ziele festlegen.
2 Der Lehrplan umfasst die Stundendotation sowie die Lektionentafeln, welche die
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten und den Rahmen für deren Aufteilung auf die
Fächer bestimmen. Die Stundendotation darf auf Jahresbasis den Durchschnitt der
deutsch- und mehrsprachigen Kantone nicht unterschreiten.
3 Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.

## Art. 30 {#art_30}

Fremdsprachenunterricht
1. Primarstufe
1 Auf der Primarstufe sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als
Fremdsprachen zu unterrichten.
2 Die erste Fremdsprache in rätoromanisch- und italienischsprachigen Primarschulen
ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen ist Italienisch.
3 Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3. Primarklasse, der Unterricht in Englisch beginnt in der 5. Primarklasse.
4 In deutschsprachigen Primarschulen kann die Schulträgerschaft beschliessen, dass
a) Rätoromanisch anstelle von Italienisch erteilt wird;
b) Rätoromanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden.
5 Die Schulträgerschaft kann zudem bestimmen, dass der Unterricht in Rätoromanisch in diesen Fällen bereits in der 1. Klasse der Primarstufe beginnt.

## Art. 31 {#art_31}

2. Sekundarstufe I
1 Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als
Fremdsprachen zu unterrichten.
2 Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden,
sind geeignete Angebote bereitzustellen.

## Art. 32 {#art_32}

Schulsprachwechsel in rätoromanischsprachigen Schulen
1 Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom
zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu
Schuljahr.

## Art. 33 {#art_33}

Zweisprachig geführte Schulen und Klassen
1 Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Regierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen
bewilligen.

## Art. 34 {#art_34}

Religionsunterricht
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und
Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die
Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfügung.
2 Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.

## Art. 35 {#art_35}

Lehrmittel
1 Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel.
2 Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leisten.
3 Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch herausgegeben.

## Art. 36 {#art_36}

Mediotheken
1 Die Schulträgerschaften schaffen eigene Mediotheken für Schülerinnen und Schüler oder sorgen dafür, dass diese aus Mediotheken altersgerechte Bücher und andere
geeignete Medien beziehen können.
4.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE

## Art. 37 {#art_37}

Talschaftssekundarschulen
1 Zur Vorbereitung auf die Mittelschule kann die Regierung in den italienischsprachigen Talschaften Sekundarschulen als Talschaftssekundarschulen anerkennen.

## Art. 38 {#art_38}

Talentklassen, Talentschulen
1 Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Die Führung einer Talentklasse bedarf der Bewilligung durch die Regierung.
2 Der Unterricht in Talentklassen kann von der Stundentafel abweichen, muss aber
grundsätzlich den Lehrplan erfüllen.
3 Die Schulträgerschaften, die keine Talentklassen führen, sind verpflichtet, den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten.
4 Die abgebende Schulträgerschaft leistet ein Schulgeld. Dieses ist mit der Schulträgerschaft der Talentklasse zu vereinbaren. Können sich die beiden Schulträgerschaften über das Schulgeld nicht einigen, setzt das Departement das Schulgeld fest.

## Art. 39 {#art_39}

Fremdsprachige Kinder
1 Die Schulträgerschaften stellen zusätzliche Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
2 Die Regierung legt die durch die Schulträgerschaften zu erbringenden Leistungen
fest. Sie kann für die Schulung von Kindern vorläufig Aufgenommener, Asylsuchender oder Fahrender Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des

## Art. 40 Volksschulgesetzes abweichen. * {#art_40}

Zusätzliche Angebote
1 Die Schulträgerschaften können bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Schulsozialarbeit oder Time-out-Angebote schaffen.
4.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT

## Art. 41 {#art_41}

Beurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
2 Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches
durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann.
3 In der 1. und 2. Primarklasse kann die Beurteilung auch ausschliesslich in Form eines Lernberichtes erfolgen.

## Art. 42 {#art_42}

Promotion, Übertritt
1 Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den
unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung
der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.
2 Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist
grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der
Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren,
deren Ergebnis alleine massgebend ist.
4.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN

## Art. 43 {#art_43}

Anspruch
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.
2 Ein besonderer Förderbedarf liegt vor:
a) bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können;
b) bei Schülerinnen und Schülern mit nachweislich grossen Schwierigkeiten im
Verhalten, im Lern- oder Leistungsvermögen sowie in den Sprach- und
Sprechkompetenzen;
c) bei Schülerinnen und Schülern, die von körperlicher, geistiger, psychischer,
sprachlicher, sensorischer oder wahrnehmungsbedingter Behinderung betroffen oder bedroht sind;
d) bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen.
3 Die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf gemäss Absatz 2 Litera a bis c gelten sinngemäss auch für Kinder im Vorschulalter
und für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.

## Art. 44 {#art_44}

Sonderpädagogische Massnahmen
1 Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und
hochschwellige Massnahmen.
2 Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung
und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
3 Als hochschwellige Massnahmen gelten:
a) der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung;
b) die dazugehörende Betreuung;
c) die Massnahmen bei hohem Förderbedarf;
d) die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten.

## Art. 45 {#art_45}

Anpassung des Lehrplanes
1 Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf können gestützt auf ein
schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden.

## Art. 46 {#art_46}

Schulungs- und Förderformen
1 Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen, teilintegrativen und separativen
Schulungs- und Förderformen. *
2 Die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit
besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse
tragbar sind. *
3 Andernfalls erfolgt die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen
Massnahmen teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien. *

## Art. 47 {#art_47}

Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots
1 Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen
Umsetzung im niederschwelligen Bereich.
2 Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung
im hochschwelligen Bereich.

## Art. 48 {#art_48}

Anordnung
1 Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im niederschwelligen
Bereich ist die Schulträgerschaft zuständig.
2 Für die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen
Bereich ist das Amt zuständig.

## Art. 49 {#art_49}

Angebotsplanung
1 Die Regierung macht Vorgaben zum sonderpädagogischen Angebot im niederschwelligen Bereich.
2 Sie legt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse periodisch die Angebotsplanung
im hochschwelligen Bereich fest.

## Art. 50 {#art_50}

Leistungsaufträge
1 Das Departement erteilt anerkannten Institutionen der Sonderschulung Leistungsaufträge. Grundlage für die Leistungsaufträge bildet die Angebotsplanung.
4.7. GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND VERSICHERUNG

## Art. 51 {#art_51}

Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule
nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
2 Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.

## Art. 52 {#art_52}

Versicherungen
1 Die Schulträgerschaft schliesst auf ihre Kosten folgende Versicherungen ab:
a) Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in der Schule, bei
Veranstaltungen der Schule und auf dem Schulweg;
b) Haftpflichtversicherung für Schulpersonal sowie Schülerinnen und Schüler im
Schulbetrieb.
5. Die Schülerinnen und Schüler

## Art. 53 {#art_53}

Rechte
1 Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf:
a) Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes;
b) * Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit;
c) * Anhörung in den sie betreffenden Schulangelegenheiten.

## Art. 54 {#art_54}

Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und
kooperativ am Schulbetrieb.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben
a) den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen;
b) altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;
c) die Schulordnung einzuhalten.

## Art. 55 {#art_55}

Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt,
können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen.
2 Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftlichen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausgeschlossen werden.
6. Die Lehrpersonen
6.1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN

## Art. 56 {#art_56}

Anstellungsverhältnis
1 Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen,
die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind
sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im
Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.
2 Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft
mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt.
3 Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die
Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.

## Art. 57 {#art_57}

Unterrichtsberechtigung
1 Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder
über eine von der Regierung anerkannte Ausbildung beziehungsweise eine vom Amt

## Art. 58 erteilte Lehrbewilligung verfügen. * {#art_58}

Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung
für die Lehrtätigkeit fehlt. Es kann den Entzug im Lehrdiplom vermerken.
2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen.
3 Das Departement meldet dem Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung.

## Art. 59 {#art_59}

Pflichten, Berufsauftrag
1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler entsprechend
den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes zu unterrichten und zu fördern.
2 Die Hauptaufgaben der Lehrpersonen umfassen insbesondere:
a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts;
b) die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Lehr-
und Fachpersonen;
c) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der
Schule;
d) die Leistung von Eltern- und Teamarbeit;
e) die selbstständige Weiterbildung;
f) den Besuch von vom Amt obligatorisch erklärten Weiterbildungskursen, insbesondere auch bei der Einführung von neuen Unterrichtsfächern;
g) die Mitwirkung an Schulveranstaltungen.
3 Lehrpersonen können neben dem ordentlichen Pflichtpensum gegen besondere
Entschädigung zu folgenden zusätzlichen Tätigkeiten verpflichtet werden:
a) Aufgaben zu übernehmen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der
Schulbetrieb erfordern;
b) höchstens zwei zusätzliche Lektionen wöchentlich zu erteilen.

## Art. 60 {#art_60}

Gestaltung des Unterrichts
1 Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des
Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den
Unterricht frei zu gestalten.

## Art. 61 {#art_61}

Stellvertretung
1 Für Lehrpersonen, die den Unterricht länger als drei Tage aussetzen, ist von der
Schulträgerschaft eine fachlich geeignete Stellvertretung einzusetzen.

## Art. 62 {#art_62}

Vollzeitpensum
1 Für ein Vollzeitpensum sind folgende Anzahl Unterrichtseinheiten pro Schulwoche
zu leisten:
a) * Kindergartenstufe: 29 Lektionen
b) Primarstufe: 29 Lektionen
c) Sekundarstufe I: 29 Lektionen
2 Das Pensum einer Klassenlehrperson der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I reduziert sich um eine Lektion pro Schulwoche. *
3 Lehrpersonen mit einem Pensum von 65 Prozent oder mehr haben ab dem 55. Altersjahr Anspruch auf Altersentlastung. *

## Art. 63 {#art_63}

Minimale jährliche Weiterbildung
1 Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein
Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich
angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträgerschaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.

## Art. 64 {#art_64}

Weiterbildungsurlaub
1 Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub
gewähren.
2 Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum
von mindestens 20 Wochenlektionen auf der Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I Unterricht erteilt haben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten. *
6.2. BESOLDUNG

## Art. 65 {#art_65}

Besoldung
1 Die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt.
2 Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus
dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes.
3 Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel 59 Absatz 1 und 2 abgegolten.

## Art. 66 {#art_66}

Mindestjahresbesoldung
1 Für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum
gemäss Artikel 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inklusive 13. Monatslohn):
Erste Lohnstufe *
a) * Kindergarten- und Primarstufe:
1. * Kindergarten-, Primar- und Fachlehrpersonen Fr. 78 000.–
2. * Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr.
85 000.–
b) * …
c) Sekundarstufe I:
1. * Real- und Sekundarlehrpersonen und Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 94 600.–
2. * Fachlehrpersonen mit einem oder mehr als einem Fach beziehungsweise einem oder mehr als einem Fachbereich Fr. 90 600.–
2 Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 153 Prozent des Ansatzes
der ersten Lohnstufe. *
3 Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes
für die Sekundarstufe I.
4 Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt
den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.
7. Die Erziehungsberechtigten

## Art. 67 {#art_67}

Rechte
1 Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt,
denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.
2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die
Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrpersonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre
Kinder betreffen.
3 Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Personendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen.
4 Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche
Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die
Schularbeit geben.

## Art. 68 {#art_68}

Pflichten
1 Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen
Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich.
2 Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen
und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die
ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen.
3 Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer
Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist.
8. Finanzierung der Schulen
8.1. GRUNDSATZ

## Art. 69 {#art_69}

Kostentragung
1. Durch Schulträgerschaften
1 Die Schulträgerschaften tragen die Kosten für die öffentliche Volksschule, soweit
die Gesetzgebung keine anderen Kostenträger vorsieht.

## Art. 70 {#art_70}

2. Bei Privatschulen und Privatunterricht
1 Der Kanton und die Schulträgerschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für den
Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.

## Art. 71 {#art_71}

Teuerungsausgleich *
1 … *
2 Die Beiträge des Kantons entsprechen dem Basisjahr 2009. Die Regierung legt den
Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.
8.2. BEITRÄGE DES KANTONS UND DER

## Art. 72 SCHULTRÄGERSCHAFTEN {#art_72}

Regelschulpauschale
1 Der Kanton richtet den Schulträgerschaften der öffentlichen Volksschule pro Schülerin und Schüler eine jährliche Pauschale aus.
2 Die Pauschalen betragen für die: *
a) * Kindergarten- und Primarstufe: Fr. 1266.–
b) Sekundarstufe I:
1. * Realschule Fr. 1900.–
2. * Sekundarschule Fr. 1820.–
3 … *

## Art. 73 {#art_73}

Schulleitungspauschale
1 Die Schulträgerschaften erhalten eine jährliche Pauschale pro Schülerin und Schüler, sobald sie Schulleitungen eingesetzt haben. Die Pauschale ist an die Erfüllung
von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten gemäss Verordnung geknüpft.
2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.
3 Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen namentlich durch die Veranstaltung von Kursen und die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis maximal 5000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.

## Art. 74 {#art_74}

Zusatzpauschale
1. Für Kleinschulen
1 Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten und weniger als 66 Schülerinnen
und Schülern je Standort in der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Talentklassen.
2 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen für Schulen
auf der Primarstufe ab 5 Schülerinnen und Schülern maximal 4000 Franken und auf
der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maximal 1000 Franken pro
Schülerin und Schüler. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und
Schüler. *
3 … *

## Art. 75 {#art_75}

2. Für Talentklassen
1 Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro
Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000 Franken.
2 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.

## Art. 76 {#art_76}

3. Für Talschaftssekundarschulen
1 Für Zusatzangebote gemäss Sekundarschullehrplan erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 2850 Franken pro anrechenbare Fachlektion.
2 Wird eine 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von
11 500 Franken pro Schülerin und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
3 Die Regierung kann die Zusatzpauschalen der Teuerung anpassen.

## Art. 77 {#art_77}

Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich
1 An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im
niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale
pro Schülerin und Schüler.
2 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken. *
3 … *

## Art. 78 {#art_78}

Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich
1 Der Kanton trägt die Kosten für das sonderpädagogische Angebot im hochschwelligen Bereich.
2 Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffene
Schülerinnen und Schüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als
15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und
Schüler betragen.
3 Die Regierung kann von den Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und
Betreuung eine finanzielle Beteiligung vorsehen.

## Art. 79 {#art_79}

Ausserkantonaler Wohnsitz, ausserkantonale Einrichtungen
1 Die Finanzierung von Leistungen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem anderen Kanton und von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen
und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach
der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.

## Art. 80 {#art_80}

Beiträge
1. An die Sonderschulung
1 Der Kanton richtet an den Betrieb der Institutionen der Sonderschulung Beiträge
aus. Diese entsprechen maximal den von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren
Kosten, höchstens aber dem verbleibenden Defizit.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Erfüllung der Leistungsaufträge geknüpft.
3 Im Einzelfall kann der Kanton auch Beiträge an Fachpersonen ausrichten.

## Art. 81 {#art_81}

2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder
1 Der Kanton leistet an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 39 einen Beitrag von 85 Franken pro anerkannte und erteilte Unterrichtseinheit. *
2 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen. *
3 … *

## Art. 82 {#art_82}

3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren *
1 Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er
kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren übernehmen. Näheres regelt das Departement im Einzelfall. *

## Art. 83 {#art_83}

4. Für Schulversuche und Schulentwicklung
1 Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel 89
Beiträge ausrichten.
2 Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Regierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro
betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel 72 um bis zu 60 Prozent gewähren. *

## Art. 84 {#art_84}

5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen
1 Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Weiterbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel 64.

## Art. 85 {#art_85}

6. An Transportkosten
1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Schulträgerschaften für anrechenbare
Schülertransporte. In Einzelfällen kann das Departement die Pauschalen erhöhen,
wenn eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge
hat. *
2 … *
3 … *

## Art. 86 {#art_86}

7. An Tagesstrukturen
1 Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
für weiter gehende Tagesstrukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom
18. Mai 2003.

## Art. 87 {#art_87}

Baubeiträge Sonderschulung
1 Der Kanton leistet Baubeiträge an die Institutionen der Sonderschulung analog den
Bestimmungen im Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen
mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) des Kantons Graubünden.

## Art. 88 {#art_88}

Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I
1 Der Kanton entrichtet eine Zusatzpauschale von 500 Franken pro Schülerin und
Schüler und pro Woche an die Aufwendungen für die Bereitstellung von geeigneten
Angeboten für den Unterricht in den Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer
unterrichtet werden.
2 Die Regierung kann die Zusatzpauschale der Teuerung anpassen.
Art. 88a * Pauschalbeiträge an Klassenlager, Projektwochen und Exkursionen
1 Der Kanton fördert mit Pauschalbeiträgen an die Schulträgerschaften die Durchführung von mehrtägigen Klassenlagern, von Projektwochen und von Exkursionen
mit externen Übernachtungen während der Schulwochen.
2 Der kantonale Beitrag beträgt 20 Franken pro Schülerin oder Schüler und durchgeführtem Tag mit externer Übernachtung.
3 Der maximale kantonale Pauschalbeitrag pro Klasse und Lager, Projektwoche oder
Exkursion beträgt 1500 Franken pro Schuljahr.
4 Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.
9. Instanzen und Aufsicht
9.1. KANTONALE INSTANZEN

## Art. 89 {#art_89}

Regierung
1 Die Regierung überwacht die Bildung und Erziehung in der Volksschule.
2 Die Regierung kann übergeordnete Schulentwicklungsprojekte sowie im Einvernehmen mit der Schulträgerschaft befristete und örtlich eingeschränkte Schulversuche bewilligen, welche von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
3 Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss
verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen
und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen
und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.
4 Die Regierung kann in begründeten Fällen, soweit die Erreichung der Bildungsziele gewährleistet bleibt, Ausnahmen bewilligen.

## Art. 90 {#art_90}

Departement, Amt
1 Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingungen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie
für die Führung und Organisation der Schulen fest.
2 Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.

## Art. 91 {#art_91}

Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen
1 Zur Aufgabenerfüllung bietet das Amt in den Sprachregionen besondere Dienstleistungen an. Es führt das Inspektorat, den Schulpsychologischen Dienst und weitere Fachstellen, in deren Grundangebot insbesondere folgende Aufgaben fallen:
a) Aufsicht über die öffentlichen und privaten Volksschulen sowie den Privatunterricht;
b) Vollzug und Beratung im Bereich Sonderpädagogik und Integration;
c) Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung in den einzelnen Volksschulen;
d) Bearbeitung allgemeiner Schulfragen;
e) schulpsychologische Beratung, Abklärung, Berichterstattung und Antragstellung;
f) Diagnostik, Therapie und Evaluation im Bereich der Massnahmen der Sonderpädagogik sowie anderer Fachstellen im Bereich Kinder und Jugendliche;
g) Beratung von Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulleitungen und
Schulbehörden.
2 Das Amt kann Aufgaben Dritten übertragen oder solche beiziehen.
3 Die Dienstleistungen des Inspektorates, des Schulpsychologischen Dienstes und
der weiteren Fachstellen sind im Rahmen des Grundangebots kostenlos. Für weiter
gehende Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.
9.2. KOMMUNALE INSTANZEN

## Art. 92 {#art_92}

Schulrat
1 Jede Schulträgerschaft wählt nach ihren Vorschriften einen Schulrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
2 Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er vollzieht die
kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder der
Schulordnung nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Er vertritt die Schulen gegen aussen.
10. Rechtspflege

## Art. 93 {#art_93}

Ersatzvornahme
1 Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des
Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug
dieses Gesetzes nicht erfüllen.

## Art. 94 {#art_94}

Beitragskürzungen
1 Das Departement ist berechtigt, die kantonalen Beiträge an eine Schulträgerschaft
oder an eine Institution der Sonderschulung zu kürzen, falls diese ihren Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachkommt.

## Art. 95 {#art_95}

Rechtsweg
1 Verfügungen kommunaler Instanzen in Schulangelegenheiten können innert zehn
Tagen an den Schulrat weitergezogen werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Schulrats in Schulangelegenheiten können innert
zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
3 Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion beziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen.
Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Obergericht weitergezogen
werden. *
4 Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich können innert zehn Tagen an das

## Art. 96 Obergericht weitergezogen werden. * {#art_96}

Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich gegen Artikel 68 dieses Gesetzes verstösst, wird von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
11. Schlussbestimmungen

## Art. 97 {#art_97}

Vollzug
1. Regierung
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere
zu:
a) vertraglicher Zusammenarbeit von Schulträgerschaften;
b) Schulein- und Schulaustritt;
c) Organisation und Führung von Schulen;
d) Schulbetrieb;
e) Promotion und Übertritt;
f) sonderpädagogischen Massnahmen;
g) Gesundheitsförderung und Versicherung;
h) Anstellungsvoraussetzungen, Pflichten und Besoldung der Lehrpersonen;
i) Finanzierung der Schulen;
j) Instanzen und Aufsicht.

## Art. 98 {#art_98}

2. Departement
1 Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere zu:
a) Praktikumsplätzen;
b) Schuljahresbeginn, Schul- und Ferienzeit;
c) Absenzenwesen und Dispensation vom Schulunterricht;
d) Talentklassen und Talentschulen;
e) Zeugnissen und Promotion;
f) Zulassung von Lehrpersonen ohne stufengemässen Abschluss;
g) Beiträgen an Transportkosten;
h) Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung;
i) Weiterbildung der Lehrpersonen;
j) Angeboten für fremdsprachige Kinder;
k) sonderpädagogischen Massnahmen nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht;
l) Richtraumprogramm für Bauten.

## Art. 99 {#art_99}

Besitzstandwahrung
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Lehrperson der betragsmässige
Besitzstand bezogen auf ein Vollpensum im Einzelfall gewahrt.

## Art. 100 {#art_100}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (Kindergartengesetz)
vom 17. Mai 1992;
b) Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom
26. November 2000;
c) Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) vom 18. Februar 1979.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt
werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

## Art. 101 {#art_101}

Änderung bisherigen Rechts4)

## Art. 102 {#art_102}

Baubeiträge im Volksschulbereich
1 Rechtskräftig zugesicherte Beiträge im Zusammenhang mit Bauprojekten im
Volksschulbereich werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit die Abrechnungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht
werden.

## Art. 103 {#art_103}

Übergangsrecht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht
zu Ende geführt.

## Art. 104 {#art_104}

Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum5).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6) dieses Gesetzes.
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5) Die Referendumsfrist ist am 4. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.
6) Mit RB vom 25. September 2012 mit Ausnahme von Art. 24 Abs. 1 auf den 1. August 2013
in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.03.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 71 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, a) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, b), 1. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 2, b), 2. geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 72 Abs. 3 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 74 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 74 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 77 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 77 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 81 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 82 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 82 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 83 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 85 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
19.10.2020 01.03.2021 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben 2021-005
14.06.2022 01.01.2025 Art. 95 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 95 Abs. 4 geändert 2023-008
05.12.2024 01.08.2025 Erlasstitel geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 10 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Titel 3.3. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 19a eingefügt 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 25 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 25 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 26 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 27 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 39 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 46 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 46 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 46 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 53 Abs. 1, b) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 53 Abs. 1, c) eingefügt 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 57 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 62 Abs. 1, a) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 62 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 62 Abs. 3 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 64 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, a) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, a), 1. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, a), 2. eingefügt 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, b) aufgehoben 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, c), 1. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 1, c), 2. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 66 Abs. 2 geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 2, a) geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 2, b), 1. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 2, b), 2. geändert 2025-032
05.12.2024 01.08.2025 Art. 88a eingefügt 2025-032
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.03.2012 01.08.2013 Erstfassung -
Erlasstitel 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 7 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-032
Art. 10 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 12 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 13 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 13 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Titel 3.3. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 19a 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 23 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 25 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 25 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 26 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 27 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 39 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 46 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 46 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 46 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 53 Abs. 1, b) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 53 Abs. 1, c) 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 57 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 62 Abs. 1, a) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 62 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 62 Abs. 3 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 64 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, a) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, a), 1. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, a), 2. 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 66 Abs. 1, b) 05.12.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-032
Art. 66 Abs. 1, c), 1. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 1, c), 2. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 66 Abs. 2 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 71 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 71 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 72 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, a) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, a) 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 72 Abs. 2, b), 1. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, b), 1. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 72 Abs. 2, b), 2. 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 2, b), 2. 05.12.2024 01.08.2025 geändert 2025-032
Art. 72 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 72 Abs. 3 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 74 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 74 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 77 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 77 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 81 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 81 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 81 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 82 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 82 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 83 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 85 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 85 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 85 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 88a 05.12.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-032
Art. 95 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 95 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
