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title: "Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)"
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# Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)

## Art. 1 Erschöpfung der Rechte aus dem Patent {#art_1}

Die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent in der Schweiz nicht.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Von der Schweiz nach den dort geltenden Bestimmungen erteilte ergänzende Schutzzertifikate, nachstehend «Zertifikate» genannt, gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 auch für das Fürstentum Liechtenstein.

## Art. 3 Rechtswirkungen der Zertifikate {#art_3}

1 Die Zertifikate sind einheitlich und haben in beiden Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen.
2 Die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat in der Schweiz nicht.

## Art. 4 Nichtigkeit {#art_4}

Wird die Nichtigkeit eines Zertifikates gestützt auf das im Fürstentum Liechtenstein geltende EWR-Recht festgestellt, so gilt die Nichtigkeit nur für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

## Art. 5 Rechtsschutz und Streitigkeiten {#art_5}

Die Kapitel 3 und 4 des Patentschutzvertrages finden auf die Zertifikate entsprechend Anwendung.
SR 0.232.149.514

## Art. 6 Begriffsbestimmung {#art_6}

EWR-Recht im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

## Art. 7 Ratifikation und Inkrafttreten {#art_7}

1 Diese Ergänzungsvereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.
2 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten bestimmten Tag und in der von ihnen festgelegten Weise in Kraft.

## Art. 8 Geltungsdauer und Kündigung {#art_8}

1 Diese Ergänzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

## Art. 9 Wahrung wohlerworbener Rechte {#art_9}

Das Ausserkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung berührt die Rechte nicht, die aufgrund dieser Ergänzungsvereinbarung erworben worden sind.
