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title: "Reglement über die Förderung des Tourismus"
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provisions: 19
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# Reglement über die Förderung des Tourismus

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement führt das Tourismusgesetz näher aus, indem es die Anerkennung der regionalen Tourismusorganisationen, deren Aufgaben, den
Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis und die Berechnung der finanziellen
Beiträge der Gemeinden näher regelt.
2 Regionale Tourismusorganisationen
2.1 Anerkennung

## Artikel 2 {#art_2}

Statuten
1 Die Tourismusorganisation muss in ihren Statuten die Tourismusförderung
als Hauptzweck festschreiben.

## Artikel 3 {#art_3}

Personelle und finanzielle Ressourcen
1 Die Führung der Tourismusorganisation muss zwischen einem Vorstand
bzw. Verwaltungsrat (strategische Ebene) und einer Geschäftsleitung (operative Ebene) aufgeteilt sein, deren Verantwortlichkeiten und Kompetenzen
klar geregelt sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.2415 Kanton Uri
2 Die Tourismusorganisation muss mit einem Businessplan nachweisen,
dass sie über die zur Aufgabenerfüllung nötigen Mittel und Kompetenzen
verfügt.

## Artikel 4 {#art_4}

Entscheidungsmacht
1 Die Entscheidungsmacht innerhalb einer Tourismusorganisation muss breit
gestreut sein, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt.
2 Namentlich darf keine Gemeinde und keine natürliche oder juristische Person über mehr als 30 Prozent der Stimmrechte einer Tourismusorganisation
verfügen.

## Artikel 5 {#art_5}

Mindesteinnahmen
1 Die Tourismusorganisation muss durch Vereinbarungen, Absichtserklärungen und/oder Erfahrungswerte glaubhaft machen, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Beiträge nach dem Tourismusgesetz drei Viertel des für die
Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 des Tourismusgesetzes erreichen.
2 Die Einnahmen umfassen:
a) die Umsätze aus Werbe- und Sponsoringverträgen
b) die Umsätze aus Dienstleistungen für Dritte mit touristischem Bezug
(z.B. Geschäftsführung, Sekretariatsarbeiten, Leistungsvereinbarungen)
c) die Umsätze aus dem Verkauf von Produkten, in denen die Tourismusorganisation im eigenen Namen auftritt
d) die Kommissionserträge bei Dienstleistungen, indem die Tourismusorganisation als Vermittlerin auftritt
3 Bezahlt eine Gemeinde mehr als den gesetzlich vorgesehenen Beitrag,
weil sie beispielsweise von den touristischen Leistungsträgern und von Dritten eine Abgabe zur Förderung des Tourismus einzieht, zählt die Summe,
die den gesetzlichen Beitrag übersteigt, ebenfalls zu den Einnahmen der
Tourismusorganisation dazu.

## Artikel 6 Kanton Uri 70.2415 {#art_6}

Entscheid bei mehreren Bewerbern
1 Erfüllen in einer Region mehrere Bewerber die Voraussetzungen für die
Anerkennung als regionale Tourismusorganisation, entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion anhand von Umfang und Qualität, mit denen die Voraussetzungen erfüllt werden, wer die Anerkennung erhält.
2 Sie kann die betroffenen Gemeinden und die touristischen Leistungsträger
anhören.

## Artikel 7 {#art_7}

Entzug der Anerkennung
1 Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung
nicht mehr, setzt die Volkswirtschaftsdirektion eine Frist von höchstens vier
Monaten, die Voraussetzungen wiederherzustellen, bevor sie die Anerkennung entzieht.
2 Nimmt eine Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend
wahr oder kann sie den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis nicht erbringen, spricht die Volkswirtschaftsdirektion eine Verwarnung aus. Sie entzieht
die Anerkennung, wenn der Mangel im Folgejahr immer noch besteht.
2.2 Aufgaben

## Artikel 8 {#art_8}

Planung
1 Der Aufgabenbereich Planung umfasst:
a) die Erarbeitung und Realisierung eines Leitbilds / Strategie (inklusive
Marketing) und
b) das Controlling der eigenen Tätigkeiten und Aktivitäten aufgrund der

## Artikel 9 operativen und strategischen Zielsetzungen {#art_9}

Interessenvertretung
1 Der Aufgabenbereich Interessenvertretung umfasst:
a) die Förderung des Tourismusbewusstseins der Bevölkerung in der
Region mit Informationen über den Tourismus (z.B. im Schulunterricht)
b) die Mitarbeit auf Kantons- und Gemeindeebene bei Themen / Geschäften, die den Tourismus direkt oder indirekt betreffen
c) den Betrieb einer Anlaufstelle für alle touristischen Anliegen / Angelegenheiten und Geschäfte in ihrer Region und
70.2415 Kanton Uri

## Artikel 10 d) die Teilnahme / Pflege von regionalen Netzwerken, Lobbying {#art_10}

Angebotsgestaltung
1 Der Aufgabenbereich Angebotsgestaltung umfasst:
a) das Zusammenfügen von bestehenden Angeboten zu marktgerechten Produkten von touristischen Leistungsträgern (z.B. Übernachtungen, Veranstaltungen, Rundwege, Billette), Verbesserung der ganzen
Dienstleistungskette und Abrechnung
b) die Organisation / Koordination / Durchführung von Gäste- / Gruppenanimation und -betreuung (z.B. Initiieren verschiedener Exkursionen
und Führungen, massgeschneiderte Programme für z.B. Familien
und Kinder, Gruppen, Incentives)
c) die Erarbeitung und Durchführung des Qualitätsmanagements in der
Region
d) die Organisation / Unterstützung / Mithilfe bei Events und Anlässen
e) den Betrieb einer Anlaufstelle für Gästereklamationen / Ombudsstelle
und
f) die Unterstützung von Initiativen zum Ausbau der touristischen Infrastrukturen (Beratungsleistung)

## Artikel 11 {#art_11}

Information
1 Der Aufgabenbereich Information umfasst:
a) den Betrieb von Informationsstellen und eines Callcenters für die Region sowie das Beantworten der touristischen Anfragen (Auskünfte
per Telefon, Fax, E-Mail, Prospektversand)
b) den Betrieb eines elektronischen Informations- und Reservationssystems (in Zusammenarbeit mit Destinationen oder anderen Partnern)
inklusive der Erfassung und Bewirtschaftung aller relevanter Daten
über das Leistungs- und Veranstaltungsangebot in der Region (z.B.
Veranstaltungskalender)
c) die Präsenz auf Homepage und in Social Media und
d) das Content Management in elektronischen Informationsplattformen
(externe)

## Artikel 12 Kanton Uri 70.2415 {#art_12}

Marketing und Kommunikation
1 Der Aufgabenbereich Marketing und Kommunikation umfasst:
a) das Erarbeiten / Umsetzen einer Corporate Identity / eines Corporate
Design (z.B. Logo, Claim), Aufbau und Führen der Marke
b) das Erarbeiten / Umsetzen von mittelfristigen und jährlichen Marketing- und Kommunikationsplänen
c) die Distribution / den Verkauf von touristischen Angeboten und
Packages
d) Verkaufsförderungsmassnahmen (z.B. Teilnahme an Messen)
e) die Produktion von Informationsmaterial und Prospekten über die Region
f) die Aktualisierung, Bewirtschaftung von Bildarchiven / -bearbeitung
g) die Medienbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit (PR)
h) den Aufbau und die Pflege von Kooperationen inner- und ausserhalb
der Branche
i) ein Direct-Marketing-System (Customer Relationship Management
vor allem für Stammgäste, Newsletter, Mailings) und

## Artikel 13 j) den Betrieb von Marktmonitoring / Marktforschung {#art_13}

Aufgabenerfüllung
1 Innerhalb der gesetzlichen Aufgabenbereiche kann eine Tourismusorganisation bei der Aufgabenerfüllung eigene Prioritäten gemäss ihrer operativen
und strategischen Ziele setzen und frei über die Verwendung der öffentlichen Gelder entscheiden.
2 Vorbehalten bleibt der Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis ihrer Tätigkeit.
2.3 Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis

## Artikel 14 {#art_14}

Inhalt und Ablauf
1 Die Volkswirtschaftsdirektion legt zusammen mit der Tourismusorganisation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs- und
Wirksamkeitsnachweises im Detail fest. Als Grundlage dient das Modell der
European Foundation for Quality and Management (EFQM) für Excellence
2010 (www.efqm.org).
2 Der Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis hat sich auf alle Bereiche der
gesetzlichen Aufgaben zu erstrecken.
70.2415 Kanton Uri
3 Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
jeweils bis Ende April des Folgejahrs bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
3 Gemeindebeiträge

## Artikel 15 {#art_15}

Beitrag für die Wohn- und Standortattraktivität
1 Der Anteil der Gemeindebeiträge, der die Wohn- und Standortattraktivität
widerspiegelt, beträgt insgesamt 200'000 Franken.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion berechnet die Wohn- und Standortattraktivität
auf Basis der Kantonssteuern der natürlichen und juristischen Personen inklusive Quellensteuern gemäss den Daten des vorangegangenen Jahrs. Sie
addiert diese Beträge und rechnet den prozentualen Anteil jeder Gemeinde
am Total dieser Steuern aus.
3 Die einzelne Gemeinde entrichtet einen Anteil der 200'000 Franken entsprechend ihrem Anteil am Total der Steuern.

## Artikel 16 {#art_16}

Beitrag für den Anteil am Urner Tourismus
1 Der Anteil der Gemeindebeiträge, der den Anteil am Urner Tourismus widerspiegelt, beträgt insgesamt 275'000 Franken.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion wählt eine dreiköpfige Kommission von Tourismusfachleuten, die allen Gemeinden entsprechend ihrem Anteil am gesamten Urner Tourismus einen Wert zwischen 1 und 20 zuweist, wobei einzelne Werte folgende Bedeutung haben:
a) 20 = sehr grosser Anteil am gesamten Urner Tourismus
b) 15 = grosser Anteil am gesamten Urner Tourismus
c) 10 = mittlerer Anteil am gesamten Urner Tourismus
d) 5 = kleiner Anteil am gesamten Urner Tourismus
e) 1 = sehr kleiner Anteil am gesamten Urner Tourismus
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus zwei verwaltungsexternen Tourismusfachleuten und einer Vertretung der Volkswirtschaftsdirektion, die den
Vorsitz führt.
4 Als Indikatoren für den Anteil am Tourismus dienen der Umfang des
Angebots (Hotels, andere Unterkünfte, Bergbahnen, Ausflugsattraktionen,
Veranstaltungen usw.) und der Umfang der Nachfrage (Logiernächte, Eintritte, Fahrten usw.).
Kanton Uri 70.2415
5 Bei wesentlichen Veränderungen auf der Angebots- und/oder Nachfrageseite erfolgt eine Neuzuteilung.

## Artikel 17 {#art_17}

Berechnung der Beiträge
1 Die Volkswirtschaftsdirektion berechnet die einzelnen Gemeindebeiträge
jährlich neu und teilt diese für das Folgejahr jeweils bis Ende Juli den
Gemeinden und den Tourismusorganisationen mit.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Übergangsbestimmung
1 Im Jahr des Inkrafttretens des Reglements kann die Volkswirtschaftsdirektion eine Tourismusorganisation anerkennen, auch wenn diese noch nicht alle
Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt. In diesem Fall gilt Artikel 7 Absatz 1
sinngemäss.

## Artikel 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
70.2415 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 05.10.2012
Kanton Uri 70.2415
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.09.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 05.10.2012
