---
title: "Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall"
id: 2d59c049-e756-4de4-8144-bae57a69f8da
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "788.150"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/788.150/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2d59c049-e756-4de4-8144-bae57a69f8da
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35533/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 60a3e3dc2428f0633efbc5f64f418efd273d2be9829160c628f087140c154ed6
provisions: 5
---

# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

## § 1 {#par_1}

Nichtionisierende Strahlung in Solarien und in der Kosmetik
1 Das Gesundheitsdepartement ist für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien und im Bereich der Verwendung
von Produkten für kosmetische Zwecke zuständig.

## § 2 {#par_2}

Veranstaltungen mit Schall
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug der Vorschriften betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall zuständig.

## § 3 {#par_3}

Laserpointer
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug der Vorschriften über Laserpointer zuständig.

## § 4 {#par_4}

Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts
übertragen werden.

## § 5 {#par_5}

Gebühren
1 Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 90 – 200.
2 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft 2).
1) SR 814.71
2) In Kraft getreten am 9. Juli 2026
Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall 788.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.06.2026 09.07.2026 Erlass Erstfassung KB 04.07.2026
Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall 788.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.06.2026 09.07.2026 Erstfassung KB 04.07.2026
