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title: "Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts"
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# Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

## Art. 1 {#art_1}

Amtsstelle
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der
kantonalen Verwaltung.
2 Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung, Wahl und Vereinbarung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus drei bis fünf
Mitgliedern, die über eine Ausbildung namentlich in den Fachbereichen
Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin verfügen. Weiter gehören zur Behörde zwei bis fünf Ersatzmitglieder, welche die Stellvertretung sicherstellen. *
1) SR 210; Änderung vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 725)
2) GDB 210.1
OGS 2012, 30
2 Der Regierungsrat wählt die Amtsstellenleitung, die übrigen Mitglieder
sowie die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder dürfen nicht den unterstützenden Diensten angehören oder als Beiständin oder Beistand tätig sein.
3 Der Regierungsrat kann durch Vereinbarungen mit anderen Kantonen
die Stellvertretung und den Pikettdienst sicherstellen.

## Art. 3 {#art_3}

Besetzung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in der
Regel mit drei Mitgliedern. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
2 Die Amtsstellenleitung oder deren Stellvertretung kann bei Dringlichkeit
superprovisorische Massnahmen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB3) anordnen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen jene Geschäfte, über die ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allein entscheidet.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben, Zuständigkeit und Sitz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die
ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen.
2 Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.
3 Als Sitz der Behörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes
und des unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die
Einwohnergemeinde:
a. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft
oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte;
b. in welche die betroffene Person nach Errichtung der Vormundschaft
oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz verlegt.
4 Bei Übertragung einer Massnahme von und zu einer anderen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde gilt Absatz 3 sinngemäss.

## Art. 5 {#art_5}

Unterstützende Dienste
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt über unterstützende Dienste. Diese sind Teil der kantonalen Amtsstelle.
3) SR 210
2 Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt. Sie unterstützen
diese fachlich und administrativ. Insbesondere unterstützen sie bei den
erforderlichen Abklärungen und besorgen das Sekretariat.
3 Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie befugt, im Namen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann weitere Behörden
und Fachpersonen zur Auskunft und Beratung beiziehen, soweit dies für
die Aufgabenerfüllung notwendig ist.

## Art. 6 {#art_6}

Geschäftsordnung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Sie regelt insbesondere die Verteilung der Geschäfte, die Verfahrensleitung, die Protokollierung, den Pikettdienst, die Stellvertretung sowie die
Tätigkeit der unterstützenden Dienste.
3 Die Geschäftsordnung ist von dem für die Aufsicht zuständigen Departement zu genehmigen.
1.2. Mandatsführung
Art. 6a * Zuständigkeit und Organisation
a. Kanton
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Fachstelle für
private Beiständinnen und Beistände.
2 Die Fachstelle ist zuständig für die Organisation der privaten Beiständinnen und Beistände, insbesondere für deren Rekrutierung, Schulung, Beratung und Begleitung.
3 Die Fachstelle sorgt für eine ausreichende Anzahl an privaten Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen.
Art. 7 b. Einwohnergemeinden *
1 Die Einwohnergemeinden führen zum Zwecke der Übernahme von Kindes- und Erwachsenenschutzaufgaben Berufsbeistandschaften. *
1a Zuständig für ein Mandat ist jeweils die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person, soweit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes bestimmt. *
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für eine ausreichende Anzahl an
berufsmässigen Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche
Eignung mitbringen. *
3 … *
Art. 8 Beiständin oder Beistand
a. Allgemein
1 Als Beiständin oder Beistand kann jede natürliche Person ernannt werden, welche über die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
2 Die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands richten sich nach dem
Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 9 b. Berufsbeistandschaft
1 … *
2 Die Berufsbeiständinnen oder Berufsbeistände übernehmen die Aufgaben, insbesondere die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privatperson zuweist.
Art. 9a * Kosten
1 Können die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder
des Beistands nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt
werden, gilt Art. 24 dieser Verordnung.
Art. 10 Aufsicht
1 Die Beiständinnen und Beistände unterstehen der fachlichen Aufsicht
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann ihnen Weisungen erteilen und Massnahmen ergreifen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann insbesondere die
Aufgabe den Beiständinnen oder Beiständen einer anderen Berufsbeistandschaft übertragen, wenn die zuständige Einwohnergemeinde:
a. nicht über eine ausreichende Anzahl an Berufsbeiständinnen und
Berufsbeiständen verfügt;
b. nicht über Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände mit der erforderlichen Eignung verfügt.
3 Die Kosten der Übertragung gehen zulasten der zuständigen
Einwohnergemeinde.
2. Fürsorgerische Unterbringung
2.1. Ambulante Massnahmen
Art. 11 Zweck
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, um einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwirken.
Art. 12 Zulässigkeit und Inhalt
1 Zulässig sind Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder zu beenden oder einen Rückfall
zu verhindern.
2 Ambulante Massnahmen können insbesondere zum Inhalt haben:
a. sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden;
b. regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu
nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen oder bestimmte
Medikamente einzunehmen;
c. sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten;
d. sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen.
3 Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn
sie ihren Zweck erfüllt haben. Spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung oder bei einer fürsorgerischen Unterbringung fallen sie dahin, sofern
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft.
Art. 13 Überprüfung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder
den Beistand oder Dritte ermächtigen, durch geeignete Vorkehren die
Einhaltung der Anweisungen zu überprüfen.
2 Sie kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, zu
diesem Zweck die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, soweit
möglich in deren Anwesenheit.
2.2. Ärztliche Unterbringung
Art. 14 Anordnung und Entlassung
1 Wenn Gefahr im Verzug liegt, kann die fürsorgerische Unterbringung
auch durch die im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen oder Ärzte sowie durch die Chefärztinnen und Chefärzte,
die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte
des Kantonsspitals Obwalden angeordnet werden, längstens jedoch für
sechs Wochen.
2 … *
3 Die Einrichtung organisiert mit der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung. *
Art. 15 Weiterführung der Unterbringung
1 Hält die Einrichtung eine Unterbringung, die länger als sechs Wochen
dauert, für notwendig, stellt sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
2 Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist
einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.
Art. 16 Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
1 Die Bestimmungen in Art. 14 bis 19 dieser Verordnung über die Weiterführung der Unterbringung sowie die Nachbetreuung gelten sinngemäss
auch für Fälle der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener durch die Einrichtung. *
2.3. Nachbetreuung
Art. 17 Zweck
1 Eine geeignete Nachbetreuung kann angeordnet werden, um einer
Rückfallgefahr zu begegnen.
2 Gegenstand der Nachbetreuung können auch ambulante Massnahmen
sein.
Art. 18 Anordnung
1 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ein und ordnet eine geeignete Nachbetreuung an.
2 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, vereinbart sie mit der
austretenden Person eine geeignete Nachbetreuung. Kommt keine solche
Vereinbarung zustande, so beantragt sie vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
Art. 19 Überprüfung
1 Für die Begleitung während der Nachbetreuung sowie die Überprüfung
der Einhaltung der Anweisungen gilt Art. 13 dieser Verordnung sinngemäss.
3. Weitere Bestimmungen
3.1. Verfahren
Art. 20 Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und
des Bundesrechts sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens4) anwendbar.
2 Für gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen. *
4) GDB 133.21 und 134.14
Art. 21 Öffentlichkeit
1 Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind nicht öffentlich.
Art. 22 Melde- und Mitteilungspflichten
1 … *
2 Die Einrichtung, welche die fürsorgerische Unterbringung durchführt, teilt
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle getroffenen Verfügungen sowie massgebenden Informationen mit.
3 Das zuständige Gericht teilt die Endentscheide in der Sache dem für die
Wahrnehmung der Aufsicht zuständigen Departement mit.
3.2. Abgeltung, Kosten und Entschädigungen
Art. 23 Abgeltung der Behördenorganisation
1 Die Abgeltung der kantonalen Behördenorganisation (Fachbehörde, unterstützende Dienste, Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände,
Bewährungshilfe) durch die Einwohnergemeinden beträgt 0,053
Steuereinheiten. *
2 Die Basis für die Berechnung der abzugeltenden Steuereinheiten sind
die Steuererträge der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen des vorausgehenden Jahres. *
3 Die Abgeltung wird mit den Steuerablieferungen des Kantons an die
Gemeinden verrechnet. *
Art. 24 Kosten der Massnahmen
1 Kann die betroffene Person die Kosten der Massnahmen nicht bezahlen,
sind sie von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.
2 Die Weiterverrechnung der Kosten gegenüber unterstützungspflichtigen
Dritten und Gemeinwesen bleibt vorbehalten. Die Rückerstattungspflicht
richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz5).
3 Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen regeln.
5) GDB 870.1
Art. 25 Entschädigung und Spesenersatz
1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Entschädigung und den Spesenersatz für die Beiständin oder den Beistand.
3.3. Weitere Zuständigkeiten
Art. 26 Gutachten
1 Die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals bezeichnet auf Aufforderung des zuständigen Gerichts hin eine sachverständige Person, welche das Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB erstellt.
2 Der Regierungsrat kann mit Dritten, insbesondere mit Organisationen
und Kantonen, Vereinbarungen abschliessen, um die Gutachterressourcen sicherzustellen.
3 Das Obergericht kann die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter in einem Reglement regeln.
Art. 27 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
1 Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen minderjährige oder urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche
Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist.
Art. 28 Internationale Abkommen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)6) sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12
Abs. 1 BG-KKE.
2 Sie ist ferner die zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 21 des Haager Kindesentführungsübereinkommens7), Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens8) sowie
Art. 11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens9).
6) SR 211.222.32
7) SR 0.211.230.02
8) SR 0.211.231.011
9) SR 0.211.230.01
4. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 29 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 30 Wahrnehmung der Aufsicht
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement10) nimmt für den Regierungsrat
die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr.
Art. 31 Evaluation
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat nach Ablauf von sieben Jahren
seit Inkrafttreten der Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzgebung einen
Evaluationsbericht vor und beantragt allfällige Massnahmen. *
Art. 32 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts übernimmt die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörden.
2 Muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits schon vor Inkrafttreten tätig werden, kann der Regierungsrat für die Erstellung der Organisation und Übertragung der Mandate die betreffenden Bereiche des
neuen Rechts vorzeitig für anwendbar erklären.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt11). Sie
ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.12)
10) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst
11) Art. 1, 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6, 29 und 32 Abs. 2 wurden vom Regie -
rungsrat auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt, die übrigen Bestimmungen auf
den 1. Januar 2013 (OGS 2012, 44)
12) Art. 52 Abs. 4 Schlusstitel ZGB
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 30 und 44
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 17. Januar 2012
Sitzung des Kantonsrats vom 15. März 2012 und 3. Mai 2012 (22.12.01)
geändert durch:
- Nachtrag vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS
2014, 57), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 14. Oktober
2014, Sitzung des Kantonsrats vom 4. Dezember 2014 (23.14.03),
- Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft
seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03),
- Nachtrag vom 1. Juli 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 46),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 17. Mai 2016, Sitzung
des Kantonsrats vom 1. Juli 2016 (23.16.04)
- Nachtrag vom 28. Mai 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020,
17), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Sitzung des Kantonsrats vom 28. Mai 2020 (32.20.01/ 23.20.02),
- Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar
2022 (OGS 2021, 41),
-das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Januar 2022 (OGS 2022, 1), Botschaft und Vorlage des
Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 1. Juli
2016, 28. Mai 2020, 2. Dezember 2021 und 27. Januar 2022 (22.21.04),
in Kraft seit 1. April 2022 (OGS 2022, 5)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.05.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 30
04.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2014, 57
04.12.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2014, 57
04.12.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2014, 57
04.12.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2014, 57
03.12.2015 01.02.2016 Art. 22 Abs. 1 aufgehoben OGS 2015, 64
01.07.2016 01.01.2017 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2016, 46
01.07.2016 01.01.2017 Art. 31 Abs. 1 geändert OGS 2016, 46
28.05.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2020, 17
28.05.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2020, 17
28.05.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 3 geändert OGS 2020, 17
25.06.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert OGS 2021, 23
25.06.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2021, 23
27.01.2022 01.04.2022 Art. 6a eingefügt OGS 2022, 1

## Art. 7 {#art_7}

Titel geändert OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 7 Abs. 1a eingefügt OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 9a eingefügt OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 20 Abs. 2 eingefügt OGS 2022, 1
27.01.2022 01.04.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2022, 1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.05.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 30
Art. 2 Abs. 1 04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57
Art. 6a 27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1
Art. 7 27.01.2022 01.04.2022 Titel geändert OGS 2022, 1
Art. 7 Abs. 1 27.01.2022 01.04.2022 geändert OGS 2022, 1
Art. 7 Abs. 1a 27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1
Art. 7 Abs. 2 27.01.2022 01.04.2022 geändert OGS 2022, 1
Art. 7 Abs. 3 27.01.2022 01.04.2022 aufgehoben OGS 2022, 1
Art. 9 Abs. 1 27.01.2022 01.04.2022 aufgehoben OGS 2022, 1
Art. 9a 27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1
Art. 14 Abs. 2 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
Art. 14 Abs. 3 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 16 Abs. 1 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
Art. 20 Abs. 2 27.01.2022 01.04.2022 eingefügt OGS 2022, 1
Art. 22 Abs. 1 03.12.2015 01.02.2016 aufgehoben OGS 2015, 64
Art. 23 Abs. 1 04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57
Art. 23 Abs. 1 01.07.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 46
Art. 23 Abs. 1 28.05.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 17
Art. 23 Abs. 1 27.01.2022 01.04.2022 geändert OGS 2022, 1
Art. 23 Abs. 2 04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57
Art. 23 Abs. 2 28.05.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 17
Art. 23 Abs. 3 04.12.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 57
Art. 23 Abs. 3 28.05.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 17
Art. 31 Abs. 1 01.07.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 46
