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title: "Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen"
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provisions: 7
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# Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

4
1 Dieser Tarif regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notariaten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorgenommen werden. Es dürfen nur die in der Gebührenordnung für die Verwaltung
und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19755 und die in
diesem Tarif vorgeschriebenen Gebühren bezogen werden.
2 Unter die gebührenpflichtigen Amtshandlungen fallen auch Nebenleistungen
wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen, welche im Hinblick auf
eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher beurkundungsrechtlicher
Berufserfahrung erfolgen.
3 Für das Verhältnis zwischen freiberuflichen Urkundspersonen und ihrer Klientschaft sind Vereinbarungen über die Entschädigung für den Aufwand, der den
Rahmen der Amtshandlungen überschreitet, vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

6
1 Die Bezirke legen fest, ob die Gebühren den Notaren und Grundbuchverwaltern
persönlich, oder der Bezirkskasse zufallen.
2 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird
diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

## § 3 {#par_3}

7
1 In Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit in Anspruch nehmen, namentlich bei umfangreichem Aktenmaterial oder bei besonders verwickelten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, können die Gebühren dieses Tarifs bis
höchstens auf das Doppelte des höchsten Ansatzes festgesetzt werden, ebenso,
wenn eine Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
2 Kann neben der Gebühr auch der Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden, so
dürfen die Gebühren dieses Tarifs nur erhöht werden, wenn die Amtshandlung
ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
213.512

## § 4 {#par_4}

1 Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren und Barauslagen kann ein
Kostenvorschuss verlangt werden.
2 Die Gebühren und Barauslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wo
besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für ihn eine
grosse Härte bedeuten würde.
3 Erlassene oder nicht einbringliche Gebühren und Auslagen tragen die Bezirke,
deren Notare und Grundbuchverwalter gehandelt haben.

## § 5 II. Gebührentarif {#par_5}

8
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. Fr.
1 Gebühr bei einem Handänderungswert
oder bei Begründung oder Änderung von
dinglichen oder persönlichen Rechten je
Fr. 50’000.- bzw. Bruchteile davon
Diese Gebühr gilt auch bei der Beurkundung
von Kaufrechtsverträgen und Vorverträgen zu
Kaufverträgen. Sie fällt jedoch bei der Ausübung des Kaufrechts bzw. bei Abschluss des
Hauptvertrages weg.
Bei der Begründung von Stockwerkeigentum
gelten 70% des Wertes als Grundlage für die
Gebühr.
Bei einem Wert von über 10 Mio. Franken
wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um
50% reduziert.
Bei den in Art. 103 des Fusionsgesetzes9
genannten Umstrukturierungen gelten 15%
des Handänderungswertes als Grundlage für
die Gebühr. Diese darf Fr. 4000.-- nicht
überschreiten.
Eigentumsübergänge infolge Erbgangs an
mehr als einen Erben, die nicht im Zusammenhang mit einer Erbteilung erfolgen, je
Grundstück
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens
Fr. 13 500.--.
50.- bis
45.-
250.-
213.512
SRSZ 1.2.2027 3
Nr. Fr.
2 Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten je Fr. 50 000.-- bzw. Bruchteile
davon
Bei einer Pfandsumme von über 8 Mio. Franken wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um
50% reduziert. Die Gebühr beträgt insgesamt
höchstens Fr. 10 350.--.
45.-
3 Aufnahme von Geschäften jeder Art im Urkundenprotokoll, je Seite 6.- bis 20.-
4 Ausfertigung von Papier-Schuldbriefen, je
Seite 8.- bis 20.-
4a Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in
Register-Schuldbriefe 50.- bis 100.-
4b Gläubigerwechsel bei Register-Schuldbriefen 20.- bis 50.-
5 Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen,
Bemerkungen und Löschungen im Grundbuch 8.-
6 Neuanlage (Beschrieb) oder Löschung eines
Grundbuchblattes 35.-
7 Beurkundung von öffentlichen letztwilligen
Verfügungen, Eheverträgen, Erbverträgen,
Vorsorgeaufträgen, Verpfründungsverträgen
und ähnlichen Rechtsgeschäften 60.- bis 800.-
8 Beurkundung und Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer anderen juristischen
Person 200.- bis 1300.-
9 Beurkundung von andern Vorgängen bei Aktiengesellschaften und anderen juristischen
Personen 100.- bis 1000.-
10 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag
im Rahmen von 50.- bis
0.50 ‰
1000.-
11 Registratur eines Beleges, einer Quittung
oder ähnliche Verrichtungen je Seite (A 4) 3.-
12 Eintrag oder Löschung in den Hilfsregistern
gemäss Art. 11 ff. der Grundbuchverordnung 7.-
213.512
Nr. Fr.
13 Neben den Gebühren gemäss Nrn. 1, 2, 7, 8,
9 und 10 wird der Arbeitsaufwand, welcher
die Dauer von zwei Stunden übersteigt, je
nach Schwierigkeit und Verantwortung berechnet und zwar pro Stunde
Diese Gebühren kommen auch zur Anwendung für Geschäfte und Amtshandlungen, die
im Tarif nicht besonders genannt sind.
50.- bis 200.-
14 Aufbewahrung und Ausrichtung von Depositen aller Art, je Ein- oder Auszahlung:
bis Fr. 50 000.-
über Fr. 50 000.-
20.-
40.-
15 Veröffentlichung der Eigentumsübertragung
von Grundstücken 20.-
16 Erstellen eins Grundbuchsauszugs im informatisierten Grundbuch
inkl. Beglaubigung pro Grundstück
ohne Beglaubigung pro Grundstück
50.-
30.-
18 Dauerbezug elektronischer Grundbuchauszüge pro Jahr und Grundbuchamt 500.- bis 10000.-
19 Bezug eines nicht beglaubigten, elektronischen Grundbuchauszugs über das Auskunftsportal Terravis:
mit Grundpfandrechten
ohne Grundpfandrechte
Die Amtsstellen des Kantons Schwyz, der
politischen Gemeinden und der Bezirke des
Kantons Schwyz sind von der Pflicht zur
Bezahlung einer Gebühr befreit.
10.-
5.-

## § 6 III. Schlussbestimmung {#par_6}

10
Die Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von
Grundstücken 11 wird wie folgt geändert:
§ 4
Wird aufgehoben.
213.512

## § 7 SRSZ 1.2.2027 5 {#par_7}

12
1 Dieser Tarif wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.13
1 GS 16-653 mit Änderungen vom 10. Juli 1984 (GS 17-498), vom 7. August 1990 (GS 18-66),
vom 30. November 1993 (GS 18-373), vom 1. Juni 1999 (GS 19-398), vom 20. Dezember
2005 (GS 21-52), vom 23. Juni 2009 (GS 22-68), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS
22-129d), vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23d), vom 19. Juni
2012 (KVAV, GS 23-38c), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht,
GS 23-63g), vom 21. April 2015 (GS 24-31), vom 19. Mai 2020 (GS 26-6) und vom 27. Mai
2026 (RRB über die Anpassung von Vollzugsrecht zur amtlichen Vermessung und Geoinformation, GS 28-9c).
2 Titel in der Fassung vom 1. Juni 1999.
3 SRSZ 231.110.
4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 1. Juni 1999.
5 SRSZ 173.111.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 1. Juni 1999. Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2005; bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 2 aufgehoben am 19. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs.
2.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 7. August 1990.
8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 13 und Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009; Abs. 1 Nrn. 16 und 18
in der Fassung vom 20. Dezember 2005; Abs. 1 Nrn. 4 und 12 in der Fassung vom und Nrn. 4a
und 4b neu eingefügt am 13. Dezember 2011; Abs. 1 Nr. 17 in der Fassung vom 19. Juni 2012;
Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom und Nr.
19 neu eingefügt am 21. April 2015; Abs. 1 Nr. 17 aufgehoben am 27. Mai 2026.
9 SR 221.301.
10 Neu eingefügt am 1. Juni 1999.
11 SRSZ 213.211.
12 In der Fassung vom 1. Juni 1999 wird der bisherige § 6 zu § 7.
13 31. Januar 1975; Änderungen vom 1. Juni 1999 sind am 1. Juli 1999 (Abl 1999 855), vom
20. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2085), vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009
(Abl 2009 1466), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719),vom 13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 19. Juni 2012 am 1. Juli 2012 (Abl
2012 1549), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 21. April
2015 am 1. Mai 2015 (Abl 2015 965), vom 19. Mai 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1316)
und vom 27. Mai 2026 am 1. Juli 2026 (Abl RE-SZ19-0000000045) in Kraft getreten.
