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title: "Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt"
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provisions: 10
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# Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

## Art. 1 {#art_1}

Schifffahrtsbehörde
1 Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
2 Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.

## Art. 2 {#art_2}

Weitere Vollzugsorgane
1 Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt,
das Amt für Umwelt sowie das Amt für Natur und Landschaft unterstützen die
Schifffahrtsbehörde im Vollzug.
2 Zuständig sind insbesondere
a) die Kantonspolizei für
1. die Überwachung der Schifffahrt;
2. die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicherstellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen
die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt;
4. die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewässern und Seen;
1) BR 877.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
877.110
b) das Jagd- und Fischereiinspektorat für die Überwachung der Schifffahrt durch
die Fischereiaufseher;
c) das kantonale Tiefbauamt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der
Fliessgewässer.

## Art. 3 {#art_3}

Ufergemeinden
1 Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 EG zum BSG2) namentlich zuständig für
a) den Erlass von Reglementen;
b) die Überwachung der Schifffahrt;
c) die Organisation des Seerettungsdienstes;
d) die Bewilligungserteilung für Bootsvermietungen;
e) die Bewilligungserteilung für Bau, Änderung und Betrieb von Anlagestellen
und Anlegeflossen;
f) die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Seen.
2 Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen werden. Die zuständige Ufergemeinde ist diesfalls verpflichtet, deren Einsatzbereitschaft und Ausrüstung zu kontrollieren.
2. Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen

## Art. 4 {#art_4}

Kennzeichen
1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die
von der Schifffahrtsbehörde abgegeben werden. Die Kennzeichen sind bei einem
Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.
2 Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schifffahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Verlust von Kennzeichen und Ausweisen
1 Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüglich zu melden.

## Art. 6 {#art_6}

Schiffsprüfung
1 Schiffe können auch ausserhalb des Kantons amtlich geprüft werden. Ein Anspruch
darauf besteht nicht.
2 Wird ein Schiff nach zweimaliger Vorladung nicht zur Prüfung vorgeführt, so werden die Kennzeichen und der Schiffsausweis unter Kostenfolge für den Halter polizeilich eingezogen.
2) BR 877.100
877.110

## Art. 7 {#art_7}

Führerprüfung
1 Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
2 Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote vertraglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe
Durchführung bieten.
3. Schulen und Veranstaltungen

## Art. 8 {#art_8}

Segel- und Windsurfingschulen
1 Segel- und Windsurfingschulen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein für den Rettungsdienst geeignetes Schiff mit entsprechend ausgebildeter Mannschaft vorhanden sind und das für
Hilfeleistungen notwendige Rettungsmaterial bereit steht. Der Bestand einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
3 Gewerbsmässiger Unterricht im Segeln oder Windsurfen darf nur von Personen erteilt werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Segellehrer müssen überdies
im Besitz des Führerausweises der Kategorie D sein.
4 Die Aufsicht über die Segelschulen obliegt der Schifffahrtsbehörde.

## Art. 9 {#art_9}

Nautische Veranstaltungen
1 Nautische Veranstaltungen im Sinne der Bundesgesetzgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
4. Strafverfahren
Art. 10 * …
Art. 10a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss
bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung3).
2 Die Fischereiaufseher sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend:
a) das Nichtmitführen des erforderlichen Führerausweises oder des Schifferpatentes;
b) das Nichtmitführen des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde;
c) die Berufsfischerei;
3) SR 741.03; SR 741.031
877.110
d) die Schleppangelfischerei.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes4).
5. Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem EG zum BSG in Kraft5). Auf diesen
Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19756)
aufgehoben.
4) SR 741.03
5) 1. Januar 2001
6) AGS 1980, 732
877.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 10 aufgehoben 2010, 4818
10.12.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt 2019-030
877.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 10 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4818
Art. 10a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
