---
title: "Gesetz über das kantonale Strafrecht"
id: 2d70e454-2740-4278-ae26-55d4dd7c8de4
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "251.1"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/251.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2d70e454-2740-4278-ae26-55d4dd7c8de4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13066/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a73972ece18dca30eed4838e0e2cc0ab5012a3efb6f1e75d9dfcf15d345513e5
provisions: 16
---

# Gesetz über das kantonale Strafrecht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen
Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.
2 Es ergänzt die Straftatbestände des StGB2), soweit dies den Kantonen
im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts
1 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB3) und das Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht (JStGB)4) sind auf die nach kantonalem
Recht strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.

## Art. 3 {#art_3}

Strafbarkeit
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist auch die fahrlässige Begehung der Straftat strafbar.
1) SR 311.0
2) SR 311.0
3) SR 311.0
4) SR 311.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
251.1

## Art. 4 {#art_4}

Strafen
1 Die Übertretungen gemäss diesem Gesetz werden mit Busse bestraft.

## Art. 5 {#art_5}

Strafverfahren
1 Das Strafverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt der kantonalen
Ordnungsbussengesetzgebung5) nach den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes6). *
2 Übertretungen

## Art. 6 {#art_6}

Missbrauch von Alarmvorrichtungen und Rettungsgeräten
1 Bestraft wird, wer vorsätzlich:
1. Alarmvorrichtungen missbräuchlich verwendet; oder
2. Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet oder ihre Funktion beeinträchtigt.

## Art. 7 {#art_7}

Ruhestörung
1 Wer die Ruhe Dritter nach vorgängiger polizeilicher Abmahnung rücksichtslos stört, wird bestraft, wenn der Lärm über das am fraglichen Ort
und über das zur fraglichen Zeit zu tolerierende Mass hinausgeht.
2 Kann die störende Person nicht erreicht werden, gilt die versuchte
Kontaktaufnahme als Abmahnung.

## Art. 8 {#art_8}

Nicht gehörige Verwahrung oder Beaufsichtigung von
Tieren
1 Wer ein gefährliches oder bösartiges Tier weder gehörig verwahrt
noch gehörig beaufsichtigt, wird bestraft.

## Art. 9 {#art_9}

Schaffung einer Gefahr durch Tiere
1 Wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird bestraft.
5) NG 261.3
6) NG 261.1
251.1

## Art. 10 {#art_10}

Verweigerung oder falsche Identitätsangabe
1 Wer einer Behörde auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert,
darüber unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, wird bestraft.

## Art. 11 {#art_11}

Störung des Polizeidienstes
1 Bestraft wird, wer vorsätzlich:
1. die Polizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, ihren Anordnungen nicht nachkommt oder deren Zweck vereitelt; oder
2. polizeiliche Zeichen, Uniformen oder sonstige eindeutige Polizeimerkmale unbefugt verwendet.

## Art. 12 {#art_12}

Grobe Belästigung
1 Wer andere grob belästigt oder durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt, wird bestraft.

## Art. 13 {#art_13}

Verunreinigungen
1 Bestraft wird, wer vorsätzlich:
1. unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet
und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt; oder
2. unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Änderung des Gerichtsgesetzes
1 Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)7) wird wie folgt geändert: …

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. April 1986 über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG)8) wird aufgehoben.
7) NG 261.1
8) A 1986, 740
251.1

## Art. 17 Art. 16 * … {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens9).
9) In Kraft seit 1. Januar 2017
251.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2016, 1193, 1604
26.06.2024 01.12.2024 Art. 16 aufgehoben 2024-030
19.02.2025 01.07.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-026
251.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2016, 1193, 1604
Art. 5 Abs. 1 19.02.2025 01.07.2025 geändert 2025-026
Art. 16 26.06.2024 01.12.2024 aufgehoben 2024-030
