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title: "Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes"
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provisions: 13
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# Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Kantonsrat ist befugt, eine finanzielle Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. an Elektrizitätswerken zu beschliessen oder ein eigenes Elektrizitätswerk zur Abgabe elektrischer Energie zu errichten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das zu errichtende kantonale Elektrizitätswerk soll eine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes sein und als solche das Recht der Persönlichkeit besitzen. Dasselbe ist vom übrigen Staatshaushalt getrennt zu verwalten.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das kantonale Elektrizitätswerk kann bestehende Krafterzeugungsanlagen
und Kraftverteilungsnetze ankaufen und neue derartige Anlagen erstellen,
von andern Werken elektrischen Strom mieten oder sich am Ankauf und Betrieb anderer Werke beteiligen.
2 Der Kantonsrat ist berechtigt, die Verteilungsnetze einzelner Gemeinden
den betreffenden Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen in
denselben käuflich abzutreten und sich auf die Stromlieferung an diese zu
beschränken.
aGS II/210 1
751.211 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

1 Das kantonale Elektrizitätswerk soll sich selbst erhalten. Die zum Zwecke
der Gründung, des Ausbaues und Betriebes nötigen Mittel sind vom Staate
dem Elektrizitätswerke zur Verfügung zu stellen und von Letzterem dem
Staat zu einem den Selbstkosten entsprechenden Zinsfuss zu verzinsen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das kantonale Elektrizitätswerk steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Der Kantonsrat wählt alljährlich einen Verwaltungsrat von mindestens 7
Mitgliedern, in welchem der Regierungsrat durch mindestens 1 Mitglied vertreten sein muss.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Kantonsrat genehmigt die über Organisation, Verwaltung und Betrieb
des Unternehmens zu erlassenden Reglemente.
2 Bauten, Erweiterungen und Beteiligungen, welche den Betrag von
30 000 Franken übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Verwaltungsrat hat alljährlich dem Kantonsrat Bericht und Rechnung
vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist auf genügende Abschreibungen und angemessene Speisung der nötigen Reserven Bedacht
zu nehmen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die hiernach sich ergebenden Erträgnisse des Unternehmens sind zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes zu verwenden. Zudem ist darauf
Bedacht zu nehmen, den Konsumenten des kantonalen Elektrizitätswerkes
der fortschreitenden Amortisation entsprechend billigere Strompreise oder
dem Staate eine Einnahme zu verschaffen.
2 Die Beschlussfassung über einen allfälligen Betriebsüberschuss steht dem
Kantonsrat zu.

## Art. 9 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.211 {#art_9}

1 Die Einzahlung der vom Staate übernommenen Aktien oder Obligationen
geschieht nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaften.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Subventionsgesuche sind unter Beilegung der generellen Pläne und
Kostenberechnung dem Regierungsrate einzureichen, der sie mit Begutachtung dem Kantonsrat überweist.

## Art. 11 {#art_11}

1 Über das Subventionsgesuch entscheidet der Kantonsrat. Die zur Subventionierung notwendigen Mittel werden auf dem Anleihenswege aufgebracht.
Das Anleihen ist zu amortisieren.

## Art. 12 {#art_12}

1 Bezüglich des Rückkaufrechtes des Kantons sind die Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung massgebend.

## Art. 13 {#art_13}

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde1) in Kraft.
1) 27. April 1913
