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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

4 1. Inhalt
Das Gesetz regelt:
a) die Arten und Höhe der Familienzulagen;
b) die Zuständigkeiten und Organisation;
c) die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.

## § 2 {#par_2}

2. Mitwirkung
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs-
und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-
Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den
Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die verlangten
Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur
Verfügung gestellt werden oder von diesen bei den Dateninhabenden abgerufen
werden.
2 Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der
Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

## § 3 {#par_3}

3. Schweigepflicht
1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis.
2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall
Auskunft über die Leistungen zu erteilen.

## § 4 II. Unterstellung {#par_4}

1. Anwendbare Familienzulagenordnung für Arbeitgebende
1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
370.1002

## § 5 {#par_5}

5 2. Selbstständigerwerbende
Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

## § 6 {#par_6}

6 3. Kassenzugehörigkeit
1 Der Familienausgleichskasse Schwyz werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige
werden bei der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen.
2 Der Anschluss von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an eine andere Familienausgleichskasse ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG gegeben ist.
3 Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen.

## § 7 III. Arten und Höhe der Familienzulagen {#par_7}

7 1. Höhe der Zulagen
1 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe der Kinder- und
Ausbildungszulagen fest.
2 Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen mindestens den Ansätzen gemäss
FamZG.

## § 8 {#par_8}

2. Geburtszulage
1 Es besteht Anspruch auf eine Geburtszulage nach Art. 3 Abs. 3 FamZG für alle
diesem Gesetz unterstellten Personen.
2 Die Höhe der Zulage beträgt Fr. 1000.--.

## § 9 IV. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen {#par_9}

8 1. Familienausgleichskasse Schwyz
1 Die Familienausgleichskasse Schwyz ist der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen.
2 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung9 kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält,
sinngemäss zur Anwendung.
3 Der Familienausgleichskasse Schwyz obliegt die Kontrolle über die Unterstellung
der Arbeitgebenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.
Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.
370.100SRSZ 1.2.2026 3

## § 10 {#par_10}

2. Andere Familienausgleichskassen
Als Familienausgleichskassen sind überdies die von den AHV-Ausgleichskassen
geführten Familienausgleichskassen zugelassen (Art. 14 Bst. c FamZG).

## § 11 {#par_11}

10 3. Aufgaben und Pflichten der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden
1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden
melden die AHV-pflichtigen Einkommen, entrichten die Beiträge und zahlen die
Kinder- und Ausbildungszulagen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

## § 12 {#par_12}

4. Auszahlung der Geburtszulage
Die Auszahlung der Geburtszulage bei allen anspruchsberechtigten Personen erfolgt über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen.

## § 13 {#par_13}

5. Kontrollen
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen.

## § 14 {#par_14}

11 6. Aufsicht
1 Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übt die Aufsicht über die Familienausgleichskasse Schwyz aus. Der Regierungsrat übt die
Aufsicht über die anderen Familienausgleichskassen aus; er kann die Aufsicht
dem zuständigen Departement oder der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Der Regierungsrat und die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz erlassen Bestimmungen zur Revision der ihrer Aufsicht unterstellten
Familienausgleichskassen.
3 Die Familienausgleichskasse Schwyz erstattet der Verwaltungskommission der
Sozialversicherungsanstalt Schwyz jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung
zur Genehmigung vor.

## § 15 {#par_15}

7. Steuerbefreiung
Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuerbefreit.
370.1004

## § 16 V. Finanzierung {#par_16}

12 1. Zulagen für Arbeitnehmende
1 Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Prozent
des AHV-pflichtigen Einkommens.
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der
Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige
Zahlungen an den Lastenausgleich.
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates den Beitragssatz für die
Familienausgleichskasse Schwyz fest.

## § 17 {#par_17}

13 2. Zulagen für Selbstständigerwerbende
Innerhalb einer Familienausgleichskasse wird auf das AHV-pflichtige Einkommen
der Arbeitnehmenden und auf das beitragspflichtige Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben.

## § 18 {#par_18}

3. Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender
Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Art. 12 Abs. 3
FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 16.

## § 19 {#par_19}

4. Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton
finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

## § 20 {#par_20}

5. Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden sowie die
Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur
Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
2 Die Revisionsstelle der Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für die
Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten
abgerechnet werden.

## § 21 {#par_21}

14 6. Lastenausgleich
a) Grundsatz
Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme, das
beitragspflichtige Einkommen gemäss Art. 16 FamZG und die jährlich geleisteten
Familienzulagen.
370.100SRSZ 1.2.2026 5

## § 22 {#par_22}

15 b) Berechnungsgrundlagen
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen
Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und
dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichsatz bestimmt
sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang
geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller
beitragspflichtigen Lohnsummen und Einkommen.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen
Lohnsumme und Einkommen.

## § 23 {#par_23}

16 c) Verfahren
1 Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt
sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
2 Die Familienausgleichskasse Schwyz rechnet mit den Familienausgleichskassen
ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Lohnsummen, die beitragspflichtigen Einkommen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.
3 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art. 26 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)17
bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)18 in Rechnung gestellt.
4 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.

## § 24 {#par_24}

19 7. Schwankungsreserve
Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz 50% eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20% eines
Jahresaufwandes, so schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Senkung
oder Erhöhung des Beitragssatzes vor.

## § 25 {#par_25}

8. Auflösung
Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe
der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

## § 26 {#par_26}

9. Berichterstattung
Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Schwyz unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben
zu.
370.1006

## § 27 VI. Schlussbestimmungen {#par_27}

1. Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
insbesondere für:
– Beiträge;
– Rückerstattungen;
– Nachzahlungen;
– Verzugszinsen;
– Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen;
– Verjährungen;
– Meldungen der Steuerbehörden;
– Auskünfte und Mitwirkungspflichten;
– Haftung der Arbeitgebenden und Schadenersatz;
– Kassenzugehörigkeit;
– Kassenwechsel;
– Kassenhaftung;
– Schweigepflicht;
– Strafbestimmungen.
2 Rechtskräftige Verfügungen über die Erhebung von Beiträgen sind nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs20 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## § 29 § 28 21 {#par_29}

3. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das kantonale Gesetz über die Familienzulagen vom 17. April 200222 aufgehoben.

## § 30 {#par_30}

4. Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden
nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind,
werden nach bisherigem Recht eingefordert.
3 Der Reservefonds der Familienausgleichskasse Schwyz mit Stand vom 31. Dezember 2008 wird per 1. Januar 2009 in die Eingangsbilanz nach diesem Gesetz
übertragen.

## § 30a {#par_30a}

23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2012
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden
nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind,
werden nach bisherigem Recht eingefordert.
370.100SRSZ 1.2.2026 7

## § 31 {#par_31}

5. Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## § 32 {#par_32}

24 6. Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 25
1 GS 22-18 mit Änderungen vom 28. Juni 2012 (GS 23-46), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ah), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an
neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS
27-67e).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 mit 24 266 Ja gegen 6114 Nein
(Abl 2008 2036); Änderungen vom 28. Juni 2012 in der Volksabstimmung vom 23. September
2012 mit 31 494 Ja gegen 12 152 Nein (Abl 2012 2261).
3 SR 836.2.
4 Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d aufgehoben am 28. Juni 2012.
5 Fassung vom 28. Juni 2012.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
7 Fassung vom 28. Juni 2012.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
9 SRSZ 362.100.
10 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
13 Fassung vom und Abs. 2, 3 aufgehoben am 28. Juni 2012.
14 Fassung vom 28. Juni 2012.
15 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
17 SR 830.1.
18 SR 831.101.
19 Fassung vom 28. Juni 2012.
20 SR 281.1.
21 Aufgehoben am 25. September 2013.
22 GS 20-297.
23 Neu eingefügt am 28. Juni 2012.
24 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
25 Abl 2008 1450; Änderungen vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1765), vom
25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.
