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title: "Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Österreichischer Rundfunk“"
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# Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Österreichischer Rundfunk“

## Langtitel {#§ 0}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 1974 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „50 Jahre Österreichischer Rundfunk“
StF: BGBl. Nr. 471/1974
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1973 wird verordnet:

## § 1 {#§ 1}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1.
Anläßlich der 50-Jahr-Feier des Österreichischen Rundfunks werden ab dem 23. September 1974 Scheidemünzen zu 50 Schilling ausgegeben.

## § 2 {#§ 2}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingewicht 12'8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

## § 3 {#§ 3}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat das vom ORF verwendete Zeichen, das sogenannte ORF-Auge, in welches die Ansicht einer Parabolspiegel-Antenne hineinkomponiert ist, umgeben von der Umschrift 50 Jahre Österreichischer Rundfunk 1924-1974, zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.
