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title: "Reglement über die Zuweisung zur Sonderschulung in der Volksschule der Stadt Zürich (Sonderschulzuweisungsreglement) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz"
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# Reglement über die Zuweisung zur Sonderschulung in der Volksschule der Stadt Zürich (Sonderschulzuweisungsreglement) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts1 die Zuweisung zur Sonderschulung und die Rückschulung in die Regelklasse.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Sonderschulung gehören die Schulung in durch den
Kanton anerkannten Tagessonderschulen und Heimsonderschulen, die in die Regelklasse integrierte Sonderschulung sowie der
Einzelunterricht.
2 Sonderschulung wird nach Möglichkeit integriert durchgeführt.
Ist dies nicht angezeigt, so ist im schulpsychologischen Bericht
eine Begründung erforderlich.
Art. 32 Das Schul- und Sportdepartement schliesst mit den nicht
städtischen Schulen, denen Schülerinnen und Schüler zugewiesen werden, Rahmenverträge ab. Diese regeln die Zusammenarbeit dieser Schulen mit den städtischen Schulbehörden sowie
dem Schul- und Sportdepartement.

## Art. 4 B. Zuweisungsverfahren {#art_4}

Die Zuweisung zur Sonderschulung setzt voraus, dass
ein individueller Förderbedarf nachgewiesen ist, eine Förderplanung stattgefunden hat und die Förderung des Kindes in einer
Regelklasse mit integrativer Förderung, Therapien oder situativer Unterstützung nicht ausreichend ist. Die erforderliche Abklärung wird durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) durchgeführt. Dieser zieht bei Bedarf weitere Fachpersonen bei.
1 §§ 33–40 Volksschulgesetz (LS 412.100); Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (LS 412.103), insb. §§ 20–27.
2 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
Zweck und Geltungsbereich
Arten der Sonderschulung
Rahmenverträge
mit nicht städtischen Schulen
Nachgewiesener
Förderbedarf
2Sonderschulzuweisungsreglement
412.320
Art. 53 Voraussetzung für die Zuweisung zur Sonderschulung ist
ein Standortgespräch4, an welchem die Eltern und die Lehrperson teilnehmen, bei Vorschulkindern eine andere Fachperson.
Auch das Kind wird in der Regel eingeladen oder sonst angehört.
Die Schulleitung oder bei Vorschulkindern die Eltern bzw. die von
ihnen beauftragten Fachleute konsultieren den Schulpsychologischen Dienst und melden unter Beilage des Protokolls des Standortgesprächs einen allfälligen Abklärungsbedarf frühzeitig bei der
Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreisschulpflege. Diese
bzw. dieser erteilt dem Schulpsychologischen Dienst den Auftrag,
den Bedarf des Kindes nach Sonderschulung zu prüfen.
Art. 65 Weitere Fachstellen können an die Eltern oder in deren
Einverständnis an die Lehrperson gelangen und eine Abklärung
des Bedarfs nach Sonderschulung vorschlagen. Die Lehrperson bespricht sich dann mit dem Schulpsychologischen Dienst
und veranlasst ein schulisches Standortgespräch, aus dem über
Schulleitung und Präsidentin bzw. Präsident der Kreisschulpflege
ein Abklärungsauftrag an den Schulpsychologischen Dienst resultieren kann.
Art. 76 1 Die schulpsychologische Abklärung ist das diagnostische Vorgehen zur Klärung der pädagogischen, sozialen und
psychischen Situation der Schülerin oder des Schülers, welches
eine Lösungssuche mit allen Beteiligten beinhaltet.
2 Aufgrund des Auftrags der Präsidentin bzw. des Präsidenten
der Kreisschulpflege führt der Schulpsychologische Dienst die
Abklärung durch. Er prüft dabei, ob folgende Massnahmen keinen genügenden Erfolg gebracht haben oder von vornherein
nicht in Frage kommen:
– Beratung der Lehrperson durch Pädagogisches Team und
unterstützende Dienste
– Beratung der Schulleitung im Interdisziplinären Team
– von der Schulleitung anzuordnende sonderpädagogische
Massnahmen
– von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kreisschulpflege anzuordnende situative Unterstützung
– Parallelversetzung in eine andere Schule
3 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
4 § 24 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (LS 412.103).
5 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
6 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
Standortgespräch
Sonderschulung
auf Veranlassung von Fachstellen
Schulpsychologische Abklärung
3Sonderschulzuweisungsreglement 412.320
3 Wenn ein möglicher Bedarf nach Sonderschulung nicht im
schulischen Standortgespräch, sondern erst im Verlauf einer
schulpsychologischen Abklärung festgestellt wird, holt der Schulpsychologische Dienst in Absprache mit Eltern und Schulleitung
den Abklärungsauftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten
der Kreisschulpflege ein.
4 Der Schulpsychologische Dienst zieht bei Bedarf weitere Fachpersonen bei und veranlasst bei diesen eine Abklärung, wenn
besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind.
5 Über die Abklärung verfasst der Schulpsychologische Dienst
einen Bericht nach den Vorgaben der Bildungsdirektion. Er
nimmt insbesondere Stellung zur Frage, ob die Schülerin oder
der Schüler sonderschulbedürftig ist und ob den schulischen Bedürfnissen nur mit einer Sonderschulung in einem Heim angemessen Rechnung getragen werden kann (schulisch indizierte
Fremdplatzierung) oder ob ein ambulanter Rahmen für die Beschulung ausreichen würde. Nach Möglichkeit schlägt er bereits
eine konkrete Institution vor und spricht sich über die Betreuung
aus. Der Bericht mit Antrag geht an die Präsidentin bzw. den
Präsidenten der Kreisschulpflege und an die Eltern des Kindes.
6 Beantragt der Schulpsychologische Dienst keine Sonderschulung, können die Eltern trotzdem ein Gesuch um Sonderschulungszuweisung bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der
Kreisschulpflege stellen und einen formellen Entscheid verlangen.
Art. 87 1 Wird eine Sonderschulung im stationären Rahmen in
Betracht gezogen und liegen für die Fremdplatzierung voraussichtlich nicht oder nicht nur schulische, sondern auch oder
ausschliesslich soziale Gründe vor, zieht der Schulpsychologische Dienst frühzeitig die Sozialen Dienste bei. Die Abläufe und
die Aufgabenverteilung zwischen dem Schul- und Sportdepartement bzw. dem Schulpsychologischen Dienst einerseits und
den Sozialen Diensten anderseits sind in Dispositiv-Ziffer 2 von
Stadtratsbeschluss Nr. 99 vom 5. Februar 2014, in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 von Stadtratsbeschluss Nr. 667 vom 9. Juli
2014 sowie in einer Vereinbarung zwischen den Vorstehenden
des Schul- und Sportdepartements sowie des Sozialdepartements betreffend Zuweisung, Administration und innerstädtische
Kostentragung bei stationären Sonderschulungen geregelt.
7 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
Beizug der Sozialen Dienste
4Sonderschulzuweisungsreglement
412.320
2 Sind die Eltern mit dem Beizug der Sozialen Dienste nicht einverstanden, erfolgt bei Gefährdung des Kindeswohls eine Meldung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3 Kein Beizug der Sozialen Dienste ist erforderlich, wenn eine ambulante Sonderschulung ausreichend oder die Sonderschulung
im stationären Rahmen eindeutig nur aus schulischen Gründen
notwendig ist. Diesfalls sucht der Schulpsychologische Dienst
nach einer geeigneten Institution, die integrierte oder separierte
Sonderschulung anbietet.
4 Für stationäre Massnahmen ohne Sonderschulung sind die
Sozialen Dienste allein zuständig. Diese Massnahmen erfordern keine Verfügung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der
Kreisschulpflege, sind ihr bzw. ihm aber mitzuteilen.
5 (aufgehoben)8
6 (aufgehoben)9
Art. 910 1 Gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen
Dienstes entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident der
Kreisschulpflege mittels formeller Verfügung über die Zuweisung
zur Sonderschulung. Bei stationären Sonderschulungen mit sozialer oder schulischer und sozialer Indikation stützt sich der Entscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Kreisschulpflege
auch auf einen Bericht der Sozialen Dienste, der dem Antrag des
Schulpsychologischen Dienstes beigelegt wird.
2 Der Entscheid für eine Zuweisung regelt insbesondere folgende
Punkte: Art, Dauer, Umfang, Form der Sonderschulung, allfällige
Therapien, Durchführungsstelle, Transport, Überprüfungszeitpunkt, Verantwortlichkeiten, Kostenregelung.
3 Bei ihrem bzw. seinem Entscheid berücksichtigt die Präsidentin
bzw. der Präsident der Kreisschulpflege das Kindeswohl und die
Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Angesichts der begrenzten
Zahl der zur Verfügung stehenden Sonderschulungsplätze sollen
diese vorab jenen Kindern zugutekommen, die am meisten darauf angewiesen sind und am besten davon profitieren können.
8 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
9 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
10 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
Entscheid
5Sonderschulzuweisungsreglement 412.320
Art. 1011 1 Ist eine Sonderschulung zwar angezeigt, aber aus
Platzgründen nicht möglich, so wird die Schülerin oder der Schüler einer Regelklasse zugeteilt und es werden sonderpädagogische Massnahmen eingeleitet.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege kann
die Zuweisung in eine nicht als Sonderschule anerkannte Privatschule verfügen, wenn diese über ein geeignetes Schulungsangebot verfügt und die folgenden Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind:
– der Bedarf des Kindes nach Sonderschulung ist ausgewiesen
– eine integrierte Sonderschulung kommt nicht in Betracht
– ein ausreichendes Angebot in einer anerkannten Sonderschule steht nicht zur Verfügung
– die Eltern haben die Privatschulung nicht von sich aus veranlasst
C. Durchführung und Verlängerung
Art. 1112 1 In der Sonderschulung wird das Kind entsprechend
dem im schulischen Standortgespräch und im schulpsychologischen Antrag festgestellten Bedarf gefördert und betreut. Lernzielanpassungen werden im schulischen Standortgespräch mit
den Eltern vereinbart. Die Sonderschule ist für eine umfassende
Förderplanung verantwortlich.
2 Der Verlauf der Sonderschulung wird mindestens einmal jährlich an einem Schulischen Standortgespräch überprüft. An diesem Gespräch, zu dem die für die Durchführung der Sonderschulung verantwortliche Schule einlädt, nehmen die Eltern und
die Klassenlehrperson sowie nach Möglichkeit das Kind teil.
3 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege und
der Schulpsychologische Dienst werden von der für die Durchführung der Sonderschulung verantwortlichen Schule in der
Regel zwei Monate vor jedem Schulischen Standortgespräch
kontaktiert. Beide Instanzen sowie weitere beteiligte Fachpersonen, die im Entscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten
der Kreisschulpflege erwähnt werden, entscheiden im Einzelfall
über ihre Teilnahme. Vor Rückschulungen in Regelklassen kann
zusätzlich die Schulleitung einer in Frage kommenden Regelschule zum Standortgespräch eingeladen werden.
11 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
12 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
Alternativen bei
fehlendem Platz
in anerkannten
Sonderschulen
Umsetzung
6Sonderschulzuweisungsreglement
412.320
Art. 12 Aufgrund des Protokolls des Schulischen Standortgesprächs, des Schulberichts sowie allfälliger Fachberichte entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege
mittels formeller Verfügung über die Verlängerung der Sonderschulung um maximal ein Jahr oder die Rückschulung in die Regelklasse. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kreisschulpflege kann vor ihrem bzw. seinem Entscheid eine Stellungnahme
des Schulpsychologischen Dienstes einholen, der bei Bedarf andere Fachpersonen beizieht.
D. (aufgehoben)13
Art. 13 (aufgehoben)14
D. Schlussbestimmungen15
Art. 14 Dieses Reglement wird auf 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt.
Art. 15 Die Verordnung über die Sonderschulung und die Entlassung aus der Schulpflicht (Sonderschulungsverordnung,
Zentralschulpflegebeschluss vom 29. März 1966 mit seitherigen
Nachführungen, AS 412.320) wird aufgehoben. Ausgenommen
sind die Bestimmungen über die städtischen Sonderschulen
(Art. 24 – 30bis), die bis zu ihrer Überführung in ein separates Reglement in Kraft bleiben.
13 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
14 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
15 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 12. Januar 2016;
Entscheid über
Verlängerung
der Sonderschulung oder
Rückschulung in
die Regelklasse
Inkraftsetzung
Aufhebung bisherigen Rechts
