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title: "Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Hebung der Volksbildung. Er kann an
Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Fortbildung der im Kanton wohnhaften
schulentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen dienen, Beiträge leisten.
Art. 2 * Träger
1 Beiträge werden ausgerichtet an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Regionen
und an gemeinnützige und kulturelle Organisationen, wie Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen und Volkshochschulen, wenn die Träger keinen Gewinn erzielen und
auf Beiträge angewiesen sind. Für Fortbildungskurse der schulentlassenen Jugendlichen sollten keine oder nur bescheidene Kursgelder oder Gebühren erhoben werden. *

## Art. 3 {#art_3}

Veranstaltungen
1 Beiträge werden ausgerichtet:
a) an die allgemeine und hauswirtschaftliche Fortbildung Jugendlicher, welche
die in der Volksschule erworbene Bildung vertieft und erweitert, die Jugendlichen auf das praktische Leben vorbereitet und ihre geistig-seelische Entwicklung auf christlicher Grundlage fördert. Die Regierung erlässt einen Rahmenlehrplan2);
1) B vom 1. Dezember 1975, 390; GRP 1975/76, 589
2) BR 433.170
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
433.100
b) * an Kurse und Vortragsreihen, die der erwachsenen Bevölkerung allgemein zugänglich sind und die Kursbesucher allgemein oder auf bestimmten Gebieten
schulen und bilden, wie Sprachkurse, Kurse über staatsbürgerliche Fragen,
über wissenschaftliche Themata, Literatur, Kunst, Musik, Folklore, Erziehungsfragen und sinnvolle Freizeitgestaltung oder handwerkliche und hauswirtschaftliche Kurse, sowie an Bibliotheken, die der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen;
c) * an Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb von beruflichen praktischen
Kompetenzen dienen, welche zur Umsetzung von Massnahmen im Bereich
des Klimaschutzes sowie zum effizienten Ressourceneinsatz nötig sind und im
Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft liegen.
2. Leistungen des Kantons

## Art. 4 {#art_4}

Voraussetzungen
1 Wer Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz beansprucht, hat jeweilen auf Ausschreibung hin dem Erziehungsdepartement einen Kostenvoranschlag unter Angabe des
Unterrichts- beziehungsweise Veranstaltungsprogrammes und der voraussichtlichen
Teilnehmerzahl einzureichen. Die Regierung kann Vorschriften über die Teilnehmerzahlen erlassen3).
Art. 5 * Fortbildung
1. Jugendlicher
1 Der Kanton kann im Rahmen des Budgets den Trägern Beiträge für die Fortbildung Jugendlicher in der Höhe der Hälfte aller anrechenbaren Ausgaben leisten.

## Art. 6 {#art_6}

2. Erwachsener
1 Der Kanton kann den Trägern Beiträge für die Fortbildung Erwachsener in der Höhe von 20 bis 40 Prozent der anrechenbaren Ausgaben leisten. Die Regierung setzt
auf Grund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites und der eingegangenen Gesuche die einzelnen Beiträge fest.

## Art. 7 {#art_7}

Abrechnung
1 Die Abrechnungen sind halbjährlich mit allen quittierten Belegen und einem Bericht über den Verlauf der Veranstaltung oder der Tätigkeit der Bibliotheken dem
Erziehungsdepartement jeweils bis 31. März und 31. Oktober zur Prüfung vorzulegen. Die Auszahlungen erfolgen ebenfalls halbjährlich.
2 Das Erziehungsdepartement leitet die Abrechnungen, wenn Bundesbeiträge erhältlich sind, an die zuständigen Stellen weiter.
3) Siehe Art. 3 RVV zu diesem Gesetz, BR 433.150
433.100
3. Vollzug und Inkrafttreten

## Art. 8 {#art_8}

Vollzug
1 Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes4).

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5).
2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere:
a) das Gesetz über die Fortbildungsschulen und die Erwachsenenbildung im
Kanton Graubünden (Fortbildungsschulgesetz) vom 16. Oktober 19666);
b) die Verordnung über die Besoldung der Lehrer und Leiter der Fortbildungsschulen im Kanton Graubünden vom 27. Mai 19697);
c) der Lehrplan für die Fortbildungsschulen des Kantons Graubünden vom 28.
Oktober 19688).
4) Siehe RVV, BR 433.150
5) Mit RB vom 21. Juni 1976 auf den 1. Juli 1976 in Kraft gesetzt.
6) AGS 1966, 224
7) AGS 1969, 132, mit Änderungen 1970, 326, 1973, 326
8) In der AGS und im BR nicht enthalten.
433.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.06.1976 01.07.1976 Erlass Erstfassung -
28.09.1997 01.01.1998 Art. 2 totalrevidiert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 5 totalrevidiert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005
24.04.2025 31.12.2025 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2025-056
24.04.2025 31.12.2025 Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 2025-056
433.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.06.1976 01.07.1976 Erstfassung -
Art. 2 28.09.1997 01.01.1998 totalrevidiert -
Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 3 Abs. 1, b) 24.04.2025 31.12.2025 geändert 2025-056
Art. 3 Abs. 1, c) 24.04.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-056
Art. 5 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -
