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title: "Gesetz über die Förderung des Tourismus"
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provisions: 24
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# Gesetz über die Förderung des Tourismus

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den Tourismus im Kanton Uri durch anerkannteregionale Tourismusorganisationen wirksam zu fördern.

## Artikel 2 {#art_2}

Ziele der Tourismusförderung
1 Die Tourismusförderung soll:
a) einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher
Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern
b) das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten
und damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in
den Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot
verbessern
c) die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern
d) die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen
und branchenübergreifenden Bereich verstärken
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.2411 Kanton Uri
2 Tourismusregionen

## Artikel 3 {#art_3}

Einteilung in Tourismusregionen
1 Der Kanton ist in zwei Tourismusregionen unterteilt, nämlich die Region Urserntal/Urner Oberland und die Region Urner Unterland.

## Artikel 4 {#art_4}

Kernzonen
1 Die Kernzone der Region Urserntal/Urner Oberland besteht aus den
Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp.
2 Die Kernzone der Region Urner Unterland besteht aus den Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Isenthal, Schattdorf,
Seedorf, Seelisberg, Sisikon, Spiringen und Unterschächen.

## Artikel 5 {#art_5}

Übrige Gemeinden
1 Die zuständige Direktion1) ordnet die Gemeinden ausserhalb der Kernzonen (Silenen, Gurtnellen, Wassen und Göschenen) nach Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Tourismusorganisationen einer Tourismusregion zu. Die Tourismusregionen müssen über zusammenhängende Gebiete
verfügen.

## Artikel 6 {#art_6}

Wechselmöglichkeit
1 Eine Gemeinde ausserhalb der Kernzonen kann eine Änderung der Zuordnung beantragen. Dazu hat sie bei der zuständigen Direktion2) ein Jahr im
Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2 Die früheste Möglichkeit eines Wechsels besteht vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 70.2411
3 Regionale Tourismusorganisationen

## Artikel 7 {#art_7}

Anerkennung
1 Die zuständige Direktion3) entscheidet auf Gesuch hin über die Anerkennung einer Tourismusorganisation. Sie erkennt höchstens eine Tourismusorganisation pro Tourismusregion an. Vor ihrem Entscheid kann sie die betroffenen Gemeinden und touristischen Leistungsträger anhören.
1a Die Anerkennung kann ohne vorgängige Ausschreibung erfolgen. Der
Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *
2 Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung
in beiden Regionen, kann sie die Anerkennung für das ganze Kantonsgebiet
beantragen.
3 Die Anerkennung ist sechs Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch
gestellt werden. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

## Artikel 8 {#art_8}

Voraussetzungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a) die Tourismusorganisation in ihren Statuten die Tourismusförderung
als Hauptzweck festgeschrieben hat
b) die Tourismusorganisation über genügend personelle und finanzielle
Ressourcen verfügt
c) den Gemeinden der Region eine Beteiligung an der Tourismusorganisation offensteht
d) die Entscheidungsmacht bei der Tourismusorganisation breit gestreut
ist, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt
e) die Tourismusorganisation glaubhaft macht, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Gelder drei Viertel des für die Region berechneten
Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 erreichen
2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.2411 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Entzug der Anerkennung
1 Die zuständige Direktion4) entzieht die Anerkennung nach Anhörung der
betroffenen Organisation und Gemeinden, wenn:
a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind
b) die Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend
wahrnimmt
c) die Tourismusorganisation den Nachweis der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit nicht erbringt
2 Vor dem Entzug mahnt die zuständige Direktion5) die Tourismusorganisation und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Ausserdem kann sie durch Verfügung anordnen, dass fällige Kantons- und
Gemeindebeiträge erst nach Beseitigung des Mangels ausbezahlt werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

## Artikel 10 {#art_10}

Aufgaben: gesetzliche Aufgaben
1 Anerkannte Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Tourismusförderung für ihre Region (Kernzone und zugeordnete Gemeinden) zu betreiben.
2 Die Aufgaben umfassen die Bereiche Planung, Interessenvertretung,
Angebotsgestaltung, Information, Marketing und Kommunikation.
3 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben näher in einem Reglement.

## Artikel 11 {#art_11}

Aufgaben: übergeordnete Tourismusaufgaben von kantonalem
Interesse
1 Der Kanton überträgt einer Tourismusorganisation übergeordnete Tourismusaufgaben von kantonalem Interesse. Dazu schliesst der Regierungsrat
mit der betreffenden Organisation eine Vereinbarung ab.

## Artikel 12 {#art_12}

Aufgaben: weitere Aufgaben
1 Die Tourismusorganisationen können von Gemeinden oder Dritten gegen
entsprechende Entschädigung weitere Aufgaben annehmen.
4) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 13 Kanton Uri 70.2411 {#art_13}

Zusammenarbeit
1 Die regionalen Tourismusorganisationen sind gehalten, sowohl untereinander als auch mit anderen Tourismusorganisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons zusammenzuarbeiten.

## Artikel 14 {#art_14}

Kontrolle
1 Anerkannte Tourismusorganisationen haben der zuständigen Direktion6)
auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
2 Sie haben über ihre Tätigkeit jährlich mit einem Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis Rechenschaft abzulegen.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
4 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 15 {#art_15}

Beiträge von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Tourismusorganisationen für die Tourismusförderung mit Beiträgen.
2 Die Beiträge des Kantons belaufen sich auf insgesamt 750'000 Franken
pro Jahr, davon sind 650'000 Franken für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestimmt und 100'000 Franken für übergeordnete Aufgaben von
kantonalem Interesse.
3 Die Beiträge aller Gemeinden zusammen für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben betragen insgesamt 500'000 Franken pro Jahr.

## Artikel 16 {#art_16}

Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Kantonsbeiträge
1 Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leistet der Kanton Beiträge
von insgesamt 650'000 Franken im Jahr.
2 Die Hälfte der Summe wird als Grundbeitrag gleichmässig auf die Tourismusregionen aufgeteilt.
6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.2411 Kanton Uri
3 Die andere Hälfte der Summe wird auf die Tourismusregionen im gleichen
Verhältnis aufgeteilt, wie die Gemeinden Beiträge nach diesem Gesetz leisten.

## Artikel 17 {#art_17}

Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeindebeiträge
1 Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leisten die Gemeinden zusammen Beiträge von insgesamt 500'000 Franken im Jahr.
2 Der Beitrag einer einzelnen Gemeinde an die Tourismusorganisation ihrer
Region setzt sich zusammen aus:
a) einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist
b) einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde,
gemessen an den Steuereinnahmen, berücksichtigt
c) einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am gesamten Tourismus
im Kanton Uri berücksichtigt
3 Die einzelnen Beträge machen folgenden Anteil am Total der Gemeindebeiträge aus:
a) Grundbetrag: 5 Prozent
b) Betrag Wohn- und Standortattraktivität: 40 Prozent
c) Betrag Anteil am gesamten Tourismus: 55 Prozent
4 Der Regierungsrat legt die Berechnungsart für den Beitragsschlüssel in einem Reglement fest.
5 Der Bezug der Gemeindebeiträge obliegt den regionalen Tourismusorganisationen.

## Artikel 18 {#art_18}

Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden jeweils auf 31. Januar zu zwei
Dritteln und auf 31. August zu einem Drittel fällig.
2 Ist für eine Tourismusregion keine Tourismusorganisation anerkannt, verfallen die Beiträge von Kanton und Gemeinden für diese Region.

## Artikel 19 {#art_19}

Finanzierung der übergeordneten Aufgaben von kantonalem Interesse
1 Die Entschädigung für die Vereinbarung gemäss Artikel 11 beträgt
100'000 Franken im Jahr.

## Artikel 20 Kanton Uri 70.2411 {#art_20}

Teuerung
1 Der Regierungsrat kann die Beiträge des Kantons und der Gemeinden der
Teuerung anpassen.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 21 {#art_21}

Vollzug: Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt
die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 22 {#art_22}

Vollzug: zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion7) vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben,
für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

## Artikel 23 {#art_23}

Rechtspflege
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
7) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.2411 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 01.06.2012
12.03.2023 01.06.2023 Artikel 7 Abs. 1a eingefügt AB 24.06.2022
Kanton Uri 70.2411
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 23.09.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 01.06.2012
Artikel 7 Abs. 1a 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022
