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title: "Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen"
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authority: bs
place: "Basel-Stadt"
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provisions: 3
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# Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen

## § 2 {#par_2}

Kindesanhörung
1 Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder
Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu
erwerben.
2 Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine
psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen. *

## § 3 {#par_3}

Kindesvertretung
1 Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und recht -
lichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand. *
2 Zum Beistand kann nur ernannt werden,
– wer über eine juristische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen
Kenntnissen des anwendbaren Prozessrechtes und der Entwicklungspsychologie, der Familiensysteme
und der Gesprächsführung verfügt oder
– wer über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts verfügt.
3 Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB. *

## § 4 {#par_4}

Übergangsbestimmung
1 Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 2)
1) SG 211.100.
2) Wirksam seit 2. 9. 2001.
Kindesanhörungen/-vertretung: Verordnung 212.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.08.2001 02.09.2001 Erlass Erstfassung KB 01.09.2001
16.04.2013 01.01.2013 § 1 totalrevidiert -
16.04.2013 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert -
16.04.2013 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert -
16.04.2013 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert -
Kindesanhörungen/-vertretung: Verordnung 212.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.08.2001 02.09.2001 Erstfassung KB 01.09.2001
§ 1 16.04.2013 01.01.2013 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 1 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
§ 3 Abs. 3 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
