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title: "Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 2. Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat; 3. Ciba-Geigy AG, in Basel; 4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel; 5. Sandoz AG, in Basel; betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen"
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# Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 2. Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat; 3. Ciba-Geigy AG, in Basel; 4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel; 5. Sandoz AG, in Basel; betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen

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1 783.32
Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch
den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig
handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 2.
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den
Regierungsrat; 3. Ciba-Geigy AG, in Basel; 4. F.
Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel; 5. Sandoz AG, in
Basel; betreffend gemeinsame Durchführung von
Gewässerschutzmassnahmen 1) * (Konsortialvertrag)
Vom 18. Juni 1974 (Stand 1. September 1980)
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung
Ziff. 1.1 Grundsätzliche Verpflichtungen
1 Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet.
Ziff. 1.2 Die Verpflichtungen im Einzelnen
1 Die Parteien vereinbaren und anerkennen, dass sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1 hievor u.a. – je auf eigene Kosten – folgende
Massnahmen zu treffen haben:
Ziff. 1.2.1 Kanton Basel-Stadt
a) Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer
kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und
Ableitungen sowie Spezialbauwerken (Pumpwerken, Regenauslässen
und dergleichen). Diese Anlage steht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem dieser gehörenden sog. Gaswerkareal erstellt.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 18.6./16.7.1974. Systembedingt kann hier nur ein Datum angezeigt werden.
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b) Beteiligung an Erstellung und Betrieb der im Eigentum des Kantons Basel-Landschaft stehenden Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau (Birsfelden), die dem Kanton Basel-Stadt aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz,
Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier zur Mitbenützung
zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und
gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden
Spezialbauwerken) dieser Anlage. Diese Zuleitungen stehen im Eigentum
des Kantons Basel-Stadt; der Kanton Basel-Landschaft erteilt die für die
Erstellung und den Betrieb der Zuleitungen auf seinem Gebiet erforderlichen polizeilichen Bewilligungen.
c) * Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer
im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom sog. Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel –
Rhein»).2)
Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden
den Bestand und den Betrieb dieser Ableitung zugunsten des Kantons Basel-
Landschaft für die in Ziffer 1.2.2 hienach genannten Gemeinden sowie zugunsten der Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG.
Dieses Recht auf Mitbenützung der Ableitung besteht so lange, als die Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Ableitung nachweisen können und
die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen. Die Kosten der
Projektierung und Erstellung der Ableitung werden gemäss Beschluss des Verwaltungsrates der Pro Rheno AG vom 28. Juni 1977 auf die Parteien aufgeteilt.
Die Kosten des Betriebs und Unterhalts und gegebenenfalls der Erneuerung
der Ableitung werden von den sie mitbenützenden Parteien nach dem Verursacherprinzip getragen. Für die Unterbeteiligung Dritter gilt Ziffer 1.2.4 lit. c analog.3)
Ziff. 1.2.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an Erstellung und Betrieb der vom Kanton Basel-Stadt gemäss
Ziffer 1.2.1 hievor auf dem Gaswerkareal einzurichtenden Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung
zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen,
Binningen und Birsfelden (und später eventuell Schönenbuch) zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und
gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) bis zur Kantonsgrenze.
2) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt.
3) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt.
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Ziff. 1.2.3 Chemiefirmen
1 Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung zweier industrieller Abwasserreinigungsanlagen nebst dazugehörenden Zu-, Ab- und
Rückleitungen bis Werkarealsgrenzen und nebst dazugehörenden Spezialbauwerken.
2 Die eine Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma
Ciba-Geigy und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Sie steht im Eigentum der
beiden genannten Firmen und wird auf dem Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk
Klybeck, Areal NE der Wiese) erstellt.
3 Die andere Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma
Sandoz AG. Sie steht im Eigentum dieser Firma und wird nördlich des Areals
der Sandoz AG auf dem französischen Rheinufer in Huningue erstellt.4) *
Ziff. 1.2.4 * Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage5)
1 Neben den vorstehenden Anlagen ist grundsätzlich jede Partei zur Erstellung,
zum Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls zur Erneuerung einer
Schlammbehandlungsanlage verpflichtet.
2 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Chemiefirmen
Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG vereinbaren aber hiermit,
nur eine gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage einzurichten. Für diese Gemeinschaftsanlage wird folgendes vereinbart:
a) Allgemeines
aa) Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage steht im
Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf
dem ihr gehörenden Gaswerkareal projektiert, erstellt und betrieben.
Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt, Betrieb und
gegebenenfalls die Erneuerung der Schlammleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialwerken und Installationen) von ihren firmaeigenen Abwasserreinigungsanlagen bis zur gemeinschaftlichen Anlage
ist Sache der beiden beteiligten Chemiefirmen; diese tragen die damit zusammenhängenden Kosten allein.
ab) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und Betrieb dieser Schlammbehandlungsanlage zugunsten des Kantons Basel-Landschaft für die genannten
Gemeinden und zugunsten der beiden Chemiefirmen Ciba-Geigy
AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage besteht so lange, als die genannten Parteien ein Interesse an der Benützung dieser Anlage nachweisen können und die nachstehend
vereinbarten finanziellen Verpflichtungen erfüllen.
4) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt.
5) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt.
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b) Kostenbeteiligung
ba) Erstellungs- und Erneuerungskosten. Die Kosten der Projektierung
und Erstellung der Schlammbehandlungsanlage werden von den
daran beteiligten Parteien im Verhältnis der von ihnen bei der
Projektierung angemeldeten Bedürfnisse bezüglich Quantität und
Qualität des von ihnen in die Anlage einzubringenden Schlammes
getragen. Der gleiche Grundsatz gilt für die Aufteilung der Kosten
der später allfällig erforderlichen Erneuerung der Schlammbehandlungsanlage.
bb) Unterhalts- und Betriebskosten. Die an der Anlage beteiligten Parteien bezahlen nach der Menge und der Beschaffenheit des in die
gemeinschaftliche Anlage eingebrachten Schlammes berechnete
Benützungsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass sie die Unterhalts- und Reparaturkosten sowie die Betriebskosten der Anlagen
decken und die Äufnung eines angemessenen Reparaturfonds ermöglichen. Soweit es sich nicht um variable Kosten handelt, die
nachweislich direkt von der effektiven Schlamm-Menge und -
beschaffenheit abhängen, ist bei der Berechnung der Benützungsgebühren davon auszugehen, dass die beteiligten Parteien die Anlage im vollen, ihnen zugestandenen Ausmass (vgl. Buchstabe ba
hievor) benützen; es findet somit bezüglich der nicht variablen
Kosten keine Reduktion des prozentualen Kostenanteils einer Partei
statt, wenn diese die Anlage nicht im vollen, ihr zugestandenen Ausmass benützt. Dieselbe Regelung gilt, wenn eine Partei (z.B. infolge
Ausscheidens aus dem Vertrag) die Anlage nicht mehr benützt, solange an ihrer Stelle kein anderer Mitbenützer vorhanden ist; solchenfalls bleibt die betreffende Partei somit zur Zahlung ihres (bisherigen) prozentualen Anteils an den nicht variablen Kosten verpflichtet.
c) (Unter-)Beteiligung Dritter an der Anlage. Beansprucht eine Partei die Anlage nicht im vollen, ihr zustehenden Ausmass, so ist sie - als verzichtende Partei - berechtigt, für den nicht beanspruchten Teil Dritten das Recht
zur Mitbenützung der Anlage einzuräumen. Hiebei steht jedoch den anderen Parteien ein Vorrecht auf Übernahme des nicht beanspruchten Teils
der verzichtenden Partei zu den von dieser mit dem Dritten vereinbarten
Bedingungen zu. Verzichtet eine Chemiefirma, so steht das Vorrecht zunächst den anderen beteiligten Chemiefirmen und, wenn diese das Recht
nicht geltend macht, den Kantonen zu. Verzichtet ein Kanton, so steht
das Vorrecht zunächst dem anderen Kanton und, wenn dieser das Recht
nicht geltend macht, den beteiligten Chemiefirmen zu. In zweiter Linie
sind die beiden beteiligten Chemiefirmen mit den Werken ausserhalb des
Einzugsbereichs der ARA und in dritter Linie die Sandoz AG zu berücksichtigen.
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2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen aus der
Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen
2.1 Allgemeines
Ziff. 2.1.1 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nachbeschriebenen Umfange die gemeinsame Projektierung, Erstellung und Finanzierung ihrer Abwasserreinigungsanlagen und der
gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage (nachstehend «Abwasseranlagen» genannt). Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen.
Ziff. 2.1.2 Übertragung der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit der Projektierung und Erstellung der unter 1
hievor aufgeführten Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im
nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der Chemiefirmen
erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses
Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer
Regierungsratsbeschlüsse gestützt auf das eidgenössische Gewässerschutzgesetz
Ziff. 2.1.3 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren
(unter 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht. Soweit Zu- und Ableitungen und
andere Bauwerke der Chemiefirmen auf Allmend erstellt und betrieben werden,
wird den Chemiefirmen das erforderliche Recht gemäss Allmendgesetz verliehen.
Ziff. 2.1.4 Unterhalt, Betrieb und Erneuerung der Abwasseranlagen
1 Vorbehältlich der Bestimmungen über die Schlammbehandlungsanlage (vgl.
Ziff. 1.2.4 hievor) bezieht sich die mit diesem Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Partner nicht auf den späteren Unterhalt und Betrieb und gegebenenfalls die spätere Erneuerung der Abwasseranlagen. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung dieser Anlagen ist grundsätzlich Sache jeder Partei. Die Partner werden jedoch auch hiefür eine enge Zusammenarbeit anstreben; sie regeln alle
damit zusammenhängenden Fragen in späteren Vereinbarungen.
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2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung
der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetz obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anlagen in der Region
Basel.
2 Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen
kaufmännischen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, namentlich
Anleihens-Obligationen begeben und an der Börse kotieren lassen.
3 Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an
gleichen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen.
Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf Fr. 50 000 000.- festgelegt. Die Liberierung des Grundkapitals hat sukzessive entsprechend den finanziellen Bedürfnissen (vgl. Ziff. 2.3.3 hiernach) zu erfolgen. Grundlage für die Aufteilung
des Grundkapitals auf die Partner bildet das geschätzte Verhältnis zwischen
den für Projektierung und Erstellung der Anlagen der einzelnen Partner erforderlichen Kosten und den gesamten Kosten der Projektierung und Erstellung
der unter 1 hievor beschriebenen Abwasseranlagen (diese gesamten Kosten
werden nachstehend «Gesamtbaukosten» genannt). Dieses Verhältnis wird
wie folgt festgelegt:
a. Kanton Basel-Stadt: Fr. 25'000'000 = 50%
b. Kanton Basel-Landschaft: Fr. 3'000'000 = 6%
c. Ciba-Geigy AG: Fr. 9'000'000 = 18%
d. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG: Fr. 3'000'000 = 6%
e. Sandoz AG: Fr. 10'000'000 = 20%
Total: Fr. 50'000'000 = 100%
Ziff. 2.2.3 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht – gemäss Beschluss der Generalversammlung –
aus 9 oder 17 Mitgliedern.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat Anspruch auf die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder.
3 Dem Kanton Basel-Landschaft und jeder Chemiefirma stehen gleich viele
Verwaltungsräte zu.
4 Die Wahlvorschläge der Vertragspartner für die ihnen zustehenden Sitze sind
für die Generalversammlung verbindlich.
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5 Der Kanton Basel-Stadt bestimmt jeweilen den Präsidenten des Verwaltungsrates.
Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen
des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft) mit folgenden Ausnahmen:
a) Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der
Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat
bzw. der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich
diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren
wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen
des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung
gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtlichen Verfügungen bzw. Rechtsmittel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
b) Andere Beschlüsse über die Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen dürfen nicht ohne Zustimmung des davon betroffenen Partners
gefasst werden.
Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden
ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellungen verwendet.
Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des
Verwaltungsrates.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die
Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der
Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der
Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.
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3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem
Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung
dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert bzw.
der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (zum Beispiel
Schenkung) gleichgestellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.3.1 Gesamtkonzept
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept aller baselstädtischen Abwasseranlagen in technischer, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht fest. In dieses Gesamtkonzept werden die Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen,
Binningen und Birsfelden (und für den Fall des späteren Anschlusses an die
baselstädtische Anlage auch die Gemeinde Schönenbuch) und für den Anschluss an die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage die von der Firma Sandoz AG allenfalls in Frankreich zu erstellenden Abwasserreinigungsanlagen einbezogen.
Ziff. 2.3.2 Projektierung und Erstellung
1 Bei der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen obliegen der Aktiengesellschaft gemäss nachstehender Übersicht6) folgende Aufgaben:
a) Die in der linken Kolonne aufgeführten Anlagen werden von der Aktiengesellschaft projektiert und erstellt. Die Aktiengesellschaft handelt hiebei in
eigenem Namen, aber für Rechnung der Partner. Lediglich die Vergebung der Arbeiten für die Erstellung der Abwasserreinigungsanlage der
Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG auf Areal 9 bleibt
diesen beiden Firmen vorbehalten und erfolgt in deren Namen.
b) Die in der rechten Kolonne aufgeführten Anlagen werden von den Chemiefirmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung projektiert und
erstellt. Hingegen legt die Aktiengesellschaft für diese Projektierungs- und
Erstellungsarbeiten die technische und zeitliche Koordination mit den
andern, aus dem Gesamtkonzept gemäss Ziffer 2.3.1 hievor sich ergebenden Arbeiten fest. Im Sinne der technischen Koordination bestimmt
die Aktiengesellschaft insbesondere, wo und wie das Abwasser und der
Schlamm der Chemiefirmen von der kommunalen bzw. gemeinschaftlichen Anlage übernommen werden.
6) Siehe Anhang.
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2 Die Aktiengesellschaft stellt für die Projektierungs- und Erstellungsarbeiten
kein eigenes Personal an.
Ziff. 2.3.3 Finanzierung
1 Die Aktiengesellschaft finanziert soweit möglich die Gesamtkosten und beschafft sich die erforderlichen Geldmittel wie folgt:
a) mit dem Grundkapital,
b) sodann in erster Linie durch Begebung von Anleihens-Obligationen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Kanton Basel-Stadt verbürgt wird,
c) nötigenfalls durch Aufnahme weiterer Geldmittel auf dem schweizerischen Kapitalmarkt.
2 Die Kapitalbeschaffungskosten werden von den Partnern im Verhältnis der
von ihnen beanspruchten Darlehen getragen.
3 Die Geldmittel werden den Partnern – entsprechend dem Fortschreiten der
Projektierungs- und Erstellungsarbeiten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Prioritäten – im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital (als Darlehen)
zur Verfügung gestellt. Die Darlehen sind zu demjenigen Satz zu verzinsen,
den die Aktiengesellschaft selber ihren Kapitalgebern zu bezahlen hat. Die
Darlehen sind sodann innert der Fristen zurückzuzahlen, die die Aktiengesellschaft selber für die Rückzahlung an ihre Kapitalgeber einzuhalten hat, sofern
die Partner die Darlehen nicht als kürzerfristig kündbar in Anspruch nehmen
wollen. Die Darlehen sind – soweit sie von den Chemiefirmen beansprucht
werden – angemessen sicherzustellen.
4 Reichen die vorbeschriebenen Geldmittel nicht aus, um die Gesamtbaukosten zu finanzieren, so haben die Partner den Fehlbetrag im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital selber zu erbringen.
2.4 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der
Zusammenarbeit
Ziff. 2.4.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend
ihre Zusammenarbeit durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechts in der
Generalversammlung und im Verwaltungsrat durchzusetzen.
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Ziff. 2.4.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit ist bis zum Vorliegen der
Gesamtbau-Schlussabrechnung und der Inbetriebnahme sämtlicher unter A
hievor beschriebenen Anlagen für alle Partner fest und unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann der Vertrag von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist
von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der
kündigende Partner ist verpflichtet, auf den Ablauf der Kündigungsfrist seine
allfälligen Darlehensschulden gegenüber der Aktiengesellschaft vollständig zurückzuzahlen; er verliert auf den genannten Zeitpunkt den Anspruch auf eine
Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
3 Schlussbestimmungen
Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger
(Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen
Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden.
Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages
1 Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes –
nur mit Zustimmung aller Parteien abgeändert werden.
Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Parteien und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen
der eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben
und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt,
nicht beeinträchtigen.
Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt.
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Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt7) und Basel-Landschaft8) genehmigt und die Referendumsfrist9) unbenützt abgelaufen bzw. der Vertrag in
einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.
7) Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Juni 1975.
8) Vom Landrat genehmigt am 26. Mai 1975.
9) Am 15. August 1975 unbenützt abgelaufen (A 1975.933).
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.1974 25.06.1975 Erlass Erstfassung GS 25.912
26.06.1979 01.09.1980 Erlasstitel geändert GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.1 Abs. 1 geändert GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.1 Abs. 1, Bst. c) eingefügt GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.3 Abs. 3 geändert GS 27.530
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.4 totalrevidiert GS 27.530
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.06.1974 25.06.1975 Erstfassung GS 25.912
Erlasstitel 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.529
Ziff. 1.2.1 Abs. 1 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.529
Ziff. 1.2.1 Abs. 1, Bst. c) 26.06.1979 01.09.1980 eingefügt GS 27.529
Ziff. 1.2.3 Abs. 3 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.530
Ziff. 1.2.4 26.06.1979 01.09.1980 totalrevidiert GS 27.530
Anhang zu SGS 783.32, Stand 26.06.19791
Technische Aufgaben der Pro Rheno AG
Projektierung, Bau
Inbetriebnahme Koordination
PRO RHENO AG
Zuteilung und Räumung
Gaswerkareal
Chemie, Analytik
Zu- und Ableitungen
BS, BL
Räumung Areal 9
W erk Klybeck
Zu- und Ableitungen
Chemie auf Allmend
Trennkanalisation C-G
ARA BS, BL
Gaswerkareal
Trennkanalisation R
ARA C-G, R
W erk Klybeck, Areal 9
Trennkanalisation S
Schlammbehandlung
BS, BL, C-G, R
Gaswerkareal
ARA S, C-G
Huningue
inkl. Pilotierung
ARA Birs II
BS-Anteil
Legende:
BS = Basel-Stadt
BL = Basel-Landschaft
C-G = Ciba-Geigy
R = Roche
S = Sandoz
Pilotierung
BS, BL, C-G, R
