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title: "Vertrag mit der Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich über die Soziale Zahnpflege für Jugendliche"
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# Vertrag mit der Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich über die Soziale Zahnpflege für Jugendliche

## Art. 1 vom 23. April 19481 {#art_1}

Die Stadt Zürich führt eine soziale Zahnpflege für Jugendliche
gemäss der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung über
die soziale Zahnpflege ein.
Art. 2
1Die Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich (nachstehend
Gesellschaft genannt) verpflichtet sich, die Kontrolle und Behandlung der in der sozialen Zahnpflege anspruchsberechtigten
Jugendlichen durch ihre Mitglieder, soweit diese die Voraussetzungen für die Zulassung als Zahnarzt in der sozialen Zahnpflege erfüllen, durchzuführen. Die mit der sozialen Zahnpflege
betrauten Zahnärzte haben sich an die vom Gemeinderat und
Stadtrat über die soziale Zahnpflege erlassenen Bestimmungen
zu halten.
2Soweit eidgenössisch diplomierte Zahnärzte, die nicht der Gesellschaft angehören, mit der sozialen Zahnpflege betraut werden, hat dies zu den nämlichen Bedingungen zu geschehen,
wie sie in diesem Vertrag festgelegt sind.
3Der Patient ist berechtigt, den Zahnarzt frei zu wählen.

## Art. 3 {#art_3}

Die mit der sozialen Zahnpflege betrauten Zahnärzte klären die
Patienten über die Bedeutung einer richtigen Zahnpflege auf.

## Art. 4 {#art_4}

Die Gesellschaft reicht dem Amt für Sozialversicherung alljährlich auf den 1. Dezember eine Liste mit den Angaben über Name, Vorname, Geburtsjahr, Adresse und Telefonnummer ihrer
in Art. 2 dieses Vertrages genannten Mitglieder ein. Ein- und
Austritte von Mitgliedern sind laufend zu melden.
Art. 5
1Die Stadt richtet den mit der sozialen Zahnpflege betrauten
Zahnärzten die in der Verordnung über die soziale Zahnpflege
festgesetzten Vergütungen und Beiträge aus. Sie stellt ihnen
die erforderlichen Formulare unentgeltlich zur Verfügung.
2Die Zahnärzte reichen jeweils ihre Gesuche um Ausrichtung
der Vergütung für die Kontrolle und des Beitrages an die Behandlungskosten spätestens zwei Monate nach der Kontrolle,
bzw. der Beendigung der Behandlung des Patienten dem Amt
für Sozialversicherung ein. Die städtischen Vergütungen und
Beiträge werden den Zahnärzten spätestens einen Monat nach
Eingang der Gesuche ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Dieser Vertrag tritt mit der Inkraftsetzung der Verordnung über
die soziale Zahnpflege für Jugendliche in Kraft.2 Er kann frühestens auf Ende des Jahres 1950 unter Beobachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird er auf diesen
Zeitpunkt von keiner Vertragspartei gekündigt, so gilt er als auf
unbestimmte Zeit erneuert und kann in diesem Falle je auf Jahresende unter Beobachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
1 BS 2, 310.
2 1. Mai 1949.
