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title: "Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen"
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# Tarifverordnung für die Verrechnung von kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen

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Tarifverordnung 450.11
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2015) 1
Tarifverordnung für die Verrechnung von
kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen
Vom 16. Januar 2007
Der Grosse Stadtrat,
gestützt auf Art. 27, 28 und 29 des Gesetzes über den Brandschutz
und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz; BSG) vom 8. Dezember
2003, § 26 Abs. 3 der Verordnung über den Brandschutz und die
Feuerwehr (Brandschutzverordnung; BSV) vom 14. Dezember
2004 und Art. 48 der Feuerwehrverordnung vom 1. Januar 2007,
erlässt folgende Verordnung:
1. Grundsatz
1 Hilfeleistungen und Einsätze der Feuerwehr bei Ereignissen, die
nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung versichert sind,
sind unentgeltlich.
2 Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Ereignissen, die nicht nach dem
Gesetz über die Gebäudeversicherung versichert sind, werden
nach Aufwand verrechnet, und zwar in folgenden Fällen:
a) bei Verkehrsunfällen der Verursacherin/dem Verursacher;
b) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, der Gebäudeeigentümerin/dem Gebäudeeigentümer;
c) bei Aufräumarbeiten der Eigentümerin/dem Eigentümer;
d) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen der Veranstalterin/dem Veranstalter;
e) bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen
eines im Gebäudeversicherungsgesetz versicherten Ereignisses oder eines Verkehrsunfalles sind, der Auftraggeberin/dem
Auftraggeber;
f) Einsätze infolge vorsätzlich oder fahrlässig verursachtem
Fehlverhalten, der Verursacherin/dem Verursacher.
Tarifverordnung 450.11
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2015) 2
2. Verrechnungsansätze
2.1 Allgemeines
1 Die massgebliche Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrmagazin und endet mit dessen Rückkehr. Es können nur diejenigen Fahrzeuge, Anhänger und Aggregate verrechnet werden, welche für den Einsatz erforderlich waren.
Aggregate oder Gerätschaften, welche in den Fahrzeugen mitgeführt werden sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
2 Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die
kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine Stunde.
3 Eine allfällige Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen.
4 Fahrzeuge und Gerätschaften, welche im Eigentum des Kantons
sind, werden nicht verrechnet.
erste Einsatz- jede weitere
stunde Einsatzstunde
CHF CHF
2.2 Fahrzeugkosten
Universallöschfahrzeug (ULF) 400.– 200.–
Tanklöschfahrzeug 300.– 150.–
Autodrehleiter oder Hubretter 400.– 200.–
Rüstfahrzeug 300.– 150.–
Wechselladefahrzeug
(inkl. Container) 300.– 75.–
Andere Fahrzeuge über
3,5t Gesamtgewicht150.00 75.–
Andere Fahrzeuge bis
3,5t Gesamtgewicht 100.– 50.–
2.3 Anhänger
Anhänger 100.– 50.–
2.4 Aggregate / Gerätschaften
Löschwasserpumpe 80.– 30.–
Motorspritzen Typ II 50.– 20.–
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Andere Pumpen 30.– 10.–
Wassersauger 30.– 10.–
Notstromaggregate bis 4kVA 20.– 10.–
Notstromaggregate 4 - 10kVA 30.– 10.–
Notstromaggregate über 10kVA 40.– 10.–
Andere technische Aggregate wie:
Lüfter, Strassenrettungsgeräte,
Kettensäge usw. 40.– 10.–
Ölabscheider mobil 350.– 5.–
Ölsperre schwimmend 300.– 5.–
Vollschutzanzug pro Anzug
und Einsatz 180.– -
Kreislaufgerät BG4 pro Gerät
und Einsatz 80.– -
2.5 Einsatzkosten 2)
Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der
Alarmierung bis zur Entlassung.
Einsatz der Feuerwehrleute/pro Person und Stunde CHF 60.–
Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten/pro
Person und Stunde CHF 60.–
Zur Unterstützung der Rettungsdienste nach Art. 1 Abs. 2 lit. e
werden für einen Einsatz folgende Pauschalen verrechnet:
Autodrehleiter CHF 450.–
Traghilfe CHF 250.–
2.6 Verpflegungskosten
Folgende Verpflegungskosten können zu einem Ansatz von
Fr. 25.– pro Person/Mahlzeit inkl. Getränk verrechnet werden:
1. Verpflegung: nach einer Mindesteinsatzdauer von 3 Stunden
2. Verpflegung: bei einer Einsatzdauer von mehr als 8 Stunden
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2.7 Material, Ausrüstung und Drittfahrzeuge
Der Ersatz von Ausrüstungen, Verbrauchsmaterial (z.B. Schaummittel, Löschpulver, Ölbinder, Sand und Sandsäcke etc.), Drittfahrzeugen, Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten sowie allfällige
Reparaturen durch Dritte sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10
Prozent Umtriebsentschädigung zu verrechnen.
2.8 Unechte Alarme (Ausrücken ohne Einsatz) 2)
Bei Auslösen eines Alarms bei einer Gefahrenmeldeanlage
(Brandmelde, Sprinkler- oder Gasmeldeanlage) mit Ausrücken des
professionellen Feuerlöschpiketts ohne Einsatz betragen die Kosten 640 Franken pauschal.
Bei Neuinstallationen einer Gefahrenmeldeanlage sind im ersten
Betriebsjahr die ersten beiden Fehlalarme unentgeltlich.
Für das Bereitstellen und den Betrieb eines professionellen Löschpiketts mit vier Angehörigen der Feuerwehr (AdF) wird eine jährliche Gebühr von 300 Franken pro Gefahrenmeldeanlage erhoben.
3. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Stadt Schaffhausen.
4. Indexierung
Die vorgenannten Gebührensätze basieren auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende
September 2005 mit 104.7 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf Anfang eines Jahres der Teuerung angepasst, sofern sich der Indexstand um mindestens 10 Punkte verändert hat.
5. Rechtsmittel
1 Einsprachen gegen die Rechnungsstellung sind innert 20 Tagen
schriftlich an den Stadtrat Schaffhausen zu richten. Die Einsprache
ist zu begründen.
2 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innerhalb von 20 Tagen
schriftlich Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
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3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971
(VRG).
6. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen
Rechts
1 Diese Tarifverordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt zusammen mit der Feuerwehrverordnung vom 16. Januar
2007 auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1)
3 Sie ersetzt die Tarifbestimmungen in der Feuerwehrordnung der
Stadt Schaffhausen vom 1. Januar 1993.
Fussnoten:
1 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 20. Februar 2007 in Kraft
per 1. Januar 2007.
2 Gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Februar 2015 in Kraft
per 1. Januar 2015.
