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title: "Link auf PDF Reglement Spezilfinanzierung Zinsschwankungsreserve"
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provisions: 4
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# Link auf PDF Reglement Spezilfinanzierung Zinsschwankungsreserve

## Art. 1 «Zinsschwankungsreserve» {#art_1}

Zweck Die Spezialfinanzierung bezweckt die Bildung von Reserven für
den Fall eines Anstiegs der Schuldzinsen.

## Art. 2 {#art_2}

Einlage,
Entnahme
1 Wenn die Nettoerträge aus dem Finanzvermögen die Passivzinsen aus langfristigen Schulden übersteigen, dann hat in der
Regel eine Einlage in die Spezialfinanzierung zu erfolgen. Die
Höhe der Einlage darf die Differenz zwischen den Nettoerträgen
aus dem Finanzvermögen und den Passivzinsen aus langfristigen Schulden nicht übersteigen.2
1bis Der Bestand der Spezialfinanzierung darf CHF 10 Mio. nicht
übersteigen.3
2 Wenn die Passivzinsen aus langfristigen Schulden die Nettoerträge aus dem Finanzvermögen übersteigen, dann hat in der
Regel eine Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu erfolgen,
solange in der Spezialfinanzierung Mittel vorhanden sind. Die
Höhe der Entnahme darf die Differenz zwischen den Passivzinsen aus langfristigen Schulden und den Nettoerträgen aus
dem Finanzvermögen nicht übersteigen.4
3 Der Gemeinderat bezeichnet die betroffenen Konti durch
Beschluss.
4 Jährlich und gleichzeitig mit der Behandlung des Budgets fürs
Folgejahr legt das Parlament durch separaten Beschluss fest, ob
im Folgejahr die Einlage oder Entnahme erfolgt.
5 Für die Berechnung der Höhe der Einlage oder Entnahme
(Abs. 1 oder 2) sind die Zahlen der Jahresrechnung des Folgejahrs massgebend.
1 GV, BSG 170.111
2 Fassung vom 14. Februar 2022
3 Eingefügt am 14. Februar 2022
4 Fassung vom 14. Februar 2022
624.01 Reglement über die Spezialfinanzierung «Zinsschwankungsreserve»

## Art. 3 {#art_3}

Verzinsung Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

## Art. 4 {#art_4}

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Köniz, 22. Mai 2017
Im Namen des Parlaments
Der Präsident Die Sekretärin
Andreas Lanz Verena Remund - von Känel
