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title: "Gesundheitsgesetz"
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# Gesundheitsgesetz

## Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsvorsorge und -versorgung sowie die
Gesundheitspolizei.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
1 Der Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung obliegt:
a) der Standeskommission;
b) * dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt);
c) dem Kantonsarzt1);
d) dem Kantonsapotheker;
e) dem Kantonschemiker;
f) dem Kantonstierarzt;
g) den Schulärzten und -zahnärzten.
2 Der Grosse Rat kann durch Verordnung weitere Organe bestimmen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 3 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#art_3}

Standeskommission
1 Die Standeskommission:
a) übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung
aus;
b) wählt die übrigen mit dem Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung
betrauten Organe, soweit kein anderes Organ zuständig ist;
c) * genehmigt Leistungsaufträge und legt damit verbundene Auflagen
und Bedingungen fest;
d) * erlässt die weiteren für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung
erforderlichen Vorschriften. Dabei kann sie Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen und mit privaten Organisationen abschliessen;
e) * überprüft periodisch die Spital- und Pflegeheimplanung und erlässt
gestützt darauf die Spital- und Pflegeheimliste;
f) * setzt den Referenztarif nach Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung (KVG) fest.
Art. 4 * Departement
1 Das Departement vollzieht die Gesundheitsgesetzgebung, soweit kein
anderes Organ zuständig ist.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) * die Leitung und Überwachung der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital- und Pflegeheimplanung,
und der Gesundheitspolizei, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist;
b) die Beaufsichtigung der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
und der Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben;
c) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den im Rahmen der
sozialen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern;
d) die Ergreifung von befristeten gesundheitspolizeilichen Massnahmen
zur Abwehr und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und
anderen Gefährdungen der Gesundheit;
e) die Förderung der spitalexternen Krankenpflege;
f) die Erteilung und Entzug der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen,
soweit kein anderes Organ zuständig ist;
g) die Wahl der Schulärzte und -zahnärzte auf Vorschlag der Schulräte;
h) die Aufsicht über das Bestattungswesen.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und berät das Departement in medizinischen Fragen.
2 Das Departement kann dem Kantonsarzt selbständige Befugnisse, insbesondere in der Aufsicht über die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens, übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

Kantonsapotheker, Kantonschemiker, Kantonstierarzt
1 Kantonsapotheker, Kantonschemiker und Kantonstierarzt erfüllen die ihnen
durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

## Art. 7 II. Berufe des Gesundheitswesens {#art_7}

Medizinische Berufe
1 Medizinische Berufe im Sinne dieses Gesetzes sind Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Chiropraktor und Apotheker. *

## Art. 8 {#art_8}

Andere Berufe des Gesundheitswesens
1 Die Standeskommission bezeichnet die im Kanton zugelassenen anderen
Berufe des Gesundheitswesens.
Art. 9 * Bewilligung
a) Grundsatz
1 Die Abklärung und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und
von anderen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen sowie gesundheitliche Vorsorgeuntersuchungen bedürfen einer Bewilligung, sofern
sie gewerbsmässig und in eigener fachlicher Verantwortung getätigt werden.
2 Personen, welche einen bewilligungspflichtigen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausüben möchten, benötigen für die Ausführung der Tätigkeit eine Bewilligung des Departements.
3 Bewilligungen können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und
räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung des Kantons erforderlich ist.
Art. 10 * b) Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a) die vorgeschriebenen bundesrechtlichen und kantonalen fachlichen
Anforderungen erfüllt;
b) Deutsch in Sprache und Schrift beherrscht;
c) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bietet.
Art. 11 * c) Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten
1 Im Gesundheitswesen tätigen Personen ohne Berufsausübungsbewilligung
sind neben den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten insbesondere folgende
Verrichtungen untersagt:
a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen oder zu behandeln;
b) kranke, verletzte oder sonstige gesundheitlich beeinträchtigte Personen zu pflegen;
c) geburtshilfliche Verrichtungen oder gynäkologische Untersuchungen
vorzunehmen;
d) Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige
Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur
Folge haben;
e) bei Personen, die bei ihnen in Behandlung stehen, verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, die eine Fachberatung erfordern, anzuwenden, abzugeben, zu rezeptieren oder zu empfehlen;
f) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen;
g) Manipulationen an der Wirbelsäule vorzunehmen;
h) Zahnbehandlungen und Zahnreinigungen an Personen vorzunehmen;
i) psychotherapeutische Therapien zu führen.
2 Sie sind verpflichtet, Personen, deren Zustand ärztliche Abklärung oder
Behandlung erfordert, an einen Arzt zu verweisen.
3 Die Standeskommission kann einzelne Tätigkeiten von diesem Verbot ausnehmen, sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist.
Art. 12 * d) Erlöschen
1 Die Bewilligung erlischt:
a) bei Nichtaufnahme der Berufsausübung im Kanton Appenzell I.Rh.
innert sechs Monaten seit der Erteilung der Bewilligung;
b) mit Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Appenzell I.Rh.;
c) mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Berufsausübung;
d) mit Erfüllung des 70. Altersjahrs; die Bewilligung kann auf Gesuch hin
jeweils um drei Jahre verlängert werden.
Art. 13 * e) Entzug
1 Die Bewilligung wird ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet entzogen, wenn:
a) der Inhaber die für die Erteilung der Berufsausübung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte
verweigert werden müssen;
c) die Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton entzogen
wurde;
d) die Verletzung eines für die Berufsausübung relevanten Straftatbestands gerichtlich festgestellt wurde.
Art. 14 * Berufsausübung
1 Die Standeskommission regelt die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
2 Sie erlässt insbesondere Vorschriften über Tätigkeitsbereiche, fachliche
Anforderungen, Pflichten, die Zulassung und Tätigkeit von Assistenten und
Stellvertretern, sowie die Weiterführung der Praxis im Todesfall.
3 Sie kann zu diesem Zweck interkantonalen Vereinbarungen beitreten oder
Regelungen schweizerischer oder kantonaler Fachorganisationen für verbindlich erklären.
4 Die Standeskommission ist zudem berechtigt, Personen, die einen Beruf
des Gesundheitswesens ausüben, oder Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu einer minimalen Lagerhaltung oder gemeinsamen Lagerbewirtschaftung von versorgungskritischen Humanarzneimitteln zu verpflichten.
Art. 14a * Berufspflichten
1 Bewilligungsinhaber sind verpflichtet:
a) ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben;
b) ihre Kompetenzen kontinuierlich durch dauerndes Lernen zu vertiefen und zu erweitern;
c) sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der
berufsspezifischen Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu
halten;
d) die Rechte der zu behandelnden Personen zu wahren;
e) nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis
entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist;
f) das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften
zu wahren;
g) eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des
Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem
Staatshaftungsrecht;
h) bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln.

## Art. 15 {#art_15}

Besondere Pflichten
a) Anzeigepflicht
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der
Polizei verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich zu melden.
2 Sie sind befugt, ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis der Polizei Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib
und Leben, die physische, psychische oder sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen. *
Art. 16 * b) Notfalldienst
1 Alle Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen, sind zum Notfalldienst verpflichtet.
2 Sie haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen.
3 Falls die Organisation des Notfalldienstes durch Berufsverbände vorgenommen wird, sind die im Kanton tätigen Medizinalpersonen unabhängig
von einer Verbandsmitgliedschaft zur Mitwirkung verpflichtet. Zudem ist das
Departement berechtigt, den Berufsverbänden die für die Organisation zwingend notwendigen Informationen bekannt zu geben.
4 Die Standeskommission kann Organisationsvorgaben machen. Wird der
Notfalldienst nicht in genügender Weise gewährleistet, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
Art. 16a * Ersatzabgabe
1 Sofern ein Berufsverband den Notfalldienst organisiert, ist dieser ermächtigt, bei Medizinalpersonen, die sie von ihrer Mitwirkungspflicht beim Notfalldienst befreit haben, eine Ersatzabgabe zu erheben.
2 Die Höhe der jährlichen Grundersatzabgabe wird durch die Standeskommission festgelegt und darf Fr. 8'000.-- pro Jahr nicht übersteigen. Sie ist im
Einzelfall angemessen zu reduzieren, wenn die Medizinalpersonen:
a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahrs erfüllt haben,
b) ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100'000.--
beträgt oder
c) wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen
Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit wurden.
3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des Notfalldienstes zu verwenden.

## Art. 17 {#art_17}

c) Beistandspflicht
1 Ärzte, Zahnärzte, und Tierärzte haben in dringenden Fällen Beistand zu
leisten.

## Art. 18 {#art_18}

d) Amtliche Verrichtungen
1 Ärzte können zur Vornahme von gerichtsmedizinischen Handlungen verpflichtet werden.

## Art. 19 {#art_19}

Ausbildung
1 Der Kanton kann sich zur Sicherstellung der kantonalen Gesundheitsversorgung an Ausbildungsstätten für Berufe des Gesundheitswesens beteiligen und die Ausbildung von Einzelpersonen finanziell unterstützen. *
2 Die Standeskommission kann dazu Vereinbarungen mit anderen Kantonen
oder Organisationen abschliessen, sich an entsprechenden Massnahmen
beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen.

## Art. 20 III. Gesundheitsvorsorge {#art_20}

Grundsatz
1 Der Kanton trifft Massnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsvorsorge.
2 Die Standeskommission kann dazu Vereinbarungen mit anderen Kantonen
oder Organisationen abschliessen, sich an entsprechenden Massnahmen
beteiligen oder diese durch Beiträge unterstützen.

## Art. 21 {#art_21}

Schulen
1 Die Schulgemeinden unterhalten schulärztliche und schulzahnärztliche
Dienste und treffen weitere Massnahmen der Gesundheitsvorsorge.
2 Das Lehrpersonal leitet die Schüler während der obligatorischen Schulzeit
zu einem zweckmässigen Umgang mit ihrer Gesundheit an. Insbesondere
erteilt es Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise sowie die
Folgen des Genussmittelkonsums. *

## Art. 22 IV. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung {#art_22}

Gesundheitsversorgung
1 Der Kanton stellt die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicher.
2 Er berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze der eidgenössischen
Krankenversicherungsgesetzgebung.
3 Er überwacht die Sicherheit, die Qualität und im stationären Bereich zudem
die Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung. Die Standeskommission
kann dazu nähere Bestimmungen erlassen. *
4 Der Kanton kann sich an den Kosten des Notfalldienstes im Kanton finanziell beteiligen. Die Standeskommission regelt eine solche finanzielle Beteiligung des Kantons mittels einer Leistungsvereinbarung. *

## Art. 23 {#art_23}

Planung
1 Die Standeskommission sorgt in Zusammenarbeit mit andern Kantonen für
eine bedarfsgerechte Planung im Bereich der Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.
2 Grundlage und Planung bilden der aktuelle Stand der Versorgung sowie
der zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote. *
Art. 23a * Spital- und Pflegeheimlisten
1 Die Standeskommission legt aufgrund der stationären Planung periodisch
die Spital- und Pflegeheimlisten fest. Diese umfassen Spitäler, Kliniken und
Geburtshäuser mit einem Leistungsauftrag für die stationäre medizinische
Versorgung und Pflegeheime mit einem Leistungsauftrag für die Pflege und
medizinische Betreuung sowie die Rehabilitation von Langzeitpatienten.
2 Die Spitalliste ist in Leistungsbereiche und Leistungsgruppen gegliedert.
Ein Spital kann auch nur für einzelne Leistungsgruppen oder einzelne Leistungen seines stationären Angebots auf die Spitalliste aufgenommen werden.
3 Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste ist die Erteilung eines
Leistungsauftrags durch die Standeskommission.
4 Leistungsaufträge können an Spitäler erteilt werden, welche
a) der Planung nach Art. 23 bestmöglich entsprechen;
b) die im Leistungsauftrag näher definierten Aufnahmepflichten erfüllen;
c) ihre Leistungsaufträge in der nötigen Qualität, wirtschaftlich und wirksam erfüllen sowie über eine medizinisch und technisch zeitgemässe
Infrastruktur verfügen;
d) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden verfügen.
5 Die Standeskommission kann die Aufnahme auf die Spitalliste mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbinden.
6 Die Vorgaben zur Spitalliste gelten für Pflegeheime sinngemäss.
Art. 24 * Leistungsvereinbarungen
a) Grundsatz und Vorgehen
1 Der Kanton schliesst zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung mit
den im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen ab, soweit dies gemäss Bundesrecht
zulässig ist.
2 Die Leistungsvereinbarungen
a) bezeichnen Zweck und Dauer des Auftrags;
b) bestimmen die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
c) bezeichnen gemeinwirtschaftliche Leistungen und deren Entschädigung;
d) beziffern kantonale Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung;
e) legen die Modalitäten des Entgelts der Leistungen fest;
f) enthalten allfällige Auflagen und Bedingungen;
g) bestimmen die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung.
3 Die Leistungsvereinbarungen mit Einrichtungen auf der Spitalliste können
insbesondere mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden werden:
a) Vorgaben über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen;
b) Verpflichtung zur Zusammenfassung medizinischer Leistungen zu integral zu erbringenden Leistungsgruppen;
c) Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen in Kooperation mit einem anderen Spital im Kanton oder ausserhalb des Kantons;
d) Vorgaben über Indikatoren für das Reporting und weitere Grundsätze
für das Controlling;
e) Einhaltung von Mindestfallzahlen für bestimmte medizinische Leistungen;
f) Sicherstellung einer Notfallaufnahme;
g) Festlegung eines Mindestanteils an Patienten aus dem Kanton, für
deren stationäre Behandlung keine Zusatzleistungen in Rechnung
gestellt werden;
h) Bereitstellung einer unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse und
des kantonalen Bedarfs angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbildungsplätzen für Fachleute in Berufen des Gesundheitswesens.

## Art. 25 {#art_25}

b) Mitwirkung
1 Bei Erlass oder Änderung von Leistungsvereinbarungen bezieht der
Kanton die interessierten Kreise in angemessener Weise ein.
2 Er kann zu diesem Zweck öffentliche Ausschreibungsverfahren organisieren oder Institutionen direkt zum Angebot einladen. *
3 Die Leistungserbringer stellen dem Kanton die notwendigen medizinischen,
qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für die Planung und das Erstellen
der Spital- und Pflegeheimlisten, den Abschluss der Leistungsvereinbarungen und die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen

## Art. 26 Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung. * {#art_26}

Betriebsbewilligung
1 Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen
der Gesundheitsversorgung bedarf der Bewilligung.
2 Die Standeskommission regelt Erteilung und Entzug der Bewilligung.
3 Die Betriebsbewilligung vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung von Leistungsaufträgen oder auf finanzielle Beiträge des Kantons. *

## Art. 27 {#art_27}

Aufnahmepflicht in Notfällen
1 Die Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sind zur Aufnahme von Patienten verpflichtet, deren Behandlung unaufschiebbar ist.

## Art. 28 {#art_28}

Rechte und Pflichten der Patienten
1 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter haben Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan, Risiken sowie allfällige Behandlungsfehler. *
1a Der Patient hat zudem Anspruch auf Achtung seiner persönlichen Freiheit
und seiner Würde. Er hat das Recht auf Information und Selbstbestimmung
bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen. *
2 Die Standeskommission regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Patienten.

## Art. 29 {#art_29}

Obduktion
1 An Verstorbenen kann eine Obduktion ausgeführt werden, wenn ein medizinisches Interesse besteht.
2 Die Obduktion kann erfolgen, wenn sich der Verstorbene oder an seiner
Stelle ein naher Angehöriger beziehungsweise eine ihm nahestehende Person einverstanden erklärt hat.
3 Eine Obduktion anordnen können:
a) das Departement, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit
besteht;
b) die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten.

## Art. 31 Art. 30 * … {#art_31}

Koordinierter Sanitätsdienst
1 Die Standeskommission trifft zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im Katastrophenfall oder bei kriegerischen Ereignissen die notwendigen Massnahmen.
2 Der Grosse Rat erteilt die Kredite für die dafür notwendigen Einrichtungen.

## Art. 32 V. Übertragbare Krankheiten {#art_32}

Mitwirkung
1 Zur Durchführung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten können Angehörige der medizinischen Berufe, andere Gesundheitsfachpersonen, Betriebe des Gesundheitswesens sowie gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen, zur
Mitwirkung verpflichtet werden. *
2 Die genannten Personen, Institutionen und Organisationen sind verpflichtet, der zuständigen Vollzugsbehörde auf Anfrage hin Auskunft über Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten zu erteilen. *

## Art. 33 {#art_33}

Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten leisten, welche Gesundheitsfachpersonen, Betrieben des Gesundheitswesens, sowie den gemeinnützigen
Organisationen aus Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten entstehen. *

## Art. 34 {#art_34}

Massnahmen
1 Die Standeskommission regelt die Massnahmen gegen übertragbare
Krankheiten, soweit sie nicht durch Bundesrecht geordnet sind.
VI. Heilmittel
Art. 35 * Herstellung
1 Die kantonale Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln wird, soweit
die eidgenössische Heilmittelgesetzgebung dies zulässt, durch das Departement erteilt.
2 Die vom Departement bestimmte Stelle führt in den Herstellungsbetrieben
die notwendigen Inspektionen durch.

## Art. 37 Art. 36 * … {#art_37}

Hausspezialitäten
1 Personen, die nach diesem Gesetz (Art. 8 ff.) zur Berufsausübung zugelassen sind, dürfen pharmazeutische Spezialitäten herstellen und in ihren Verkaufsräumen (Apotheken, Drogerien, Klöster u.ä.) anpreisen und abgeben.

## Art. 38 VII. Finanzierung {#art_38}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat legt die zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge und -
versorgung verfügbaren Mittel auf dem Budgetweg fest.
2 … *
Art. 38a * Grundsätze der Beitragsleistung
1 Die Leistung von Beiträgen an Einrichtungen mit Leistungsauftrag erfolgt,
soweit eine kostendeckende Finanzierung über die Tarife und Gebühren sowie andere Beiträge nicht möglich oder aus sozialen Gründen nicht erwünscht ist, oder um Vorhalteleistungen im Rahmen der Versorgungssicherung abzugelten.
2 Die Finanzierung von Leistungen, die nicht Gegenstand der obligatorischen
Krankenpflegegrundversicherung sind, erfolgt durch den Leistungsbezüger,
allenfalls über Ergänzungsleistungen. Die Verordnung kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 38b * Pflegefinanzierung nach KVG
1 Die Standeskommission legt die anerkannten Kosten und die Beiträge zur
Restkostenfinanzierung der Pflege fest. Die Beträge werden periodisch
überprüft.
2 Bezieht eine Person Leistungen in einem anderen Kanton, obwohl die erforderliche Leistung auch im Kanton verfügbar wäre, entrichtet der Kanton
maximal die innerkantonal geltenden Beiträge. Es ist vorgängig eine Kostengutsprache des Departementes einzuholen.
3 Ausgenommen von der Regelung nach Absatz 2 sind ausserkantonale Heime, die auf der Innerrhoder Pflegeheimliste stehen, oder ausserkantonale
Spitexorganisationen, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht.
4 Die Kostenbeteiligung der Patienten entspricht dem Maximum gemäss Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Die Standeskommission kann für ambulante Pflegeleistungen tiefere
Kostenbeteiligungen festlegen.
Art. 38c * Spitalfinanzierung
1 Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen
nach Art. 49a KVG beträgt ab 1. Januar 2017 55 Prozent. Bis dahin legt die
Standeskommission jährlich den Kantonsanteil gemäss den Übergangsbestimmungen des KVG fest.
2 Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können Spitälern
zusätzlich zur Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 1 Beiträge an die
Betriebs- und Investitionskosten gewährt werden.
3 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern mit
einer wirtschaftlichen Leistungserbringung an die ungedeckten Kosten Beiträge gewährt werden für
a) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
b) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;
c) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Art. 38d * Förderung ambulanter Behandlungen
1 Der Kanton beteiligt sich nicht an Kosten der stationären Durchführung von
Untersuchungen und Behandlungen, wenn die entsprechende ambulante
Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher
ist als die stationäre.
2 Die Verordnung legt das Nähere fest und kann Ausnahmen bestimmen.

## Art. 39 VIII. Dringliche Massnahmen {#art_39}

Beschlagnahme
1 Das Departement kann bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit Einrichtungen, Geräte und Stoffe einziehen. Soweit erforderlich kann es dabei die
Mitwirkung der Kantonspolizei beanspruchen.
2 Es verfügt die Rückgabe, sobald keine Gefahr mehr besteht.
3 Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, so verfügt es die Verwertung
oder Vernichtung. Der Eigentümer trägt die Kosten der Vernichtung und erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
IX. Bestattungswesen *
Art. 40 * Zuständigkeit
a) örtliche
1 Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Kirchgemeinde, in
welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
2 Der Grosse Rat erlässt Regeln in Bezug auf Verstorbene, die nicht im
Kanton wohnhaft sind und für deren Rückführung an den Wohnort niemand
aufkommt.
Art. 41 * b) Kosten
1 Das Bestattungswesen ist Sache der Bezirke.
2 Diese können das Bestattungswesen in Form eines Leistungsauftrages
den Kirchgemeinden und weiteren Leistungserbringern übertragen.
3 Besondere Verhältnisse bei kantonsübergreifenden Kirchgemeinden bleiben, soweit sie Abs. 2 dieses Artikels betreffen, vorbehalten.
X. Disziplinarmassnahmen und Strafen *
Art. 42 * Disziplinarmassnahmen
1 Das Departement kann von Amtes wegen oder auf Antrag Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn im Gesundheitswesen tätige Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens gegen Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung verstossen.
2 Disziplinarmassnahmen sind Verwarnung, Verweis oder Busse bis
Fr. 20'000.--; vorbehalten bleiben weitergehende Disziplinarmassnahmen
gemäss Bundesrecht.
Art. 42a * Strafen
1 Mit Busse bis Fr. 50'000.--, im Wiederholungsfall bis Fr. 100'000.--, wird
bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse
vorsätzlich:
a) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt. Handelt es sich um eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zur
Einholung einer Bewilligung fällt;
b) als Inhaber einer Bewilligung seine Befugnisse erheblich überschreitet oder schwerwiegend gegen die beruflichen Pflichten verstösst;
c) seine Melde- und Auskunftspflicht schwerwiegend oder wiederholt
verletzt;
d) eine bewilligungsfreie Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens
ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekanntmacht, die zu
Täuschungen Anlass gibt;
e) Personen, die unter seiner fachlichen Verantwortung und direkten
Aufsicht stehen, Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Qualifikation erheblich übersteigen.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft.
3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden.
5 Strafurteile, die in Anwendung der eidgenössischen oder kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen, sind dem Departement zuzustellen.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen *
Art. 43 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 44 * …
Art. 45 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar
1999 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
28.04.2002 28.04.2002 Art. 11 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 4 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Titel IX. eingefügt -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 40 eingefügt -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 41 eingefügt -
27.04.2003 01.01.2004 Titel X. geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 42 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Titel XI. geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 43 geändert -
27.04.2003 01.01.2004 Art. 45 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 1, d) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 35 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 36 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 42 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 42 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 3 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38a eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 38b eingefügt -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 3 Abs. 1, e) eingefügt -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2012 29.04.2012 Art. 4 Abs. 2, a) geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 22 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 23 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 23a eingefügt -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 24 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 25 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 29.04.2012 Art. 38c eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Erlasstitel geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 9 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 10 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 11 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 12 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 13 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 14 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 14a eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 15 Abs. 2 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 16 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 16a eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 22 Abs. 4 eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 28 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 28 Abs. 1a eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 30 aufgehoben -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 32 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 32 Abs. 2 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 38d eingefügt -
29.04.2018 01.06.2018 Titel X. geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 42 geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 42a eingefügt -
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1, b) 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 3 Abs. 1, c) 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 3 Abs. 1, d) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 1, e) 29.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1, f) 29.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
Art. 4 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Art. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 2, a) 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 9 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 10 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 11 28.04.2002 28.04.2002 geändert -
Art. 11 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 12 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 13 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 14 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 14a 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 15 Abs. 2 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 16 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 16a 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 19 Abs. 1 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 21 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 22 Abs. 3 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 22 Abs. 4 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 23 Abs. 2 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 23a 29.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 24 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 25 Abs. 2 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 25 Abs. 3 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Art. 26 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 28 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 28 Abs. 1a 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Art. 30 29.04.2018 01.06.2018 aufgehoben -
Art. 32 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 32 Abs. 2 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 33 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 35 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 36 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 38 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 38a 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 38b 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 38c 29.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
Art. 38d 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Titel IX. 27.04.2003 01.01.2004 eingefügt -
Art. 40 27.04.2003 01.01.2004 eingefügt -
Art. 41 27.04.2003 01.01.2004 eingefügt -
Titel X. 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Titel X. 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 42 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Art. 42 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 42 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 42 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 42a 29.04.2018 01.06.2018 eingefügt -
Titel XI. 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Art. 43 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Art. 44 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 45 27.04.2003 01.01.2004 geändert -
Art. 45 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
