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title: "Ergänzungen: Ausflugsbeitrag, Sprachurlaub für Lehrlinge, Arbeitsbedingungen Werkhofpersonal"
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# Ergänzungen: Ausflugsbeitrag, Sprachurlaub für Lehrlinge, Arbeitsbedingungen Werkhofpersonal

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StRB betreffend
Personalwesen: Erhöhung des Ausflugsbeitrages an die Verbände der Arbeitsgemeinschaft des städtischen Personals
vom 24. August 2004
Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Präsidialdepartements Kenntnis und
b e s c h l i e s s t :
1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wird der Beitrag an die einzelnen Verbandsausflüge der Arbeitsgemeinschaft des Personals der Stadt wie folgt angepasst:
– CHF 40.-- pro teilnehmendes Mitglied (aktive und pensionierte Mitglieder)
– CHF 10.-- „Sackgeld“ pro teilnehmenden Lernenden, zusätzlich zur Übernahme der effektiven Reise- und Verpflegungskosten.
2. Anspruchsberechtigt sind nur Verbandsmitglieder und Lernende. Die jeweilige
Verbandsleitung hat dem Personaldienst bei der Abrechnung eine Liste der anspruchsberechtigten Teilnehmenden beizulegen. Die Belastung erfolgt bei der
Personalstelle unter dem Konto 30905, Personalbetreuung.
3. Der Stadtratsbeschluss vom 2. Dezember 1991 wird aufgehoben.
4. Mitteilung an:
– Thomas Kaufmann, Präsident der Arbeitsgemeinschaft des Personals der Stadt
Zug, c/o Bauamt der Stadt Zug
– Departemente
– Controller
– Personaldienst
– Aktuelles Stadtrecht
– Kanzlei
StRB betreffend
Gewährung eines bezahlten Sprachurlaubs für Lehrlinge
vom 11. Dezember 1990
1. Um die Sprachkenntnisse (Französisch/Englisch) der Lehrlinge zu fördern, wird
ihnen unter den nachstehenden Bedingungen einmal während der Lehrzeit ein
bezahlter Urlaub von zwei Wochen (10 Arbeitstag) zusätzlich zum Ferienanspruch
gewährt.
– Der Urlaub wird nur während der Schulferien gewährt.
– Es muss eine vom KV anerkannte und empfohlene Schule besucht werden.
– Es muss sich um ein Prüfungsfach handeln.
– Der Lehrling muss vorgängig einen Antrag schreiben.
– Nach dem Schulbesuch muss ein Attest vorgelegt werden.
2. Entsprechende Gesuche von Lehrlingen sind dem Leiter Personaldienst einzureichen, der über die Gewährung des bezahlten Urlaubs entscheidet.
StRB betreffend
Aufhebung der Dienstverordnung für das Werkhofpersonal vom 7. Januar 1986 und
Neuregelung von einzelnen Arbeitsbedingungen
(vom 9. März 1993)
1. Die Dienstverordnung für die Arbeiter des Bauamtes der stadt Zug vom 7. Januar
1986 wird mit Wirkung ab 1. April 1993 aufgehoben.
2. In Abweichung zu den allgemein für das Personal der Stadtverwaltung Zug
geltenden Reglementen werden neu folgende Sonderregelungen festgelegt:
2.1 Arbeitszeit
Die ordentliche Arbeitszeit dauert:
Montag bis Donnerstag: von 07.00–11.45 Uhr
von 13.15–17.00 Uhr
Freitag: von 07.00–11.45 Uhr
von 13.15–16.30 Uhr
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 42 Stunden. Da die tägliche Pause
von 30 Minuten neu in dieser Wochenarbeitszeit enthalten ist, entfallen
inskünftig die drei bisher zusätzlich zu den ordentlichen Ferien gewährten
freien Halbtage.
Der Werkmeister kann für einzelne Mitarbeiter oder Gruppierungen kleine
Verschiebungen der Arbeitszeit anordnen.
Bei unaufschiebbaren Arbeiten kann das Personal auch ausserhalb der
ordentlichen Arbeitszeit und an arbeitsfreien Tagen zu Dienstleistungen
(Winterdienst, Grossanlässe usw.) sowie zu Pikettdienst herangezogen werden.
2.2 Überzeit
Als Überzeit gelten sämtliche angeordneten Arbeitsstunden ausserhalb der
normalen Arbeitszeit. Sie wird, sofern sie nicht durch Freizeit kompensiert
werden kann, mit folgendem Zuschlag entschädigt:
50 % Zuschlag für Arbeiten zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an
Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Dieser
Zuschlag wird auch bei der Kompensation durch Freizeit
angewendet.
Überstunden während der übrigen Zeit werden ohne Zuschlag im Verhältnis
1:1 kompensiert bzw. entschädigt.
2.3 Abgabe der Arbeitsmittel
Sämtlichen Mitarbeitern werden die erforderlichen Überkleider gratis
abgegeben (im Normalfall pro Jahr: 2 komplette Überkleider an hauptamtliche
Mitarbeiter). Regenschutzkleider, Handschuhe sowie weitere Überkleider für
Teerungen, Kanalisations- und Strassenmarkierungsarbeiten werden nach
Bedarf zur Verfügung gestellt.
