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# 045 Videoüberwachungsreglement

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Gemeinde Schellenberg
schellenberg.li
Videoüberwachungsreglement
Vom Gemeinderat genehmigt am 26. Mai 2015, mit Wirkung ab 1. Juni 2015.
Reglement Nr. 045 Version 01
Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 2 von 5
Inhaltsverzeichnis
1 Zweck und Geltungsbereich 3
2 Technische Schutzmassnahmen 3
3 Ausschluss von Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen 4
4 Betrieb der Videoüberwachungsanlage 4
5 Auswertung der Erkenntnisse 4
6 Aufbewahrung und Vernichtung der Aufzeichnungen 5
7 Datenschutz 5
8 Kennzeichnung (Piktogramme) 5
9 Rechte und Information der Beschäftigten 5
10 Verantwortlichkeiten 5
11 Inkrafttreten 6
Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 3 von 5
1 Zweck und Geltungsbereich
1.1 Zweck
Die Videoanlage dient der Verhinderung von Vandalismus. Zusätzlich dient sie bei Aufklärung von
Sachbeschädigungen nach strafrechtlich relevantem Sachverhalt. Die Videoanlage wird ausschliesslich zu diesem Zweck betrieben.
Jegliche Nutzung der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage sowie der damit aufgezeichneten
Daten zu anderen Zwecken als in diesem Überwachungsreglement beschrieben, ist untersagt.
1.2 Geltungsbereich
Dieses Überwachungsreglement gilt:
- In räumlicher Hinsicht für die Überwachung vor und hinter dem Rathaus und der Bushaltestelle.
- In sachlicher Hinsicht für die Einführung, den Einsatz und den Betrieb der Videoüberwachungsanlage sowie die Bearbeitung, Aufbewahrung und Vernichtung der dabei gewonnenen Erkenntnisse
und Aufzeichnungen.
- Die Anzahl der Kameras sowie deren Standorte, Monitore und weitere technische Geräte sind im
Situationsplan ersichtlich, der Bestandteil dieses Überwachungsreglements ist.
2 Technische Schutzmassnahmen
Die Videoanlage wurde durch Sauter Electronic AG installiert und so in Betrieb genommen, dass die
gewonnenen Videobilder und Daten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind.
Die Daten sind im Computer gespeichert und werden bei Bedarf ausgewertet. Die Daten werden
ausschliesslich vom Gemeindepolizisten oder dem/der Vorsteher/in ausgewertet.
Tonaufnahmen finden nicht statt.
Eine Datenverknüpfung mit anderen lT-Systemen findet nicht statt. Eine Aufzeichnung findet ausschliesslich bei Bewegung im Kamerafokus, statt. Dadurch wird im Ereignisfall sichergestellt, dass für
die Dauer des Ereignisses entsprechende Videoaufzeichnungen gespeichert und zur ereignisbezogenen Auswertung verwendet werden können.
Jede Änderung der Standorte und der Anzahl der Kameras sowie jede technische Änderung, die den
Betrieb der Videoanlage, ihre Nutzung, die Speicherung von Daten und/oder deren Auswertung betrifft, bedarf der Zustimmung des/der Vorsteher/in.
3 Ausschluss von Leistungs- und/oder Verhaltenskontrollen
Jede Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle über den Rahmen der Zweckbestimmung des Pkt. 1.1
hinaus ist nicht zulässig und findet nicht statt.
4 Betrieb der Videoüberwachungsanlage
Die Videoüberwachungsanlage ist immer im gesamten Überwachungsbereich im Aufzeichnungsmodus eingeschaltet.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist durch die Videoüberwachung so gering wie
möglich zu halten.
Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 4 von 5
Die Dauer der Videoaufzeichnung ist auf den erforderlichen Umfang und zur Erreichung des Zwecks
beschränkt. Eine Videoaufzeichnung erfolgt im ganzen Bereich und wird nach 10 Tage überspielt.
Erforderliche Behebungen technischer Störungen, Schaltung der Videoanlage während der Betriebsruhezeiten werden durch die Verantwortlichen gemäss Ziffer 10 vorgenommen.
5 Auswertung der Erkenntnisse
Eine Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt ausschliesslich durch die Gemeindepolizei und nur bei
Vorkommnissen.
Eine weitere Auswertung von Aufzeichnungen findet nur aus Anlass und zur Aufklärung von Verlusten oder Beschädigungen, Beweissicherung nach strafbaren Handlungen, etc. oder wegen Feststellungen zu Vorfällen statt.
Zur Beweissicherung können beweiserhebliche Bilddaten durch die Gemeindepolizei überspielt und in
weiterer Folge mit enger Zweckbindung zum Grund der Datenauswertung bearbeitet werden.
Jegliche Bearbeitung von Aufzeichnungen wird durch den/die Vorsteher/-in autorisiert und genehmigt.
Diese Genehmigung wird schriftlich festgehalten und dokumentiert.
Die von einer Auswertung von Aufzeichnungen betroffenen Personen werden unmittelbar nach der Sicherung der Videobilder über jene Umstände nachweislich in Kenntnis gesetzt, welche zur Auswertung geführt haben. In Ausnahmefällen kann diese Informationspflicht auf einen späteren Zeitpunkt
aufgeschoben werden (z. B. bei konkreten Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden).
Wurde nach einer ersten Beurteilung durch die Gemeindepolizei ein strafrechtlich relevantes Ereignis
durch die Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet, können diese Aufnahmen an die Strafverfolgungsbehörden (z.B. Landespolizei) weitergegeben werden.
Eine anderweitige Weitergabe von Bildaufnahmen an Dritte findet nicht statt und ist nicht zulässig.
Jede Auswertung von Aufzeichnungen sowie eine mögliche Weitergabe wird revisionsgerecht für mindestens 12 Monate dokumentiert (Protokollierung). Dieses Protokoll wird nach erfolgter Auswertung
und mit Hinweis auf das Ergebnis dem/der Vorsteher-/in zur Kenntnis vorgelegt.
Spätestens 3 Monate, nachdem die Aufzeichnungen nicht mehr zur Beweissicherung benötigt werden,
werden diese gelöscht, es sei denn, eine entsprechende Bestimmung im Gesetz schreibt eine längere
Aufbewahrungsdauer vor.
6 Aufbewahrung und Vernichtung der Aufzeichnungen
Die aufgezeichneten Bilddaten befinden sich im PC auf der eingebauten Festplatte.
Aufgezeichnete Bilddaten werden spätestens nach 10 Tagen gelöscht, es sei denn, sie werden zur
Beweissicherung benötigt.
7 Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzes bleiben von diesem Überwachungsreglement unberührt und
sind zu beachten.
Überwachungsreglement Videoüberwachung Seite 5 von 5
8 Kennzeichnung (Piktogramme)
Im Bereich des Kamerafokus sind 5 gut sichtbare Beschilderungen angebracht, die auf den Einsatz
von Videokameras hingewiesen.
9 Rechte und Information der Beschäftigten
Vor dem erstmaligen Betriebsbeginn werden die Gemeindeangestellten sowie die Firmen der Poststrasse 3 über die Hintergründe und den Inhalt dieses Überwachungsreglements und über die Funktionsweise der Videoüberwachungsanlage informiert.
10 Verantwortlichkeiten
Die Gemeinde Ruggell ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes in Bezug auf die ihr
zugewiesenen Anlagen. Diese Zuweisung wird schriftlich festgehalten.
Auf Anfragen im Zusammenhang mit der Videoüberwachungsanlage gibt die Gemeindepolizei im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskunft.
11 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 26. Mai 2015 genehmigt und tritt am 1. Juni 2015 in
Kraft.
Ruggell, 26. Mai 2015
