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title: "Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 13
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# Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 2 {#art_2}

Soweit das kantonale Recht, das übrige kommunale
Recht und diese Verordnung nichts Besonderes bestimmen, obliegt ihre Anwendung der zuständigen Baubehörde.

## Art. 3 II. Zahl der Abstellplätze {#art_3}

1 Die Zahl der Abstellplätze hängt ab von:
a. der Ausnützung und der Nutzweise des Grundstücks
(Normalbedarf);
b. dem Grad seiner Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr, der Zentralität der Lage und der Strassenkapazität
(Erschliessungsqualität);
1 AS 43, 1
2 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Inhalt
Zuständigkeit
Berechnungsgrundlagen
2Parkplatzverordnung
741.500
c. der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte der Luftreinhalte-
Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1);3 und
d. den Anforderungen des Ortsbildschutzes.
2 Sie berechnet sich nach der massgeblichen Geschossfläche.
Als solche gilt die Fläche aller dem Wohnen, dem Arbeiten oder
sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder dafür verwendbaren Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessung
und der Sanitärräume samt den inneren Trennwänden.
3 Die Zahl der Abstellplätze wird am Schluss der Berechnung ab
einem Bruchteil von mehr als 0,5 aufgerundet.
Art. 44 1 Je nach Nutzweise ist für folgende Geschossflächen
ein Personenwagenabstellplatz erforderlich:
Nutzweise Geschossfläche
Wohnen 120 m2
Dienstleistung (Büros, Labors, Praxen,
Kleingewerbe usw.)
– erste 500 m2 je Betriebseinheit 120 m2
– über 500 m2 je Betriebseinheit 210 m2
Verkauf (Läden)
– erste 2000 m2 je Betriebseinheit 100 m2
– über 2000 m2 je Betriebseinheit 160 m2
Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars) 40 m2
2 Für spezielle Nutzungen (Spitäler, Alterswohnungen, Altersheime, Bildungsstätten, Hotels, Sportanlagen, Fabrikations- und
Lagerräume usw.) berechnet sich der Normalbedarf von Fall zu
Fall nach den Grundsätzen dieser Verordnung unter Anwendung
der Praxis-Richtwerte. Die Zuständigkeit für die Festlegung der
Richtwerte für spezielle Nutzungen liegt bei der Baubehörde.
3 (aufgehoben)
3 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
4 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Normalbedarf
3Parkplatzverordnung 741.500
Art. 55 1 Aufgrund der Erschliessungsqualität beträgt die Zahl
der minimal erforderlichen und der maximal zulässigen Abstellplätze in den nachfolgenden Gebieten folgende Prozentsätze
des Normalbedarfs:
Minimal in % Maximal in %
Gebiet A (Altstadt) 10 10
Gebiet B (City) 25 45
Gebiet C (citynahe Gebiete sowie
die Zentren Oerlikon, Altstetten
und Höngg) 40 70
Gebiet D (Gürtelgebiete sowie
Altstetten, Oerlikon, Seebach,
Stettbach und die Zentren Wollishofen, Affoltern und Schwamendingen) 60 95
Übriges Gebiet 70 115
Für die Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke zu den Gebieten A–D ist der zu dieser Verordnung gehörende Plan vom 7. Juli
2010 (Massstab 1:5000) massgebend. Er kann beim Tiefbauamt
und beim Amt für Baubewilligungen eingesehen werden.
2 Sobald und solange die Belastungsgrenzwerte der LRV auf
dem gesamten Stadtgebiet eingehalten werden, gelten folgende
Maximalwerte:
Maximal in %
Gebiet A 10
Gebiet B 50
Gebiet C 75
Gebiet D 105
Übriges Gebiet 130
5 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Zahl der minimal
erforderlichen
und der maximal
zulässigen privaten Abstellplätze
für Personenwagen
4Parkplatzverordnung
741.500
Art. 66 1 Von der gemäss Art. 5 errechneten Zahl der minimal erforderlichen Abstellplätze sind für Besucherinnen und Besucher
sowie für die Kundschaft folgende Anteile zu reservieren und
besonders zu kennzeichnen:
Nutzweise Anteile in %
Wohnen 10
Dienstleistung 25–50
Verkauf und Gastronomie 75
2 Für spezielle Nutzungen gilt Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
Art. 6bis7 Für Behinderte ist ein angemessener Anteil der nach
Art. 3 ff. ermittelten Anzahl Abstellplätze vorzusehen. Anzahl,
Lage und Ausgestaltung richten sich nach der einschlägigen
Norm für behindertengerechtes Bauen.

## Art. 7 {#art_7}

Im Gebiet A dürfen Abstellplätze, ausser in Gemeinschaftsanlagen gemäss § 245 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1), nur für einen ausgewiesenen, besonderen
Eigenbedarf (z. B. Notfallfahrzeuge für die Ärzteschaft), für den
Güterumschlag oder für die Parkierung leichter Zweiräder erstellt werden.
Art. 88 1 Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken
dienen, kann die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze
angemessen erhöht werden. Als Betriebsfahrzeuge gelten
Servicefahrzeuge und vergleichbare, für den Betrieb notwendige Fahrzeuge, die auf den Betrieb eingelöst sind.
2 Für die Nutzweise Wohnen darf die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze bis auf 0,9 Abstellplätze pro Wohnung
einschliesslich Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher
erhöht werden.
3 Aus wichtigen Gründen (z. B. Doppelnutzungen, sehr grosse
Wohneinheiten, Parkplätze für Elektromobile, Schutz des Bodens
vor Versiegelung, Natur-, Heimat- und Gewässerschutz) kann die
zuständige Baubehörde Abweichungen von den in Art. 4–7 ermittelten Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen. Derartige
Abweichungen sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen.
4 Können in einer Baute durch die Erstellung einer grösseren, unterirdischen Parkierungsanlage bisherige öffentliche Parkplätze
auf Strassen und Plätzen ersetzt werden, kann die Zahl der insgesamt zulässigen Parkplätze um diejenige der aufzuhebenden
erhöht werden.
6 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
7 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
8 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2015; Inkraftsetzung 12. September 2016.
Zahl der
erforderlichen
Abstellplätze für
Besucherinnen
und Besucher
sowie Kundschaft
Behindertengerechte
Abstellplätze
Abstellplätze
im Gebiet A
(Altstadt)
Besondere
Bestimmungen
5Parkplatzverordnung 741.500
5 Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für
Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte abweichend von den Vorgaben dieser Verordnung im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden.
6 Der Minimalbedarf an behindertengerechten Abstellplätzen darf
nicht unterschritten werden.
7 Bei Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts
kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die gemäss Art. 5 Abs. 1 minimal erforderlichen Abstellplätze auf dem
Grundstück zu schaffen. Ist dies nicht möglich, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder durch Zumietung, beides im Umkreis
von maximal 300 m, nachzuweisen. Ist auch dies nicht möglich,
sind die minimal erforderlichen Abstellplätze durch eine entsprechende Ersatzabgabe gemäss Art. 15 ff. abzugelten.
8 Die Verpflichtung gemäss Abs. 7 ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 8bis9 1 Je nach Nutzweise ist für folgende Geschossflächen
oder Einheiten mindestens ein Abstellplatz für leichte Zweiräder
erforderlich:
Nutzweise Geschossfläche Einheit
Wohnen 40 m2
Dienstleistung und Gewerbe 300 m2
Verkauf 160 m2
Gastronomie 10 Sitzplätze
2 Für spezielle Nutzungen (Spitäler, Alterswohnungen und Altersheime, Schulhäuser, Hotels, Sportanlagen usw.) wird der Bedarf
fallweise von der Baubehörde festgelegt.
3 Je nach Nutzweise ist ein Anteil Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für die Kundschaft vorzusehen:
Nutzweise Anteil in %
Wohnen 10
Dienstleistung und Gewerbe 50
Verkauf und Gastronomie 75
9 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Abstellplätze
für leichte
Zweiräder
6Parkplatzverordnung
741.500
4 Aus wichtigen Gründen (z. B. ungenügende Erschliessung durch
öffentlichen Verkehr, beschränkte Realisierungsmöglichkeit, Natur- und Heimatschutz, topografisch ungünstige Lage, regionales Einzugsgebiet, Dienstleistung mit starkem Publikumsverkehr)
kann die zuständige Baubehörde Abweichungen von den ermittelten Abstellplatzzahlen bewilligen oder anordnen. Derartige Abweichungen sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen.
Art. 8ter10 Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Die Anzahl darf einen Zehntel der
für Personenwagen minimal erforderlichen Abstellplätze nicht
unterschreiten.
III. Lage, Gestaltung und Gebrauch der Abstell
plätze
Art. 911 1 Die erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen
und Motorräder sind in der Regel auf dem Grundstück oder innerhalb eines Umkreises von 300 m zu erstellen; bei Abstellplätzen für Besucherinnen und Besucher gilt ein Umkreis von
150 m. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
In Gebieten mit herabgesetzter Zahl der minimal erforderlichen
und der maximal zulässigen Abstellplätze gemäss Art. 5 können
diese Entfernungen angemessen vergrössert werden.
2 Erforderliche Abstellplätze für leichte Zweiräder sind in der Regel auf dem Grundstück selbst und an zweckmässiger Lage zu
erstellen.12
3 Minimal erforderliche Abstellplätze müssen in der Regel für
Fahrzeuge direkt, solche für Besucherinnen und Besucher sowie für die Kundschaft leicht zugänglich sein.
4 Anordnung und Abmessung von Abstellplätzen richten sich im
Übrigen in der Regel nach den einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).

## Art. 10 {#art_10}

1 Die nicht für Besucherinnen, Besucher oder Kundschaft
vorgesehenen Abstellplätze für Personenwagen sind unterirdisch anzulegen oder zu überdecken, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse es
gestatten und die Kosten zumutbar sind.13
2 Bei oberirdischen Abstellplätzen ist die versiegelte Fläche zu
minimieren.
10 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
11 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
12 Geändert durch Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, BRGE I Nr. 0052/2013 und 0053/2013 vom 15. März 2013; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
13 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Abstellplätze
für Motorräder
Lage
Gestaltung
7Parkplatzverordnung 741.500
Art. 1114 1 Abstellplätze sind bestimmungsgemäss zu benützen.
2 Abstellplätze dürfen zur Deckung des Pflichtbedarfs oder des
zulässigen freiwilligen Bedarfs von einem Grundstück an ein anderes abgegeben werden, wenn die Benützerinnen und Benützer
des Grundstücks, von dem die Abstellplätze abgegeben werden,
dafür keinen Bedarf haben.
3 Minimal erforderliche Abstellplätze, die sich auf einem anderen Grundstück befinden, sind bei den beteiligten Parzellen im
Grundbuch anmerken zu lassen.
IV. Gemeinschaftsanlagen
Art. 1215 Gemeinschaftsanlagen sind Abstellplatzanlagen oder
Teile davon, die für Benützerinnen und Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren Abstellplätze diesen
Grundstücken fest zugewiesen werden.
Art. 1316 1 Wer die erforderlichen Abstellplätze nicht selber erstellen kann oder darf, hat sich im Umfang der fehlenden minimal
erforderlichen Abstellplätze innert angemessener Frist an einer
Gemeinschaftsanlage in nützlicher Entfernung zu beteiligen.
Die Verpflichtung zur Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage kann durch die zuständige Baubehörde auferlegt
werden.
2 Mit der Beteiligung verbunden ist die Pflicht, die Bau-, Betriebs-
und Unterhaltskosten der Gemeinschaftsanlage anteilmässig zu
übernehmen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor
Baubeginn nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, ist die Pflicht
zur Beteiligung vor Baubeginn durch eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.17
2 Die zuständige Baubehörde kann eine finanzielle Sicherstellung in der mutmasslichen Höhe der Beteiligung an den Baukosten verfügen. Die Sicherstellung ist vor Baubeginn zu leisten.
3 Die Beteiligung bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Baubehörde. Sie darf ohne deren Zustimmung weder rechtlich
noch tatsächlich aufgehoben werden; diese Verfügungsbeschränkung ist im Grundbuch anmerken zu lassen.
14 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
15 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
16 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
17 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Gebrauch
Begriff
Beteiligungspflicht
Sicherstellung
8Parkplatzverordnung
741.500
V. Ersatzabgabe
Art. 1518 1 Wer als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer
die er forderlichen Abstellplätze nicht selber schaffen kann oder
darf und sich innert nützlicher Frist auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten,
die in jedem Fall niedriger sein muss als die Erstellungskosten.
2 Der Stadtrat erlässt Richtlinien über die Bemessung der Ersatzabgaben.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Ersatzabgabe wird vom Tiefbauamt gemäss Gesetz
betreffend die Abtretung von Privatrechten (Abtretungsgesetz,
LS 781) festgelegt und mit unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist fällig. Sie ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen.
Wenn sich der Baubeginn verzögert, kann die Zahlung aufgeschoben werden, hat aber vor Baubeginn zu erfolgen.19
2 Die zuständige Baubehörde kann verfügen, dass noch nicht
rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben vor Baubeginn sichergestellt werden.
3 Geschuldet ist die Ersatzabgabe von der jeweiligen Grundeigentümerschaft.

## Art. 17 {#art_17}

Über Einsprachen, die die Höhe der Abgabe betreffen,

## Art. 18 wird im Verfahren gemäss Abtretungsgesetz entschieden.20 {#art_18}

Wer als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer
die durch die Ersatzabgabe abgelösten minimal erforderlichen
Abstellplätze später vollzählig oder teilweise beschafft, kann
die seinerzeit geleistete Ersatzabgabe innert zehn Jahren nach
rechtskräftiger Festsetzung anteilmässig ohne Zins zurückfordern.

## Art. 19 VI. Ersatzabgabefonds und Parkraumplanung {#art_19}

Der Ersatzabgabefonds wird geäufnet durch:
a. die Ersatzabgaben; und
b. allfällige Betriebsüberschüsse der ganz oder teilweise mit
Fondsmitteln erstellten Anlagen für Abstellplätze oder anteilmässiger Beteiligung daran.
18 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
19 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
20 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
Abgabepflicht
Festlegung,
Fälligkeit,
Sicherstellung,
Abgabepflichtige
Streitigkeiten
Rückforderungen
Äufnung
9Parkplatzverordnung 741.500

## Art. 20 {#art_20}

1 Über die Verwendung der Fondsmittel im Sinne von
§ 247 PBG entscheiden Stadtrat, Gemeinderat oder Gemeinde
im Rahmen ihrer Zuständigkeit.21
2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet. Die Anträge auf Verwendung der Fondsmittel stellt die Vorsteherin oder
der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements gestützt auf den Parkraumplan. Bei Verwendung der Fondsmittel
zugunsten des öffentlichen Verkehrs wird der Antrag im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe gestellt.

## Art. 21 {#art_21}

1 Dem Stadtrat obliegen Festsetzung und laufende Nachführung des Parkraumplans. Dieser bezeichnet Lage, Grösse
und vorgesehenen Realisierungszeitpunkt öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen sowie die dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs dienenden Massnahmen zu Lasten des Ersatzabgabefonds.
2 Der Plan gibt zudem Auskunft über Lage, Grösse und vorgesehenen Realisierungszeitpunkt von Gemeinschaftsanlagen.

## Art. 22 VII. Schlussbestimmungen {#art_22}

1 Die zur Zeit der Inkraftsetzung der Änderungen vom
7. Juli 2010 von der zuständigen Baubehörde noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen den neuen Vorschriften.22
2 Ergibt sich aufgrund neuer Vorschriften eine Reduktion der mit
der baurechtlichen Bewilligung festgesetzten Zahl von minimal
erforderlichen Abstellplätzen und ist die Beteiligungspflicht an
einer Gemeinschaftsanlage oder die Höhe der Ersatzabgabe
noch nicht rechtskräftig festgesetzt, ist diese Reduktion von der
zuständigen Baubehörde im Sinne einer Wiedererwägung zu
verfügen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Regierungsrat23 am Tag nach deren Veröffentlichung im
städtischen und im kantonalen Amtsblatt in Kraft.24
2 Die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung), Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 1986 mit Änderungen vom 20. Dezember 198925, wird aufgehoben.
21 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
22 Fassung gem. GRB vom 7. Juli 2010; Inkraftsetzung 10. Juli 2014.
23 Genehmigt vom Regierungsrat am 22. Oktober 1997.
24 31. Januar 1998 (veröffentlicht am 30. Januar 1998).
25 AS 41, 200.
Zweckbindung,
Verwendung
und Verwaltung
Parkraumplan
Übergangsbestimmungen
Inkraftsetzung
