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title: "Verordnung über die Schifffahrt"
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provisions: 29
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# Verordnung über die Schifffahrt

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen
Gewässern des Kantons.
2 Sie setzt im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die
Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19755) ergänzendes Recht.

## § 2 {#par_2}

Weitere Bestimmungen
1 Einschränkende Bestimmungen über die Nutzung und den Schutz der
Gewässer sowie den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
2 Soweit die Aarestrecke Kantonsgrenze bildet, bleiben besondere Vereinbarungen des Regierungsrates mit Nachbarkantonen vorbehalten.
2. Zuständigkeiten

## § 3 {#par_3}

Zuständige Behörde
1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die
Binnenschifffahrt obliegt folgenden Behörden und Amtsstellen:
a) Regierungsrat;
b)* …
c) Bau- und Justizdepartement6);
d) Kantonspolizei;
1) SR 747.201.
2) BGS 712.11.
3) BGS 211.1.
4) BGS 311.1.
5) SR 747.201.
6) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
GS 93, 295
e) Motorfahrzeugkontrolle.
2 Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist

## § 4 das Bau- und Justizdepartement für den Vollzug zuständig.* {#par_4}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
a) die Bewilligung von Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäusern,
Ver- und Entsorgungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen;
b) die Ausscheidung der Zonen für Schiffsanbindeplätze;
c) die Festlegung der zulässigen Anzahl der Schiffsanbindeplätze und
ihre Verteilung auf die ausgeschiedenen Zonen.

## § 5 {#par_5}

…

## § 6 {#par_6}

Bau- und Justizdepartement
1 Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für:
a)* …
b) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Schiffsstegen,
Schiffsanbindeplätzen und ähnlichen Einrichtungen nach Anhören
der Ufergemeinden;
c) die Verwaltung der staatseigenen Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze;
d)* die Aufsicht über private Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze, insbesondere über die entsprechenden Mietbedingungen;
e)* die Signalisation (Anbringen von Schifffahrtszeichen) auf Antrag der
Kantonspolizei;
f)* die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen, nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Ufergemeinden;
g)* die Bewilligung gewerbsmässiger Schiffsvermietung.

## § 7 {#par_7}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für:
a) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Schifffahrt;
b) Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen;
c) die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes, insbesondere auch das Verbot der Ausfahrt bei Nebel;
d) die Ausübung der besonderen Befugnisse nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt1);
e) die Erteilung der Ermächtigung, ein blaues Blinklicht zu führen;
f) die Bewilligung von Sondertransporten und von Personentransporten mit Güterschiffen;
g) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln an einem Schiff;
1) SR 747.201.
h) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 163
der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern2).

## § 8 {#par_8}

Motorfahrzeugkontrolle
1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung und den Entzug des Schiffsausweises und der zusätzlichen kantonalen Betriebsbewilligung;
b) die Führung des Schiffsregisters;
c) die Prüfungen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen;
d) die Erteilung und den Entzug des Führerausweises;
e) die Anordnung einer Prüfung bei Zweifeln an der Eignung eines
Schiffsführers oder einer Schiffsführerin;
f) Verwarnungen;
g) die Erhebung von Steuern und Gebühren;
h) Schiffsprüfungen und die Entgegennahme der Meldungen wesentlicher Änderungen an einem Schiff;
i)* die Bewilligung der Inbetriebnahme ausländischer Schiffe.
3. Beschränkungen

## § 9 {#par_9}

Beschränkung für Motorschiffe
1 Die Zahl der Schiffsanbindeplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
ist für die ganze Aarestrecke des Kantons auf 400 beschränkt. Vorbehalten

## § 10 bleibt {#par_10}

2 Durch Zuteilung eines Kontingentes sind angemessen zu berücksichtigen:
a) Bedürfnisse der Gemeinden mit eigenen Bootsstegen;
b) Bedürfnisse des Rettungsdienstes und der Fischerei;
c) Bedürfnisse des Schifffahrtsgewerbes.
§ 10 Ausnahmen
1 Das Bau- und Justizdepartement kann in Abweichung von § 9 Schiffsanbindeplätze für Motorschiffe bewilligen, wenn deren Antriebsleistung
nicht mehr als 6 kW und deren Gewicht nicht mehr als 400 kg beträgt und
die Schiffe nachweisbar zur Ausübung der Fischerei verwendet werden.
2 Nicht unter die Beschränkung von § 9 fallen Segelboote mit Hilfsmotoren
(Flautenschieber), sofern diese nur zum Ein- und Auslaufen, bei Flauten
und bei Gefahr verwendet werden.

## § 11 {#par_11}

Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze
1 Ausserhalb der in Abschnitt IV ausgeschiedenen Zonen dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 1 keine Bewilligungen für Schiffsanbindeplätze erteilt werden.
2) SR 747.201.1.

## § 12 {#par_12}

Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal
1 Das Befahren des Aareabschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flumenthal ist untersagt.*
2 Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangsverkehr.

## § 12 bis {#par_12bis}

Ausnahmen*
1 Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten zum Zweck der fischereilichen
Bewirtschaftung und zur Pflege des Lebensraumes nach Anordnung und
unter Aufsicht des zuständigen Departements.
2 Ruder- und Motorboote bis maximal 6kW Leistung sind vom 1. Mai bis 31.
Oktober erlaubt.*
3 Das nach § 6 dieser Verordnung zuständige Departement kann für Personentransporte vom 1. Mai bis 30. September Ausnahmen bewilligen. Die
Ausnahmen sind mit Auflagen zur Fahrtenzahl und Fahrroute zu versehen.
Die Ausnahmen sind mit Zurückhaltung und ausschliesslich für Fahrten mit
geringfügigen Auswirkungen auf den Aareraum zu erteilen. Gesuche für

## § 12 ter das jeweilige Jahr sind bis spätestens 31. Januar einzureichen.* {#par_12ter}

Aufgehoben.*
1 Aufgehoben.*

## § 13 {#par_13}

Betriebsbewilligung für Schiffe
1 Neue Betriebsbewilligungen werden unter Vorbehalt von § 14 nur an Personen erteilt, die für ihr Schiff einen Schiffsanbindeplatz oder Trockenstandplatz auf privatem Grund nachweisen können.

## § 14 {#par_14}

Domizil-Motorschiffe
1 Für Domizil-Motorschiffe werden Betriebsbewilligungen nur erteilt, wenn
ein Trockenstandplatz auf privatem Grund nachgewiesen wird.
2 Nach jeder Verwendung ist das Schiff auszuwassern.

## § 15 {#par_15}

Geschwindigkeitsbeschränkung
1 Auf den solothurnischen Gewässern ist die Geschwindigkeit auf 15 km/h
beschränkt.
4. Bauten und Anlagen für die Schifffahrt

## § 16 {#par_16}

Verbot der Errichtung
1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Schifffahrt an und in öffentlichen Gewässern ist untersagt.

## § 17 {#par_17}

Ausnahmebewilligungen
1 Der Regierungsrat kann insbesondere für Hafenanlagen, Schiffswerften,
Bootshäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen und das Bau- und Justizdepartement für Schiffsstege, Schiffsanbindeplätze und ähnliche Einrichtungen
nach Anhören der betroffenen Ufergemeinden eine Ausnahmebewilligung
erteilen.
2 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt insbesondere die Interessen des
Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei, der Schifffahrt, der Wasser- und der Wasserbaupolizei.
3 Bewilligungen haben die Auflage zu enthalten, dass bei einer Weitervermietung der Schiffsstege und der Schiffsanbindeplätze die Mietbedingungen angemessen zu gestalten sind.

## § 18 {#par_18}

Bewilligungsverfahren
1 Gesuche sind dem Bau- und Justizdepartement mit folgenden Unterlagen
im Doppel einzureichen:
a) Situationsplan (Kopie des Katasterplanes);
b) Ausführungsplan im Massstab 1:50 mit eingetragenen Massen;
c) Nachweis über eine genügende Erschliessung und ein entsprechendes Zugangsrecht.
2 Die Erteilung der Baubewilligung durch die Ufergemeinde bleibt vorbehalten.

## § 19 {#par_19}

Zonen für Schiffsanbindeplätze
1 Im oberen Kantonsteil werden folgende Zonen für Schiffsanbindeplätze
ausgeschieden:
a) Zone I für Motorschiffe jeder Antriebsleistung und für Schiffe ohne
Verbrennungsmotoren;
b) Zone II für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von höchstens 6
kW und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren;
c) Zone III für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren.

## § 20 {#par_20}

Verteilung
1 Die Verteilung auf die Gemeinden und die Ausscheidung der Zonen im
Sinne von § 19 richten sich nach den zugehörigen Übersichtsplänen1).
2 Die zulässige Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die
Zonen werden vom Regierungsrat festgelegt.

## § 21 {#par_21}

Bewilligung für Schiffsanbindeplätze
1 Die Bewilligung für einen Schiffsanbindeplatz ist grundsätzlich persönlich
und nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und eingetragenen
Partnerinnen sowie direkten Nachkommen übertragbar. Eine Übertragung
ist dem Bau- und Justizdepartement unverzüglich zu melden. Der neue Bewilligungsinhaber beziehungsweise die neue Bewilligungsinhaberin hat
dem Bau- und Justizdepartement für Boote ab 6 kW spätestens 1 Jahr nach
der Übertragung einen gültigen Führerausweis vorzulegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.*
2 Die Bewilligungsdauer beträgt in jedem Fall 15 Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre. Die Bewilligung erlischt auch,
wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin das Schiff
verkauft und nicht innert 6 Monaten für den eigenen Gebrauch ein anderes Schiff erwirbt.
3 Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen von Schiffsstegen
und Schiffsanbindeplätzen sind verpflichtet, dem Bau- und Justizdepartement freiwerdende Schiffsanbindeplätze sofort zu melden.
1) Die Übersichtspläne werden nicht abgedruckt.
4 Das Bau- und Justizdepartement führt über bewilligte Schiffsstege und
Schiffsanbindeplätze ein Verzeichnis.

## § 22 {#par_22}

Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird entschädigungslos entzogen, wenn festgestellt
wird, dass die Voraussetzungen von § 21 zur Erteilung nicht oder nicht
mehr erfüllt sind.
2 Die Bewilligung kann ferner entschädigungslos entzogen werden, wenn
die mit der Erteilung verbundenen Auflagen und Bedingungen missachtet
werden.

## § 23 {#par_23}

Warteliste
1 Das Bau- und Justizdepartement führt eine Warteliste über eingehende
Gesuche für die Bewilligung von Schiffsanbindeplätzen an bereits bewilligten Anlagen.
2 Es teilt freie oder freiwerdende Plätze im Rahmen der Warteliste in folgender Reihenfolge zu:
a) Einwohnern oder Einwohnerinnen mit Wohnsitz in einer Ufergemeinde, sofern nicht schon ein Drittel der Plätze in dieser Gemeinde
von Gemeindeangehörigen belegt sind;
b) den übrigen Kantonseinwohnern oder Kantonseinwohnerinnen;
c) Einwohnern oder Einwohnerinnen anderer Kantone.
5. Straf- und Schlussbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Strafbestimmung
1 Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht
andere Strafbestimmungen, insbesondere solche der Gewässerschutzgesetzgebung, anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft.

## § 25 {#par_25}

Rechtsmittel
1 Verfügungen der Kantonspolizei können innert 10 Tagen mit Beschwerde
an das Departement des Innern weitergezogen werden.*
2 Verfügungen der Departemente und der Motorfahrzeugkontrolle können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes bleibt
§ 50 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

## § 26 vom 13. März 19771) vorbehalten.* {#par_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die
Schiffahrt vom 21. Dezember 19792) aufgehoben.

## § 27 {#par_27}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) BGS 125.12.
2) GS 88, 299 (BGS 736.12).
Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat
am 25. Oktober 1995 abgewiesen.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
15.03.2005 01.08.2005 § 12 totalrevidiert -
15.03.2005 01.08.2005 § 12bis eingefügt -
15.03.2005 01.08.2005 § 12ter eingefügt -
23.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1, a) aufgehoben -
24.03.2014 01.04.2014 § 3 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 5 aufgehoben GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, e) eingefügt GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 8 Abs. 1, i) geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 12ter Abs. 1 geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 25 Abs. 1 geändert GS 2014, 7
24.03.2014 01.04.2014 § 25 Abs. 2 geändert GS 2014, 7
11.12.2017 01.03.2018 § 12 Abs. 1 geändert GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12bis Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12bis Abs. 2 eingefügt GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12bis Abs. 3 eingefügt GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12ter Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 53
11.12.2017 01.03.2018 § 12ter Abs. 1 geändert GS 2017, 53
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1, b) 24.03.2014 01.04.2014 aufgehoben GS 2014, 7
§ 3 Abs. 2 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 5 24.03.2014 01.04.2014 aufgehoben GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, a) 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, d) 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, e) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, f) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7
§ 6 Abs. 1, g) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7
§ 8 Abs. 1, i) 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 12 15.03.2005 01.08.2005 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 11.12.2017 01.03.2018 geändert GS 2017, 53
§ 12bis 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt -
§ 12bis 11.12.2017 01.03.2018 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 53
§ 12bis Abs. 2 11.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 53
§ 12bis Abs. 3 11.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 53
§ 12ter 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt -
§ 12ter 11.12.2017 01.03.2018 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 53
§ 12ter Abs. 1 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 12ter Abs. 1 11.12.2017 01.03.2018 geändert GS 2017, 53
§ 21 Abs. 1 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 25 Abs. 1 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
§ 25 Abs. 2 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7
