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title: "Verordnung betreffend die Kommission für Gewaltschutz"
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provisions: 3
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# Verordnung betreffend die Kommission für Gewaltschutz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der Kommission für Gewaltschutz.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Die Kommission für Gewaltschutz berät den Regierungsrat zu den Themen Gewaltprävention und
Gewaltschutz.
2 Sie überprüft insbesondere die departementsübergreifenden Prozesse im Bereich des Bedrohungsmanagements.
3 Sie begleitet die Entwicklung und Umsetzung des kantonalen Gewaltmonitorings.
4 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht über ihre Feststellungen und kann Vorschläge
unterbreiten.

## § 3 {#par_3}

Organisation
1 Die Leitung der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe hat den Vorsitz inne.
2 Der Regierungsrat wählt die übrigen 7 – 13 Mitglieder der Kommission auf Antrag des Justiz- und
Sicherheitsdepartements.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Die Geschäftsstelle der Kommission wird von der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe geführt,
im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
1) SG 510.100
510.170
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2025 19.06.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025
510.170
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2025 19.06.2025 Erstfassung KB 14.06.2025
