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title: "Reglement über den Fischereifonds"
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provisions: 6
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# Reglement über den Fischereifonds

## Artikel 1 {#art_1}

Fischereifonds
1 Im Fischereifonds werden die Fondsmittel nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei sichergestellt und verwaltet.

## Artikel 2 {#art_2}

Äufnung
1 In den Fonds fallen die Einnahmen und Erlöse, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei in den Fischereifonds einzuzahlen
sind, namentlich 80 Prozent der Erlöse der Fischereipatente, zweckgebundene Beiträge des Bundes, Vergütungen und Ausgleichszahlung aus
Gewässernutzungen, die Einnahmen für die Aufwendungen der zuständigen
Fischereiorgane zugunsten Dritter, Schadenersatz bei Fischereischäden,
verfallene Depots aus der Fischfangstatistik, der Verwertungserlös aus widerrechtlich gefangenen Fischen, Finanzierungsbeiträge und Vergütungen
des Kantons, Zinsen des Fondvermögens sowie weitere Einnahmen und
Entgelte Dritter.

## Artikel 3 {#art_3}

Zweckbindung
1 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei und insbesondere
dem fischereilichen Vollzug, der Förderung der Fischerei und der Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände.
2 Mit den Fondsmitteln werden namentlich Ausgaben für die Fischzucht und
den Fischbesatz, die Fischereiaufsicht, die Schutz- und Begleitmassnahmen
durch die Fischereiorgane, die Personalkosten für das Fischereiinspektorat
und die Fischereiaufsicht sowie die Massnahmen zur Verbesserung und
Wiederherstellung von Lebensräumen finanziert.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.3217 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Verwendung der Fondsmittel: Grundsatz
1 Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten

## Artikel 5 bleiben die Finanzkompetenzen nach {#art_5}

2 Aus dem Fonds werden laufende Zahlungen für die betrieblichen Aufwendungen der Fischerei sowie projektbezogene Beiträge ausgerichtet.
Artikel 5 Verwendung der Fondsmittel: Finanzkompetenzen
1 Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion über die Fondsmittel selbstständig verfügen.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann zudem im Rahmen
der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken
Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten.
3 Das Amt für Umweltschutz kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen
und Zahlungen leisten.
4 Die Fischereiverwaltung bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs
der Fischerei, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.

## Artikel 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Kanton Uri 40.3217
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.03.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung AB 18.03.2022
40.3217 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.03.2022 01.04.2022 Erstfassung AB 18.03.2022
