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title: "Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten"
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provisions: 5
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# Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt die Organisation von Regulierungsabschüssen
für jagdbare Arten durch Jagdberechtigte in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und
nationaler Bedeutung.
2 Regulierungsabschüsse dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie zum
Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder
zur Verhütung übermässiger Wildschäden notwendig sind.
3 Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.

## Art. 2 Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten – V 922.15 {#art_2}

Allgemeine Bestimmungen
1 Regulierungsabschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den
Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung, die im Anhang 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden,
können vom Amt für Wald und Natur (das Amt) bewilligt werden; die vorgängige Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bleibt vorbehalten.
2 Regulierungsabschüsse dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines für
die betreffende Tierart in der laufenden Jagdsaison gültigen Jagdpatents, die
sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschrieben haben,
durchgeführt werden.
3 Nur das Schiessen im Ansitz ist erlaubt; es darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus durchgeführt werden.
4 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für
die Nachsuche von angeschossenem Wild.
5 Der Abschuss von Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, und von führenden Hirschkühen ist verboten.
6 Jegliche Form der Kirrung ist verboten.
7 Die die Transportmittel betreffenden Einschränkungen gemäss der Jagdverordnung gelten auch für Regulierungsabschüsse.

## Art. 3 {#art_3}

Zeiträume und Abschusspläne
1 Das Amt ist dafür zuständig, die Zeiträume, die Abschusspläne pro Art und
die Schutzgebiete, in denen Regulierungsabschüsse durchgeführt werden dürfen, festzulegen; es holt die Zustimmung des BAFU ein.
2 Regulierungsabschüsse können, an Jagdtagen, vom 1. September bis am 31.
Dezember bewilligt werden. Es sind Schonintervalle vorzusehen.
3 Die Entnahmen werden von den in der Jagdplanung festgelegten Abschussquoten abgezogen.
4 Das Amt kann die Regulierungsabschüsse jederzeit beenden.

## Art. 4 {#art_4}

Schusszeiten
1 Berechtigte Personen dürfen das Schutzgebiet bis zu einer Stunde vor der
Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach der Jagdzeit verlassen haben.
Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten – V 922.15
2 Bei ausreichender Sicht darf während der folgenden Zeiten geschossen werden, gemäss den offiziellen Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten
von Bern:
a) ab einer Stunde vor Sonnenaufgang;
b) bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.

## Art. 5 {#art_5}

Benutzung der Hochsitze
1 Es können nur Personen an den Abschüssen teilnehmen, die einen Hochsitz
reserviert haben. Die Reservierung von Hochsitzen ist am Vortag der Jagdtage von 12.00 bis 20.00 Uhr möglich. Pro Hochsitz und Tag ist nur eine Anmeldung möglich.
2 Die Personen, die den Hochsitz benutzen, sind verpflichtet, den QR-Code
im Inneren des Hochsitzes bei jeder Ankunft und bei jedem Verlassen des
Postens zu scannen.
Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten – V 922.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.03.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_021
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.03.2024 01.07.2024 2024_021
