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title: "Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer"
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provisions: 23
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# Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt
a. die See- und Uferlandschaft des Sempachersees als Lebensraum für Menschen,
Tiere und Pflanzen zu erhalten,
b. das Gebiet als Erholungsraum durch schonende Nutzung zu sichern,
c. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren,
d. beeinträchtigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem
die naturnahe Ufervegetation.

## § 2 {#par_2}

Schutzzonen
1 Das geschützte Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
a. Wasserzone,
b. Ruhezonen A und B für Wasservögel,
c. Reservatzone,
d. Naturschutzzone,
e. Uferschutzzone,
f. Landschaftsschutzzone und
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2003 13
2 Nr. 711c
g. Erholungszone.

## § 3 {#par_3}

Pläne
1 Die Zonen sind im Schutzplan Nord 1:5000 vom 14. Februar 2003, mit Planänderung
1:2000 im Bereich Seehäusern vom 23. Februar 2010 und mit Planänderung 1:1000 im
Bereich Mariazell vom 25. August 2026, sowie im Schutzplan Süd 1:5000 vom 14. Februar 2003, mit Planänderung 1:1000 in den Bereichen Seevogtei und Seeland vom
25. August 2026, eingezeichnet. Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung. *
2 Die Pläne liegen in den Gemeinden Eich, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Schenkon,
Sempach und Sursee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht

## § 4 auf. * {#par_4}

Markierung
1 Die Ruhezonen für Wasservögel und die Reservatzone werden durch die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald markiert, soweit dafür ein Bedarf besteht und die Berufsfischerei nicht behindert wird.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen
2.1 Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen

## § 5 {#par_5}

Wasserzone
1 Die Wasserzone umfasst die gesamte Wasserfläche des Sees.
2 Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 20193. *
3 Es ist verboten, Gebiete mit Wasservegetation, wie Schilf, Binsen und Seerosen, zu befahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonst wie zu zerstören.
4 Die Zufahrt mit Schiffen zu den bewilligten Standplätzen ist jederzeit gestattet.

## § 6 {#par_6}

Ruhezonen für Wasservögel
1 Die Ruhezone A und die Ruhezone B für Wasservögel sind Teile der Wasserzone. Sie
sind Schutzzonen für das Brüten und Überwintern der Wasservögel.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 3, 4, 14, 15, 17, 18 und 20 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch
«Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
3 SRL Nr. 760

## § 7 Nr. 711c 3 {#par_7}

Ruhezone A
1 In der Ruhezone A für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten
das ganze Jahr verboten.
2 Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern
a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und
b. das Schwimmen.
3 Erlaubt ist zudem das Angeln vom ruhig liegenden Schiff aus vom 15. August bis
15. November.

## § 8 {#par_8}

Ruhezone B
1 In der Ruhezone B für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten
während der Brutzeit vom 1. April bis 15. August verboten.
2 Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern
a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und
b. das Schwimmen.

## § 9 {#par_9}

Reservatzone
1 Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume im Uferbereich (Gehölze,
Streueflächen, extensiv genutzte Wiesen).
2 Eine Reservatzone ist ein Vorranggebiet des Naturschutzes. Sie dient dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor Störungen.
3 In der Reservatzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen auf die Pflegeziele auszurichten.

## § 10 {#par_10}

Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone umfasst wertvolle, naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Ebenfalls zur Naturschutzzone gehören extensiv genutzte Wiesen, die an eine Reservatzone grenzen (Pufferflächen).
2 In der Naturschutzzone sollen die bestehenden wertvollen Lebensräume erhalten und
durch eine bessere Vernetzung aufgewertet werden.
3 In der Naturschutzzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen verboten ausser das
Mähen.

## § 11 {#par_11}

Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone umfasst die an den See grenzenden Privatgrundstücke, die in der
Regel nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
4 Nr. 711c
2 In der Uferschutzzone soll die unmittelbare Uferlandschaft von Bauten und Anlagen
freigehalten werden. Die bestehenden naturnahen Ufer sind zu erhalten; nachteilig veränderte Uferabschnitte sollen aufgewertet werden.
3 In den Gebieten der Gemeinden Schenkon, Eich und Sempach, die vom Lärm durch
die Nationalstrasse A2 und die Kantonsstrasse K48 besonders betroffen sind, bleiben
Lärmschutzmassnahmen sowie Massnahmen zum Bau eines Rad-/Gehweges vorbehalten.
4 In der Uferschutzzone sind Einrichtungen für den Privatgebrauch gestattet (Tische,
Sitzbänke, Cheminées, Spielgeräte und dergleichen), wenn sie zur Wasserzone einen
Abstand von mindestens 8 m einhalten und sich in die Uferlandschaft eingliedern. Für
kleine Grundstücke können Ausnahmen gestattet werden.
5 Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, wobei ausser
eigenem Kompost keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.

## § 12 {#par_12}

Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone umfasst einen bis maximal 500 m breiten Grüngürtel um
den See.
2 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren.
Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume,
Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sollen in ihrer natürlichen Eigenart so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone
nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19794
bleiben erhalten.
3 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1
und 2 RPG. Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung gemäss Artikel 36 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20005 sind nur zulässig, wenn die Bewirtschaftungsvorschriften der Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der
Mittellandseen durch die Landwirtschaft vom 24. September 20026 eingehalten sind.
4 Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form
oder Farbe die See- oder Kulturlandschaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen. Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zur
Wasserzone beträgt 50 m, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan.
4 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 700.1
6 SRL Nr. 703a

## § 13 Nr. 711c 5 {#par_13}

Erholungszone
1 In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und
Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen.
2 Solange kommunale Nutzungsvorschriften fehlen, gelten in einem Uferstreifen von
20 m Breite die Bestimmungen der Uferschutzzone, im übrigen Bereich die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone.
3 Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie
sind verboten, wenn sie die Uferlandschaft beeinträchtigen.
4 Für die Pflanzung von Ufergehölzen, Hecken, Lebhägen oder Einzelbäumen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.
2.2 Weitere Nutzungsbeschränkungen

## § 14 {#par_14}

Verbotene Nutzungen in der Reservat-, der Naturschutz- und der Uferschutzzone
1 In der Reservat-, in der Naturschutz- und in der Uferschutzzone sind Vorkehrungen
und Nutzungen verboten, die den Schutzzielen entgegenstehen.
2 In diesen Zonen ist insbesondere Folgendes verboten: (x: in der entsprechenden Zone
verboten)
6 Nr. 711c
Nutzung Reservatzone Naturschutzzone Uferschutzzone
Bauten und Anlagen
zu errichten7 oder
aufzustellen, namentlich auch
Kleinbauten wie
Gartenhäuschen,
Materialkisten, provisorische Bauten
und Einrichtungen,
Bodenbefestigungen, naturferne
Ufersicherungen,
Mauern und feste
Einfriedungen (ohne
einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Feuerstellen
und Gartencheminées, Sport- und
Freizeiteinrichtungen, Surfbrettständer
x x x8
die natürliche Ufer-
oder Riedvegetation
zu beeinträchtigen
x x x
Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen, namentlich
Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen),
Abgrabungen, Entwässerungen und
Ähnliches
x x x
7 Für bestehende Bauten und Anlagen gelten neben dieser Verordnung die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bestandesgarantie (Art. 24c Raumplanungsgesetz, SR 700; Art. 41–43 Raumplanungsverordnung, SR 700.1). Wenn Bauten und Anlagen den Sempachersee in Anspruch nehmen, ist zudem das kantonale Wasserbaugesetz (SRL Nr. 760) zu beachten.
8 Zulässig sind Einrichtungen für den Privatgebrauch ausserhalb des Uferbereichs (§ 11 Absatz 4).
Nr. 711c 7
Nutzung Reservatzone Naturschutzzone Uferschutzzone
Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen
x x x
Gebiete zu betreten
oder zu befahren
x9 10
Vieh weiden zu lassen
x11 x12 x13
Rasenschnitt, Gartenabraum, Asche
und dergleichen
abzulagern
x x x14
landwirtschaftliche
Nutzflächen mit Hecken oder Lebhägen
zum Zweck der Erholungsnutzung zu
unterteilen
x x x
abseits von Wegen
zu reiten
x
zu campieren oder
zu zelten, d.h.
Wohnwagen,
Wohnmobile, Zelte
oder dergleichen
aufzustellen, einzurichten oder zu nutzen
x x x
Feuer zu machen x x
Boote und
Schwimmkörper aller Art zu stationieren
x x x15
9 Erlaubt sind Ausnahmen für Pflegearbeiten und für die Aufsicht sowie das Betreten entlang des Zällmoosweges bei gefrorenem Boden oder Schnee.
10 Seeanstösserinnen und Seeanstössern ist der Zugang zu den eigenen Bauten und Anlagen jederzeit
gestattet.
11 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
12 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
13 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
14 zulässig ausserhalb des unmittelbaren Uferbereichs
15 zulässig ausserhalb des unmittelbaren Uferbereichs
8 Nr. 711c

## § 15 {#par_15}

Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen
der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann
mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am
15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das
Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung
mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3 Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft
und Wald zulässig.
4 Wird die Pflege der Reservat- oder der Naturschutzzone vernachlässigt, kann der
Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

## § 16 {#par_16}

Jagd
1 In den Ruhezonen, in der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Jagd auf
Wasservögel an insgesamt drei Tagen vom 1. September bis 15. November erlaubt.
2 In der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Einzeljagd an insgesamt drei Tagen
vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt.
3 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
4 Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
2.3 Vorschriften für alle Zonen

## § 17 {#par_17}

Gehölze
1 Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom
19. Dezember 198916.
2 Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist die Revierförsterin oder der Revierförster zuständig17.
3 Für Ufergehölze oder andere Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum-
und Straucharten zu verwenden.
16 SRL Nr. 717
17 § 21 Kantonales Waldgesetz (SRL Nr. 945)

## § 18 Nr. 711c 9 {#par_18}

Revitalisierung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald fördert die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation oder anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2 Massnahmen, die über die Nutzungsbeschränkungen der §§ 9, 10 und 14 sowie über
die ordentliche Pflege und Bewirtschaftung gemäss § 15 hinausgehen, sind über Vereinbarungen mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu verwirklichen.
2.4 Ausnahmebewilligungen

## § 19 {#par_19}

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 199918
und die Artikel 24 ff. RPG.

## § 20 {#par_20}

Zuständigkeit
1 Zuständig ist
a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle
Raum und Wirtschaft19 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.
November 200120,
b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
2 Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 196621 entscheidet die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald.
18 SR 101
19 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
20 SRL Nr. 736
21 SR 451
10 Nr. 711c
3 Widerhandlungen

## § 21 {#par_21}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz22 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen
oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *
2 Wer die Vorschriften der §§ 5 Absatz 3, 7, 8, 10 Absatz 3, 14, 15 Absätze 2 und 3 und
16 Absätze 1 und 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur-
und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.
4 Schlussbestimmungen

## § 22 {#par_22}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer vom 20. Juli 196423
wird aufgehoben.

## § 23 {#par_23}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
22 SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
23 V XVI 860 (SRL Nr. 711c)
Nr. 711c 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.02.2003 01.04.2003 Erstfassung G 2003 13
§ 3 Abs. 1 23.02.2010 01.03.2010 geändert G 2010 37
§ 3 Abs. 1 25.08.2026 01.09.2026 geändert 2026-052
§ 3 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5 Abs. 2 15.10.2019 01.01.2020 geändert G 2019-044
§ 21 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451
12 Nr. 711c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.02.2003 01.04.2003 Erlass Erstfassung G 2003 13
12.12.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert G 2006 451
11.12.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2 geändert G 2007 445
23.02.2010 01.03.2010 § 3 Abs. 1 geändert G 2010 37
15.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert G 2019-044
25.08.2026 01.09.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026-052
