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title: "Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen"
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provisions: 6
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# Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

## § 1 {#par_1}

1 Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles desselben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
2 Dem Regierungsrat steht ferner zu:
a. die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe von Anträgen,
b. die Erledigung von Einsprachen gegen die Allgemeinverbindlicherklärung,
c. der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit angefochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben,
d. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung, die Änderung und Ausdehnung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie über die Verlängerung der Geltungsdauer,
e. der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und
zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen
der Allgemeinverbindlicherklärung und die Schlichtung von Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung,
f. die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
die nicht den vertragschliessenden Verbänden angehören,
g. der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der
vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe,
h. die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen im Sinne von Art. 357 b Abs. 1
lit. b OR2, sofern die entsprechenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
821.11 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – VVO
§ 2.5 1 Das Amt für Wirtschaft6 leitet das vorbereitende Verfahren
und stellt Antrag bei Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen.
2 Es ist insbesondere zuständig:
a. zur Entgegennahme und zur allfälligen Ergänzung der Begehren um
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie
der Anzeigen über Aufhebung und Abänderung, Kündigung und
Nichterneuerung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen von
Gesamtarbeitsverträgen,
b. zur Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen,
c. zur Bezeichnung unabhängiger Sachverständiger,
d. zur Vornahme von Veröffentlichungen,
e. zum Erlass der Verfügungen über die Kostentragung,
f. zum Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien
oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe.

## § 3 {#par_3}

1 Das Amt für Wirtschaft6 leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern eine solche sich nicht von vornherein als überflüssig
erweist.
2 Zu Beratungen des Einigungsamtes kann der Vorsteher des Amtes

## § 4 für Wirtschaft6 mit beratender Stimme zugezogen werden.4 {#par_4}

1 Erscheint eine Begutachtung durch unabhängige Sachverständige als notwendig, so stellt das Einigungsamt darüber dem Amt für
Wirtschaft6 Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
2 Das Amt für Wirtschaft6 erteilt den Sachverständigen die erforderlichen Instruktionen.

## § 5 {#par_5}

Für die Allgemeinverbindlicherklärungen und für die Begutachtungen durch das Einigungsamt werden den Parteien keine Gebühren
verrechnet; dagegen haben die antragstellenden Verbände die Kosten
für die Begutachtungen durch unabhängige Sachverständige und für
die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung
sowie der Entscheide zu übernehmen.

## § 6 {#par_6}

Für das Verfahren finden, soweit nicht in dieser Verordnung
besondere Vorschriften enthalten sind, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 Anwendung.

## § 7 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – VVO 821.11 {#par_7}

1 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Verordnung vom 2. Juni 1949 über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen wird aufgehoben.
1 OS 40, 255 und GS VI, 267.
2 SR 220.
3 SR 221.215.311.
4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 138). In Kraft seit 1. August
2003.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 302; ABl 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 554; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
