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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer"
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provisions: 17
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

## Art. 1 {#art_1}

Dienststellen
1 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfolgend:
Dienststelle) ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle der ausländischen Personen, für die Erfüllung der dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich des Aufenthalts und der Niederlassung von ausländischen
Personen sowie für die Integration und die Zwangsmassnahmen.
2 Sie übt alle Funktionen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht von den Bundesbehörden ausgeübt werden oder die von der kantonalen Gesetzgebung nicht anderen Behörden übertragen werden, aus.
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit im Bereich des Arbeitsmarktes.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der Ausländer auf ihrem Gebiet verantwortlich.
2 Der Staatsrat legt ihre Aufgaben auf dem Verordnungsweg fest.

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren und Rechtsweg
1 Das Verfahren und der Rechtsweg sind im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Integration von Ausländern

## Art. 4 {#art_4}

Ziele und Grundsätze
1 Die Ziele und Grundsätze der Integration sind im Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und in der Bundesverordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt.
2 Die Ausländer müssen sich mit der Gesellschaft und den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen, und insbesondere diejenigen, deren
Aufenthalt rechtmässig und dauerhaft ist, müssen eine Landessprache erlernen.
3 Die Integration ist eine Aufgabe, die vom Bund, vom Kanton und von den
Gemeinden gemeinsam realisiert wird. Der Kanton nimmt die Koordination
wahr, namentlich mittels eines Integrationskonzepts, und ergreift geeignete
Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung.
4 Die Dienststelle ist die Ansprechstelle für das Bundesamt für Migration.
5 Die Gemeinden setzen die Massnahmen zur Förderung der Integration der
ausländischen Bevölkerung um.
6 Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle im Bereich der Integration der vorläufig aufgenommenen Personen.

## Art. 5 {#art_5}

Subventionen
1 Der Kanton kann für die Integration von Ausländern Subventionen entrichten.
2 Die kantonalen Subventionen dürfen 30 Prozent der Gesamtkosten eines
Projekts nicht überschreiten, ausser wenn sie auf der Grundlage eines Leistungsauftrags gewährt werden.
3 Grundsätzlich werden diese Subventionen für Projekte, die von Gemeinden
oder von Dritten angemessen finanziert werden, oder zusätzlich zu den Bundessubventionen gewährt.
4 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von überkantonalen oder nationalen Projekten oder Studien beteiligen.
5 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes
anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Verordnung des Staatsrates
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest:
a) die Aufgaben der Dienststelle im Bereich der Integration;
b) die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für die Integration von Migranten;
c) die Verfahrensvorschriften und Subventionsbedingungen.
3 Zwangsmassnahmen

## Art. 7 {#art_7}

Gerichtsbehörde
1 Die zuständige Gerichtsbehörde im Sinne der Artikel 70 und 73 bis 81 AuG
ist ein Einzelrichter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.

## Art. 8 {#art_8}

Rechte von Ausländern während eines Zwangsmassnahmeverfahrens
1 Gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird ein von Zwangsmassnahmen betroffener Ausländer unverzüglich über das laufende Verfahren,
die Gründe für die verordnete Massnahme und seine Rechte informiert.
2 Er hat Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher, wenn er keine der
beiden Amtssprachen des Kantons spricht.
3 Er hat Anrecht auf einen Verteidiger seiner Wahl und, falls ihm die Mittel für
dessen Entschädigung fehlen, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege.

## Art. 9 {#art_9}

Ort der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen
1 Die Haft erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung, in der die Bewegungsfreiheit nur soweit eingeschränkt ist, als dass es das gemeinschaftliche Zusammenleben in der Anstalt und die Sicherheit erfordern. Die interne Organisation der Einrichtung ist im Reglement über die Organisation der
Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997 festgelegt.
2 Eine Haft im Rahmen von Zwangsmassnahmen erfolgt:
a) grundsätzlich in einer geeigneten und strikte von den Haftanstalten getrennten Einrichtung;
b) subsidiär in einer separaten Abteilung einer Haftanstalt, in der die Einhaltung des Haftregimes für die Administrativhaft sichergestellt ist (Art.
11 Bst. a).
3 Zum Schutz der inhaftierten Person und Dritter oder in Ausführung von Disziplinarmassnahmen kann eine kurzfristige Einzelhaft angeordnet werden.
Diese kann in einer Haftanstalt erfolgen.
4 Der Staatsrat ist ermächtigt, mit einem anderen Kanton eine Vereinbarung
für die Administrativhaft abzuschliessen.

## Art. 10 {#art_10}

Personal
1 Die Anstalten für Zwangsmassnahmen verfügen über angemessen ausgebildetes Betriebspersonal mit fachlicher Weiterbildung.

## Art. 11 {#art_11}

Verordnung des Staatsrates
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest:
a) das Haftregime bei Zwangsmassnahmen;
b) die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für Zwangsmassnahmen. Diese setzt sich aus Vertretern der betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung und der Gerichtbehörden sowie aus Vertretern von Hilfswerken, die im Bereich
der Aufnahme und Unterstützung von Ausländern tätig sind, zusammen;
c) die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Besucherkomitees, das mit der Aufsicht über die Hafteinrichtungen beauftragt
ist. Dieses setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer
beruflichen Kompetenzen im Haftbereich und ihrer Unabhängigkeit
ausgewählt werden.
4 Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
1 Widerhandlungen im Sinne der Artikel 115 und folgende AuG fallen in die
Zuständigkeit:
a) der Dienststelle im Falle einer Übertretung;
b) der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Vergehens.
2 Widerhandlungen im Sinne von Artikel 115 AuG werden bei der Dienststelle angezeigt, die:
a) bei fahrlässiger Widerhandlung entscheidet;
b) in allen anderen Fällen das Dossier der Staatsanwaltschaft übergibt.
3 Die Dienststelle eröffnet ein Verfahren zum Entzug der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wenn ein Ausländer für Handlungen gemäss Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung rechtskräftig verurteilt wurde.

## Art. 14 Art. 13 * … {#art_14}

Konsultative Kommission für Härtefälle
1 Der Staatsrat beschliesst in einer Verordnung die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für Härtefälle, die
mit der Vormeinung zur Erteilung von humanitären Bewilligungen beauftragt
ist. Diese setzt sich aus Mitgliedern der drei verfassungsmässigen Regionen
zusammen.

## Art. 15 {#art_15}

Gebühren
1 Der Staatsrat legt die Bewilligungsgebühren gemäss den Bundesbestimmungen sowie deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden fest.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugsbehörde
1 Der Staatsrat wacht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und
erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Die Verordnungen und Reglemente des Staatsrates, die gestützt auf das
Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar 1967 und des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996 erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft, sofern deren Bestimmungen
nicht den oben aufgeführten Regelungen widersprechen.

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden
aufgehoben, namentlich:
a) das Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar
1967;
b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht vom 15. November 1996.

## Art. 18 {#art_18}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung.
2 Das vorliegende Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am
1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 43/2012
30.04.2015 01.01.2016 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 22/2015, 37/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.09.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 43/2012
Art. 13 30.04.2015 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 22/2015, 37/2015
