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title: "Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel"
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provisions: 3
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# Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel

## § 1 {#par_1}

1 Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des
Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro
Standplatz und Veranstaltung: 2)
2 Für spezielle Geschäfte etc., die nicht veranstaltungstypisch sind, aber zur Attraktivitätssteigerung
der Veranstaltung beitragen, kann die Gebühr reduziert werden.

## § 2 {#par_2}

1 Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung,
Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer
bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu bezahlen.

## § 3 {#par_3}

1 Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt die Abteilung Aussenbeziehungen
und Standortmarketing eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte vom 17. Juni 2003 aufgehoben.
1) SG 153.800.
2) Für die Standplatzgebühren siehe Anhang.
Messen und Märkte: Gebührenverordnung 562.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.08.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 15.08.2009
26.09.2023 05.10.2023 Anhang 01 Inhalt geändert KB 30.09.2023
Messen und Märkte: Gebührenverordnung 562.350
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.08.2009 01.01.2010 Erstfassung KB 15.08.2009
Anhang 01 26.09.2023 05.10.2023 Inhalt geändert KB 30.09.2023
Messen und Märkte: Gebührenverordnung Anhang 562.350
Anhang zu § 1 Abs. 1
Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz und Veranstaltung:
1. Basler Herbstmesse:1)
Kindergeschäfte
Kategorie 1
Fahrgeschäfte für Kinder,
weitere Kinderattraktionen CHF 50 pro m2
Fahrgeschäfte
Kategorie 2
Allgemeine Fahrgeschäfte, bis 100 m2 CHF 100 pro m2
deren Gebühren nicht 101 m2 bis 200 m2 CHF 45 pro m2
anderweitig geregelt sind 201 m2 bis 500 m2 CHF 35 pro m2
ab 501 m2 CHF 15 pro m2
Kategorie 3
Autoscooter und Geisterbahnen
mit fahrenden Fahrgastgondeln CHF 45 pro m2
Schiess- und Spielgeschäfte
Kategorie 4
Schiess- und Spielgeschäfte CHF 150 pro m2
Kategorie 5
Schiess- und Spielgeschäfte,
Rund-Pavillons CHF 130 pro m2
Verpflegungs- und Süsswarengeschäfte
Kategorie 6
Verpflegungsgeschäfte bis 20 m2 CHF 450 pro m2
ohne Süsswarengeschäfte ab 21 m2 CHF 400 pro m2
Es werden nur Verkaufs- und Produktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet.
Separate Steh- oder Sitzflächen CHF 30 pro m2
Separate Lagerflächen CHF 20 pro m2
Kategorie 7
Süsswarengeschäfte und bis 12 m2 CHF 300 pro m2
Marronigeschäfte ab 13 m3 CHF 250 pro m2
Es werden nur Verkaufs- und Produktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet.
Separate Steh- oder Sitzflächen CHF 30 pro m2
Separate Lagerflächen CHF 20 pro m2
Handelsgeschäfte
Kategorie 8
Handelsgeschäfte, CHF 210 pro m2
staatliche Einheiten; zuzügl. MWSt
Marktbuden
staatliche Einheiten; CHF 160 pro m2
Marktstände zuzügl. MWSt
1) Ziff. 1 geändert durch RRB vom 24. 3. 2015 (wirksam seit 29. 3. 2015).
Messen und Märkte: Gebührenverordnung Anhang 562.350
Handelsgeschäfte, bis 12 m2 CHF 150 pro m2
eigene Einheiten ab 13 m2 CHF 100 pro m2
eigene Einheiten CHF 15 pro m2
«Häfelimärt»
Fahrzeuge
Kategorie 9
Wohnmobile, Wohn-, CHF 15 pro m2
Küchen-, Stallwagen, etc.
2. Basler Weihnachtsmarkt:
Handelsgeschäfte
Kategorie 1
Handelsgeschäfte, CHF 400 pro m2
staatliche Einheiten; zuzügl. MWSt
Marktbuden
Kategorie 2
Eigene Einheiten bis 18 m2 CHF 350 pro m2
19 m2 bis 30 m2 CHF 100 pro m2
ab 31 m2 CHF 50 pro m2
Verpflegungs- und Süsswarengeschäfte
Kategorie 3
Verpflegungsgeschäfte CHF 500 pro m2
ohne Süsswarengeschäfte
Es werden nur Verkaufs- und Produktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet.
Separate Steh- oder Sitzflächen CHF 50 pro m2
Separate Lagerflächen CHF 20 pro m2
Kategorie 4
Süsswarengeschäfte und CHF 450 pro m2
Marronigeschäfte
Es werden nur Verkaufs- und Produktionsflächen ohne Dachmasse verrechnet.
Separate Steh- oder Sitzflächen CHF 30 pro m2
Separate Lagerflächen CHF 20 pro m2
Fahrgeschäfte
Für Fahrgeschäfte, die für den Basler Weihnachtsmarkt zugelassen werden, gelten die Gebühren der
Basler Herbstmesse.
3. Basler Stadtmarkt und Schlemmer-Markt:2)
Handelsgeschäfte mit Jahresbewilligung
Kategorie 1
Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche:
bis 6 m2 (Mindestbelegung) pro Woche CHF 50 pro m2
ab 7 m2 zusätzlich pro Woche CHF 4 pro m2
Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche:
bis 6 m2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 3.50 pro m2
ab 7 m2 zusätzlich pro Tag CHF 0.50 pro m2
(Berechnung pro Tag)
2) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
Messen und Märkte: Gebührenverordnung Anhang 562.350
Alle Handelsgeschäfte mit Jahresbewilligung erhalten jeweils eine Monatsrechnung. Teilnahmen ausserhalb der angemeldeten Markttage werden separat verrechnet. Die angemeldeten Tage sind einzuhalten, andernfalls ein anderer Tarif zur Anwendung gelangen kann.
Handelsgeschäfte ohne Jahresbewilligung
Kategorie 2
Tagesgebühr: bis 6 m2 CHF 3.50 pro m2
(Mindestbelegung)
ab 7 m2 zusätzlich CHF 0.50 pro m2
Administrationsgebühr pro Teilnahme CHF 10
Verpflegungsgeschäfte
Kategorie 3
Jahresbewilligungen oder unterjährig befristete Bewilligungen
Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche:
bis 6 m2 (Mindestbelegung) pro Woche CHF 60 pro m2
ab 7 m2 zusätzlich pro Woche CHF 10 pro m2
Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche:
bis 6 m2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m2
ab 7 m2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m2
Tagesbewilligungen
Für die Tagesbewilligung gilt der Tarif 1 – 4 Tage plus Administrationsgebühr von CHF 10
Steh- oder Sitzflächen
Separate Steh- oder Sitzflächen, sofern Platz vorhanden:
Teilnahme an 5 – 6 Tagen pro Woche:
pro m2 pro Monat CHF 2.50
Teilnahme an 1 – 4 Tagen pro Woche:
pro m2 pro Tag CHF 2.50
Abrechnung
Alle Verpflegungsgeschäfte erhalten jeweils eine Monatsrechnung. Geschäfte, die sowohl Handelswie auch Verpflegungsware anbieten, werden gemäss der entsprechenden Kategorie verrechnet, sofern ein klar getrennter Verkauf mit separater Theke stattfindet. Sollte eine räumlich klare Unterscheidung nicht möglich sein, kommen die Gebühren für Verpflegungsgeschäfte zur Anwendung.
4. Neuwarenmarkt:3)
Neuwarengeschäfte mit Jahresbewilligung
Kategorie 1
Standplatzgebühr mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter
Gebührenzuschlag für Tiefen von mehr als 3 Metern pro Tag CHF 10 pro Tiefenmeter
Neuwarengeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10 % auf den Jahresgesamtbetrag.
Neuwarengeschäfte ohne Jahresbewilligung
3) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
Messen und Märkte: Gebührenverordnung Anhang 562.350
Kategorie 2
Standplatzgebühr mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter
Gebührenzuschlag für Tiefen von mehr als 3 Metern pro Tag CHF 10 pro Tiefenmeter
Verpflegungsgeschäfte
Kategorie 3
bis 6 m2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m2
ab 7 m2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m2
Verpflegungsgeschäfte können als Ergänzung zum Neuwarenangebot zugelassen werden. Verpflegungsgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10 % auf den Jahresgesamtbetrag.
5. Flohmärkte:4)
Flohmarktgeschäfte mit Jahresbewilligung
Kategorie 1
Standplatzgebühr mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter
Flohmarktgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10 % Ermässigung auf
dem Jahresgesamtbetrag.
Flohmarktgeschäfte ohne Jahresbewilligung
Kategorie 2
Standplatzgebühr mit mindestens 2 Laufmetern CHF 10 pro Laufmeter
Verpflegungsgeschäfte
Kategorie 3
bis 6 m2 (Mindestbelegung) pro Tag CHF 7 pro m2
ab 7 m2 zusätzlich pro Tag CHF 1 pro m2
Verpflegungsgeschäfte können als Ergänzung zum Flohmarktangebot zugelassen werden. Verpflegungsgeschäfte mit einer Jahresbewilligung erhalten eine Reduktion von 10% auf den Jahresgesamtbetrag.
6. Quartiermärkte:
Berechnung nach Mindestbelegung 50 m2 CHF 1.10 pro m2
Gesamtfläche des
jeweiligen Quartiermarktes
7. Weihnachtsbaummarkt:5)
8. Zirkusse:6)
4) Fassung vom 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
5) Aufgehoben am 26. September 2023, in Kraft seit 5. Oktober 2023 (KB 30.09.2023)
6) Ziff. 8 aufgehoben durch RRB vom 17. 9. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
