---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee"
id: 2f08a104-babe-4972-a210-0c37d3e3bcec
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "793"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/793/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2f08a104-babe-4972-a210-0c37d3e3bcec
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/11205/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 6f69e09e025fcef71a97a92b77d8cd78cdce968764a2be1567e6cb3bb67783fb
provisions: 16
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Inhalt
Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt
auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

## Art. 2 {#art_2}

Interkantonale Schiffahrtskommission
1 Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der
Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee
(ISKV).
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den
Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.
* G 1998 141. Die interkantonale Vereinbarung wurde von der Interkantonalen Schiffahrtskommission
für den Vierwaldstättersee am 20. Juni 1997 beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trat
dieser Vereinbarung am 27. März 1998 bei (G 1998 145).
1 SR 747.201
2 Nr. 793

## Art. 3 {#art_3}

Vollzugsorgane
1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
2 Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung
der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.

## Art. 4 II. Verkehrszulassung {#art_4}

Grundsatz
Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem
Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

## Art. 5 {#art_5}

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000 beschränkt.
2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
a. Luzern 3287 Standplätze
b. Uri 578 Standplätze
c. Schwyz 1340 Standplätze
d. Obwalden 503 Standplätze

## Art. 6 e. Nidwalden 2292 Standplätze {#art_6}

Ausnahmen
Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für
a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken;
b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;
c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

## Art. 7 {#art_7}

Zusatzbewilligung
Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.

## Art. 8 {#art_8}

Schiffe ohne Standplatz
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit
ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
Nr. 793 3
2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das
Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum
Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert
werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem
Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom
8. November 1979.
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung
geregelt.

## Art. 9 III. Verkehrsvorschriften {#art_9}

Richtgeschwindigkeit
Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller
als 30 km/h fahren.

## Art. 10 {#art_10}

Längsfahrten
1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee
gestattet.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung2
IV. Seerettung und Sturmwarnung
erwähnten
Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen
öffentlichen Sturmwarndienst.

## Art. 12 {#art_12}

Seerettungsdienst
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den
Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des
Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
2 SR 747.201.1
4 Nr. 793
3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in
Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 13 {#art_13}

Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen
festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen,
so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die
Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den
Vorschriften des Bundes aus.

## Art. 14 {#art_14}

Auslösung der Signale
1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch
die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

## Art. 15 V. Schlussbestimmungen {#art_15}

Rücktritt
Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist,
auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt
auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980
. Sie ist zu veröffentlichen.
3 Diese Vereinbarung trat gemäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee vom 25. Mai 1998 am 1. Juli 1998 in Kraft.
aufgehoben.
4 G 1982 21 (SRL Nr. 789)
