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title: "Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat"
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provisions: 31
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# Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat

## Art. 1 {#art_1}

Erteilung des Patents (Art. 4 NG 1))
1 Wer um die Erteilung eines Notariatspatents ersucht, hat der Notariatskommission (die Kommission) folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Bestätigung seiner Handlungsfähigkeit;
b) …
c) einen Auszug aus dem Strafregister;
d) einen Auszug der Register des Betreibungs- und des Konkursamtes;
e) eine Wohnsitzbestätigung.
2 Er muss ausserdem angeben, an welchem Ort er sein Büro zu eröffnen gedenkt; ferner hat er nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 6 abgeschlossen hat und dass er um seine Aufnahme in den
Freiburgischen Notariatsverband ersucht hat.
1) SGF 261.1

## Art. 1a {#art_1a}

…

## Art. 2 {#art_2}

Eid (Art. 8 NG 2))
1 Der Eid lautet wie folgt:
«Ich schwöre, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte
und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünktlich zu befolgen und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
2 Auf Begehren des Notars kann der Eid durch das nachstehende feierliche
Versprechen ersetzt werden:
«Ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen, der Verfassung des
Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der
Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünktlich zu befolgen und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen.»

## Art. 3 {#art_3}

Büro (Art. 9 NG 3))
1 Neben seinem Hauptbüro kann ein Notar nur ein zweites Büro führen; er
bedarf dazu der Genehmigung der Kommission.
2 Diese Beschränkung gilt auch bei Notariatspartnerschaften.

## Art. 4 {#art_4}

Bibliothek
1 Die Notare sind verpflichtet, in ihrem Büro die eidgenössischen und kantonalen Gesetzes- und Ausführungsvorschriften zu führen, welche die Ausübung ihres Amtes erfordert.

## Art. 5 {#art_5}

Siegel und Unterschrift (Art. 10 NG 4))
1 Anlässlich der Vereidigung hinterlegt der Notar einen Abdruck seines Siegels mit seiner Unterschrift beim Amt für Justiz.

## Art. 6 {#art_6}

Haftpflichtversicherung (Art. 11 NG 5))
1 Ein Notar muss eine Haftpflichtversicherung über einen Mindestbetrag von
5 Millionen Franken abschliessen. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann diesen Betrag der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
2 Die Versicherungsgesellschaft muss der Kommission die Auflösung dieser
Haftpflichtversicherung und jede Verminderung der Versicherungssumme
melden.
2) SGF 261.1
3) SGF 261.1
4) SGF 261.1
5) SGF 261.1
3 Die Versicherungssumme muss nach der Schliessung des betreffenden Notariatsbüros während weiterer zehn Jahre garantiert sein.

## Art. 7 {#art_7}

Depositen (Art. 27 NG 6))
1 Der Notar ist verpflichtet, die ihm anvertrauten oder aus irgendeinem Grund
kraft seiner beruflichen Tätigkeit in seinen Händen befindlichen Gelder und
Vermögenswerte seiner Klienten und von Drittpersonen von seinen privaten
getrennt zu halten.
2 Die anvertrauten Gelder sind den Empfängern abzuliefern oder bei einer
Bank auf ein Klientenkonto anzulegen, soweit sie nicht für Zahlungen auf
kurze Frist bereitgehalten werden müssen.
3 Der Zins des angelegten Kapitals gehört dem Klienten; der Notar schuldet
ausserdem den Zins für Beträge, mit deren Zahlung er sich im Rückstand befindet (Art. 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 NG 7), 400 Abs. 2 OR 8)).

## Art. 8 {#art_8}

Buchhaltung (Art. 28 NG 9))
1 Der Notar führt über seine Forderungen und Schuldverhältnisse gegenüber
Klienten und Drittpersonen, soweit sie von seiner beruflichen Tätigkeit herrühren, eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen.
2 Er hat auch eine Hilfsbuchhaltung über seine Gebühren, Honorare, Auslagen und über die von Klienten bezahlten Provisionen zu führen.
2bis Er erstellt quartalsweise ein Buchhaltungsdokument, aus dem ersichtlich
ist, ob die ihm anvertrauten Gelder von Klienten und von Dritten mit flüssigen Mitteln gedeckt sind, die deren sofortige Rückzahlung erlauben. Dieses
Dokument kann von den Inspektoren gemäss Artikel 37 NG 10) geprüft werden.
3 Die Bücher sind laufend nachzuführen.
4 Die Inspektoren können diesbezüglich Weisungen erteilen.

## Art. 9 {#art_9}

Inspektion (Art. 36-37 NG)
1 Der Notar hat, sofern ihm nicht von den Inspektoren ein ausdrücklicher Dispens erteilt wurde, persönlich bei der Inspektion zugegen zu sein.
2 Der Notar ist verpflichtet, jede Kontrolle betreffend die Führung seines Büros und die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften,
denen sein Beruf untersteht, zu ermöglichen.
6) SGF 261.1
7) SGF 261.1
8) SR 220
9) SGF 261.1
10) SGF 261.1
2 Form der notariellen Urkunden

## Art. 10 {#art_10}

Kontrolle der Identität und Handlungsfähigkeit (Art. 24, 49 Abs.
4 NG 11))
1 Der Notar hat in der Urkunde anzugeben, wie er die Identität der Parteien
kontrolliert hat (z.B. persönliche Kenntnis, Zeugnis einer dem Notar bekannten Drittperson, Ausweisschrift).
2 Er erwähnt ebenfalls, wie er die Gültigkeit und den Umfang der Befugnisse
der Personen festgestellt hat, welche als Vertreter, Zustimmende oder in
anderer Eigenschaft auftreten (z.B. Ernennungsurkunde, Handelsregisterauszug).

## Art. 11 {#art_11}

Vollmachten (Art. 56 NG 12))
1 Der Notar darf nur solche Vollmachten annehmen, welche:
a) die Vollmachtgeber oder Bevollmächtigten mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz genügend bezeichnen, es sei denn, es handle
sich um eine Blankovollmacht;
b) den Umfang der Vollmacht umschreiben, ausser es handle sich um allgemeine Vollmachten;
c) die Artikel der Grundstücke angeben, falls sie sich auf Urkunden beziehen, welche zu einer Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch Anlass geben.
2 Die Vollmachten bleiben den Urkunden beigefügt. Falls es sich um allgemeine Vollmachten handelt, die zurückzugeben sind, ist eine beglaubigte Kopie (vorzugsweise eine Fotokopie) der Urkunde beizulegen.

## Art. 11a {#art_11a}

…

## Art. 12 {#art_12}

Form der Urschriften (Art. 50 NG 13))
1 Die Urschriften werden auf fliegende Blätter des Formats A4 geschrieben
oder gedruckt. Die gedruckten Formulare der Kreditinstitute dürfen verwendet werden. Die Kommission kann Vorschriften bezüglich der Qualität des
Papiers erlassen.
2 Die Blätter derselben Urkunde sind zusammenzufügen und vom Notar und
den Parteien zu unterzeichnen.
3 Die Belege (z.B. Vollmachten, Ermächtigungen, Auszüge) sind der Urschrift ebenfalls beizufügen.
11) SGF 261.1
12) SGF 261.1
13) SGF 261.1
4 Falls der Notar, statt den Inhalt eines Grundbuchauszugs in der Urschrift
abzuschreiben, auf einen beiliegenden Auszug verweist, hat er im Text der
Urschrift selbst die Artikel des Grundstückes, ohne eingehende Bezeichnung,
zu erwähnen und den Auszug von den Parteien unterschreiben zu lassen. Für
andere wichtige Beilagen, wie Gesellschaftsstatuten, geht der Notar in gleicher Weise vor.

## Art. 13 {#art_13}

Ausfertigungen (Art. 73-74 NG 14))
1 Als Ausfertigungen werden handschriftliche, maschinengeschriebene (im
Original) oder gedruckte Abschriften erstellt. Auch Doppel oder Fotokopien
können ausgehändigt werden.
2 Die Ausfertigungen erfolgen auf Format A4. Die Kommission kann bezüglich der Qualität des verwendeten Papiers Vorschriften erlassen.
3 Der Notar hat bei der Ausfertigung der Abschriften darauf zu achten, dass
das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt.

## Art. 14 {#art_14}

Schreibmaterial und Formulare
1 Die Kommission kann nötigenfalls Vorschriften bezüglich des Schreibmaterials erlassen.
2 Die Notariatskammer kann, in Übereinkunft mit der Kommission, für Empfangsscheine bezüglich der Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen, für Vollmachten, für Gebühren-, Honorar- und Auslagenrechnungen und
für Beurkundungsmitteilungen den Gebrauch von Formularen vorschreiben.
3 Register und Aufbewahrung der Urkunden

## Art. 15 {#art_15}

Register (Art. 76 NG 15)) – Bezeichnung
1 Der Notar führt folgende Register:
a) Register A: Urschriften und einfache Bescheinigungen, mit Ausnahme
der Beglaubigungen und der Vidimi;
b) Register B: alle Urkunden betreffend Verfügungen von Todes wegen;
c) Register C: hinterlegte Titel.
14) SGF 261.1
15) SGF 261.1

## Art. 16 {#art_16}

Register (Art. 76 NG 16)) – Inhalt
1 Der Notar trägt täglich im dafür bestimmten Register, ohne leere Zwischenräume oder Einschiebungen und fortlaufend numeriert, alle von ihm aufgenommenen Urkunden oder hinterlegten Titel ein.
2 Das Register B enthält die Erwähnung der vom Notar beurkundeten letztwilligen Verfügungen und Erbverträge, der bei ihm deponierten eigenhändigen Testamente (Art. 15 EGZGB 17)) und der Urkunden betreffend ihre Eröffnung und ihren Rückzug.
3 Die Register sind mit einem alphabetischen Verzeichnis zu versehen.
4 Die Kommission kann Anweisungen betreffend den Inhalt der Register erteilen.

## Art. 17 {#art_17}

Aufbewahrung der Urkunden (Art. 70, 76 NG 18))
1 Die Urschriften und ihre Beilagen sind zu binden oder nach einem von der
Kommission zugelassenen System abzulegen.
2 Dasselbe gilt für die Kopien der Urkunden in einfacher Bescheinigung.
3 Die Vollmacht zur Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR 19)) ist
der Bürgschaftsurkunde beizulegen; eine Abschrift davon ist mit der Abschrift der Bürgschaftsurkunde aufzubewahren.
4 Die Abschriften der Urkunden in einfacher Bescheinigung sind vom Notar
als dem Original gleichlautend zu bezeichnen.
5 Die letztwilligen Verfügungen, Erbverträge und öffentlichen Urkunden
betreffend den Rückzug einer letztwilligen Verfügung sowie Empfangsscheine betreffend die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen sind in speziellen Ordnern aufzubewahren.
6 Die Urkunden sind sorgfältig aufzubewahren. Die Testamente und Erbverträge, die noch nicht eröffnet wurden oder bei denen der Erblasser noch lebt,
die Urschriften, für die noch keine Ausfertigungen bestehen, sowie die hinterlegten Titel sind gegen Feuer und Diebstahl geschützt aufzubewahren.

## Art. 18 {#art_18}

Nummerierung (Art. 76 NG 20))
1 Die Urkunden sind mit der Bezeichnung des Registers und der Nummer,
unter welcher sie eingetragen sind, zu versehen.
16) SGF 261.1
17) SGF 210.1
18) SGF 261.1
19) SGF 261.1
20) SGF 261.1

## Art. 19 {#art_19}

Kontrolle des Fortlebens der Erblasser und der hinterlegten Urkunden
1 Der Notar händigt den Erblassern, die bei ihm Verfügungen von Todes wegen hinterlegen, eine Empfangsbescheinigung aus.
2 Die hinterlegten letzwilligen Verfügungen und Erbverträge müssen beim
zentralen Testamentregister angemeldet werden; diese Anmeldung erfolgt
nicht, wenn der Erblasser damit nicht einverstanden ist.
3 Der Notar ist gehalten, sich aufgrund der von der Kantonalen Steuerverwaltung im Amtsblatt jeden Monat veröffentlichten Todesfallliste monatlich zu
vergewissern, ob die Personen, für die er Verfügungen von Todes wegen beurkundet hat oder die solche bei ihm hinterlegt haben, noch leben.
4 Anlässlich der Eröffnung einer letzwilligen Verfügung und der Ausstellung
einer Erbbescheinigung erkundigt sich der Notar beim zentralen Testamentregister, ob eingetragene Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.

## Art. 20 {#art_20}

Eigentum an Urkunden und Registern
1 Die notariellen Register und Urkunden mit ihren Beilagen sind der Obhut
der Notare anvertrautes öffentliches Eigentum.
2 Falls eine Urkunde von mehreren Notaren aufgenommen wird, muss aus ihr
hervorgehen, welcher Notar die Urschrift aufbewahrt; die anderen Notare haben eine Abschrift aufzubewahren.
4 Hinterlegung der Urkunden und Register

## Art. 21 {#art_21}

Schliessung eines Büros (Art. 76 NG 21)) – Inventar
1 Wenn ein Notariatsbüro zu schliessen ist, lässt die Kommission durch die
Inspektoren ein Inventar der Register, Urkunden und anderen Dokumente
aufnehmen.
2 Diese werden bei Tod und Entzug des Patentes sofort durch den Friedensrichter unter Siegel gelegt.

## Art. 22 {#art_22}

Schliessung eines Büros (Art. 76 NG 22)) – Hinterlegung
1 Die Register, Urkunden und Notariatssiegel werden ins Staatsarchiv verbracht, mit Ausnahme der Testamente und Erbverträge, die noch nicht eröffnet wurden oder bei denen die Erblasser noch leben, sowie des entsprechenden Registers.
21) SGF 261.1
22) SGF 261.1
2 Akten, die nicht im Staatsarchiv hinterlegt werden müssen, werden einem
von der Kommission bezeichneten Notar übergeben.

## Art. 23 {#art_23}

Liquidation (Art. 76 LN 23))
1 Der bezeichnete Notar trifft alle anderen zweckmässigen Massnahmen zur
Liquidation des Büros.
2 Er übergibt insbesondere Ausfertigungen und Titel den Berechtigten und
sorgt für die Hinterlegung der Akten im Staatsarchiv, und zwar innerhalb einer Frist von sechs Monaten, es sei denn, die Kommission habe eine Verlängerung bewilligt.
3 Er setzt die Kommission über den Abschluss der Liquidation in Kenntnis.
4 Der bezeichnete Notar ist ermächtigt, später verlangte Ausfertigungen zu erstellen.

## Art. 24 {#art_24}

Amtseinstellung eines Notars (Art. 13b und 42 NG 24))
1 Stellt die Kommission einen Notar in seinem Amt ein, so gibt sie in ihrem
Entscheid an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bestimmungen
der Artikel 21–23 anwendbar sind.

## Art. 25 {#art_25}

Rückgabe der Akten (Art. 14 NG 25))
1 Der Notar, dem das Patent wieder erteilt wird, kann die im Staatsarchiv oder
beim bezeichneten Notar befindlichen Akten zurücknehmen.
5 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Kosten
1 Die Kosten der Inventaraufnahme in einem Notariatsbüro gehen zu Lasten
des Notars oder seiner Erben.
2 Zu Lasten des Notars gehen auch die Kosten der Inspektionen seines Büros.
3 Die Inventaraufnahme- und Inspektionskosten betragen 500–1000 Franken,
ohne Auslagen.

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung
1 Die Ausführungsverordnung vom 29. Dezember 1967 zum Gesetz über das
Notariat vom 20. September 1967 wird aufgehoben.
23) SGF 261.1
24) SGF 261.1
25) SGF 261.1

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmung
1 Alle Notare, die am 30. Juni 2016 Inhaber eines Patents sind, müssen der
Kommission bis 31. Dezember 2016 eine neue Bescheinigung ihrer Haftpflichtversicherung, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht, vorlegen.
2 Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung praktiziert, werden ihm zurückerstattet, sobald er die
Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung vorgelegt hat, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht.
3 Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der sein Patent in den zehn Jahren
vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben hat, werden nach der Schliessung des betreffenden Notariatsbüros während weiterer zehn Jahre aufrechterhalten. Sie werden ihm jedoch zurückerstattet, wenn er nachweist, dass er
während seiner Tätigkeit als Notar über eine Haftpflichtversicherung verfügte, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht.

## Art. 29 {#art_29}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. November 1986 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.1986 Erlass Grunderlass 01.11.1986 BL/AGS 1986 f 281 / d 288
08.10.1991 Art. 11a eingefügt 01.11.1991 BL/AGS 1991 f 541 / d 552
05.03.2002 Art. 19 geändert 01.07.2002 2002_026
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 11a geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_132
11.11.2013 Art. 26 geändert 01.01.2014 2013_114
16.06.2015 Art. 19 geändert 01.01.2016 2015_054
28.06.2016 Art. 1 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 3 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 5 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 6 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 8 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 11 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 11a aufgehoben 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 12 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 13 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 14 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 16 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 21 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 22 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 23 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 24 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 28 geändert 01.07.2016 2016_091
15.06.2021 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 01.09.2021 2021_082
25.02.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_024
28.02.2023 Art. 1a eingefügt 01.05.2023 2023_028
23.09.2025 Art. 1a aufgehoben 01.10.2025 2025_072
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.10.1986 01.11.1986 BL/AGS 1986 f 281 / d 288
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 1 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 1 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 15.06.2021 01.09.2021 2021_082
Art. 1a eingefügt 28.02.2023 01.05.2023 2023_028
Art. 1a aufgehoben 23.09.2025 01.10.2025 2025_072
Art. 3 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 3 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 5 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 5 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 6 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 6 Abs. 1 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 8 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 11 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 11a eingefügt 08.10.1991 01.11.1991 BL/AGS 1991 f 541 / d 552
Art. 11a geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 11a aufgehoben 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 12 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 12 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 13 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 13 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 14 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 14 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 16 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 16 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 17 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 17 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 19 geändert 05.03.2002 01.07.2002 2002_026
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054
Art. 21 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 21 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 22 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 22 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 23 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 23 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 24 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Art. 26 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
