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title: "Gebühren der Einwohner- und Fremdenkontrolle für Adressauskünfte Stadtratsbeschluss"
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# Gebühren der Einwohner- und Fremdenkontrolle für Adressauskünfte Stadtratsbeschluss

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142.120
Gebühren der Einwohner- und Fremdenkontrolle für Adressauskünfte
Stadtratsbeschluss vom 27. Mai 1992 (1555)1
Für Adressauskünfte der Einwohner- und Fremdenkontrolle an
Private auf persönliche Vorsprache oder auf schriftliches Gesuch hin sind folgende Gebühren zu entrichten:
Position I: Fr.
Auskunft über Name, Vorname, Beruf, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Adresse; zusammen oder einzeln 10.–
Position II:
Auskunft nur auf schriftlich begründetes Gesuch hin über
Geburtsdatum, Zivilstand, ehemaligen Bürgerort, frühere
Wohnadresse; zusammen oder einzeln, mit oder ohne
Position I 10.–
1.1. Bei besonderem Arbeitsaufwand und bei weitergehenden
Auskünften bemisst sich die Gebühr nach der erforderlichen Arbeitszeit.
1.2. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn keine oder keine neuen
Angaben gemacht werden können, sofern mit der Auskunftsgabe kein besonderer Arbeitsaufwand verbunden
ist.
1.3. In besonderen Fällen kann die Einwohner- und Fremdenkontrolle die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
2. Diese neue Gebührenregelung tritt auf den 1. Juli 1992 in
Kraft. Der Stadtratsbeschluss vom 13. Oktober 19822 wird
auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
1 AS 41, 38.
2 AS 38, 101.
