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title: "Betriebsreglement Bootsstationierungsanlage"
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# Betriebsreglement Bootsstationierungsanlage

## Art. 1 Zuständigkeiten und Befugnisse {#art_1}

1
Die Abteilung Sicherheit und Umwelt ist für die Platzaufsicht und den Betrieb ist zuständig.
2
In ihrem Zuständigkeitsbereich liegen u.a.:
a)
Anmeldewesen und Führung der Wartelisten
b)
Verwaltung der Trockenplätze
c)
Auskunftserteilung
d)
Aufsichtsstelle und Organisation der Platzaufsicht
3
Der Gemeinderat hat die Aufsicht über die Abteilung Sicherheit und Umwelt.

## Art. 2 Zuteilungsordnung {#art_2}

1
Die Trockenplätze werden gemäss den Auflagen der Gemeinde Hünenberg bzw. des Kantons Zug durch die Abteilung Sicherheit und Umwelt zugeteilt. Pro Haushalt wird ein Bootsplatz zugeteilt. *
2
Zwischen der Abteilung Sicherheit und Umwelt und dem Bootsplatzbenützer / der Bootsplatzbenützerin wird ein Mietvertrag abgeschlossen. Die Verträge mit der aufgelösten Betriebskommission Dersbach laufen unverändert weiter.
3
Bei Bedarf werden Wartelisten gemäss Anmeldetermin und nach folgenden Prioritätskriterien geführt:
a)
Wohnsitz in der Gemeinde Hünenberg;
b)
Wohnsitz im Kanton Zug;
c)
Wohnsitz in anderem Kanton.
4
Wenn ein auf der Warteliste aufgeführter Bewerber / eine aufgeführte Bewerberin zum Zeitpunkt der Übernahmemöglichkeit eines Bootsplatzes davon Gebrauch machen will, so muss er / sie sich verpflichten, den zugeteilten Platz innert drei Monaten effektiv zu belegen, sonst verfällt sein / ihr Anrecht auf den Standplatz.
5
Eine Verschiebung innerhalb der Warteliste ist nicht möglich. Hingegen kann eine neue Bewerbung eingereicht werden.
6
Der von der Abteilung Sicherheit und Umwelt zugewiesene Bootsplatz darf nur durch ein auf den registrierten Namen des Mieters / der Mieterin zugelassenes Boot belegt werden. Ein Abtausch mit anderen Anlagebenützern / ‑benützerinnen ist nur mit schriftlichem Einverständnis der Abteilung Sicherheit und Umwelt gestattet. Ein entsprechendes begründetes Gesuch ist von allen Beteiligten unterzeichnet an die Abteilung Sicherheit und Umwelt zu richten.
7
Jede Wohnsitzänderung ist der Abteilung Sicherheit und Umwelt unverzüglich zu melden, damit ein allfälliger Transfer in die zutreffende Kategorie vorgenommen werden kann. Bei einem Wohnortswechsel besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf einen Bootsplatz. Bei temporärem Adresswechsel kann eine Ausnahmeregelung geprüft werden.
8
Alle Handänderungen oder Bootswechsel sind der Abteilung Sicherheit und Umwelt innert 14 Tagen zu melden.
9
Die Abteilung Sicherheit und Umwelt ist berechtigt, Platzwechsel anzuordnen, wenn dies die Umstände erfordern.
10
Wenn ein Boot nachweisbar über eine längere Zeit sowohl von der Eigentümerschaft als auch deren Ehepartner/in oder dessen Kindern mitbenutzt wird, so können, falls die Eigentümerschaft das Boot diesen Personen überlässt, den bisherigen Standplatz beanspruchen. Bedingung ist, dass die Bootseigentümerschaft das Boot auch selbst benutzt. In diesem Fall muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

## Art. 3 Stationierung der Boote {#art_3}

1
Zugelassene Boote:
a)
Die Anlage wurde für kleine Boote konzipiert (Segeljollen, Ruderboote, kleine Motorboote).
b)
Zugelassene Höchstmasse:
1.
Länge: 600 cm
2.
Breite: 200 cm
c)
Gesamtgewicht: weniger als 850 kg (Boot, Motor, Transportwagen, Kanister und Bootsinhalt).
2
Stationierungsordnung:
a)
Das Stationieren von Booten und Bootsmaterial jeder Art ausserhalb der Anlage ist untersagt. Die Boote sind ordnungs- und sachgemäss auf den zugewiesenen Plätzen abzustellen. Die auf den Trockenplätzen stationierten Boote müssen auf Wasserungswagen oder Trailern so gelagert werden, dass sie leicht verschiebbar sind (z.B. für Unterhaltsarbeiten wie Gras mähen).
b)
Es darf keine Veränderung am Platz ausgeführt werden (Sträucher, Bäume, Gestelle, Gerüste, Geländer etc.).
c)
Allfälliges Kleinmaterial oder Zubehör muss im Boot selbst aufbewahrt werden.
d)
Nach dem Einwassern des Bootes ist der Wasserungsrolli oder Slipwagen sofort wieder auf den gemieteten Standplatz zurückzustellen.
e)
Wasserungsrolli oder Trailer sind mit der gleichen Nummer wie das Boot zu kennzeichnen.
f)
Die Abteilung Sicherheit und Umwelt behält sich das Recht vor, die Boote in Bezug auf Benützung, Zustand und Gewicht zu kontrollieren. Sollte festgestellt werden, dass ein stationiertes Boot nur sehr selten benutzt oder in schlechtem Zustand gehalten wird, so hat die Abteilung Sicherheit und Umwelt das Recht, das Mietverhältnis nach vorangegangener Mahnung jeweils auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats aufzulösen. Die Abteilung Sicherheit und Umwelt behält sich das Recht vor, wenn nötig, ein solches Boot auf Kosten und Risiko des Eigentümers / der Eigentümerin wegzuschaffen.
3
Ein- und Auswasserung:
a)
Für schwerere Boote steht nebst der Handseilwinde eine Elektrowinde (Schlüsseldepot) zur Verfügung. Deren Gebrauch erfolgt auf eigene Gefahr und hat mit entsprechender Sorgfalt zu geschehen.
b)
Die Rampe und die Zufahrt zur Rampe inkl. Seilwinden sind jeweils so rasch als möglich wieder frei zu geben.

## Art. 4 Verkehrsregelung {#art_4}

1
An Land:
a)
Die Zufahrt mit Motorfahrzeugen ist in jedem Fall nur bis zu einem der gemeindeeigenen Parkplätze beim Strandbad Hünenberg gestattet, auch wenn ein Boot zum Bootsplatz (oder umgekehrt) transportiert wird. Es besteht ein generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Mofas; daher müssen die Boote die letzten ca. 150 m von Hand gezogen werden.
b)
Autos, Motorräder und Mofas sind ausschliesslich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen zu stationieren. Die Parkplätze sind gebührenpflichtig.
c)
Die Zufahrt von Süden her ist untersagt.
d)
Diese Auflagen wurden mit den Landeigentümern vertraglich vereinbart. Bei Zuwiderhandlungen ist die Abteilung Sicherheit und Umwelt befugt, den Bootsplatz mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die entsprechenden Fahrverbote sind polizeilich signalisiert und die Abteilung Sicherheit und Umwelt behält sich das Recht vor, im Falle von Missachtung bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
2
Im Wasser:
a)
Alle Boote dürfen im Bereich der Wasserungsanlage nur in langsamer Fahrt (max. 5 km/h) laufen. Es gelten die Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes.
b)
Motorboote und Segelboote unter Motor haben bei Ein- und Ausfahrt den Segelbooten unter Segel Vorfahrt zu gewähren. Bei gleicher Bootsart haben ankommende Boote vor auslaufenden Booten das Vortrittsrecht.
c)
Die Nähe des Strandbades erfordert besondere Rücksichtnahme gegenüber Schwimmenden. Innerhalb der Badezone zwischen dem Strand und den Markierungsbojen gilt während der Badesaison ein generelles Durchfahrtsverbot für jegliche Wasserfahrzeuge.
d)
Jeder Bootsfahrer / jede Bootsfahrerin ist verpflichtet, die Ufernähe zu meiden, um die raren Schilfbestände nicht zu gefährden.

## Art. 5 Benützung {#art_5}

1
Es gilt die Platzordnung (siehe Anhang).
2
Gewerbliche Nutzung und Untervermietung sind nicht gestattet.

## Art. 6 Haftung {#art_6}

1
Benützung der Anlage und ihrer Einrichtungen erfolgt ausschliesslich auf eigene Verantwortung. Alle Risiken sind vom Mieter / von der Mieterin selber versichern zu lassen.
2
Jeder Mieter / jede Mieterin ist für Personen- und Sachschäden, die durch ihn bzw. durch seiner Aufsicht unterstellte Personen verursacht worden sind, persönlich haftbar. Bootseigner / innen, die das Boot einer Drittperson überlassen, sind für alle Personen- und Sachschäden, die durch den Gebrauch des Bootes entstehen, persönlich haftbar.
3
Für Diebstähle, Beschädigungen jeder Art sowie Körperverletzungen lehnt die Abteilung Sicherheit und Umwelt jede Verantwortung ab.

## Art. 7 Allgemeine Bootsplatzordung {#art_7}

1
Überhol- und grössere Reparaturarbeiten dürfen auf dem Areal nicht durchgeführt werden.
2
Motoren, die Treibstoff- oder Ölverlust aufweisen, sind unverzüglich vom Areal zu entfernen. Beim Umgang mit Treibstoffen und Schmiermitteln ist äusserste Sorgfalt walten zu lassen.
3
Es ist darauf zu achten, dass kein vermeidbarer Lärm, z.B. durch lose Decken oder am Mast anschlagende Fallen, entsteht. Insbesondere sind lärmende Vorrichtungen zum Vertreiben der Vögel nicht erlaubt.
4
Bei Feststellung von Mängeln oder Defekten an Anlageteilen oder Booten ist jeder Bootsplatzbenützer und jede Bootsplatzbenützerin angehalten, dies umgehend der Abteilung Sicherheit und Umwelt bzw. dem / der betreffenden Bootsbesitzer / Bootsbesitzerin zu melden.

## Art. 8 Platzaufsicht, Zuwiderhandlungen {#art_8}

1
Dieses Reglement gilt als Bestandteil des Mietvertrages und ist von allen Bootsplatzbenützern / Bootsplatzbenützerinnen einzuhalten.
2
Bei Missachtung des Betriebsreglementes bzw. Nichtbefolgen von Anordnungen der Aufsichtspersonen kann die Abteilung Sicherheit und Umwelt nach erfolgter Abmahnung unter Fristansetzung von 30 Tagen den Mietvertrag einseitig auflösen. Es erfolgt in diesem Fall keine Rückzahlung von schon einbezahlten Mietzinsen.

## Art. 9 Wünsche und Beschwerden {#art_9}

1
Sämtliche Anfragen, Wünsche und Beschwerden sind schriftlich einzureichen an:
Gemeinde Hünenberg
Abteilung Sicherheit und Umwelt
6331 Hünenberg
sicherheit-umwelt@huenenberg.ch

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Das Areal dieser Bootsstationierungsanlage ist öffentlich zugänglich. Den Anweisungen der Bootsführenden Personen ist beim Ein- und Auswassern Folge zu leisten. *

## Art. A1-2 {#art_A1_2}

1
Die Platzaufsicht obliegt der Gemeinde Hünenberg, Abteilung Sicherheit und Umwelt.

## Art. A1-3 {#art_A1_3}

1
Das Stationieren sowie Ein- und Auswassern von Booten ist nur denjenigen Personen erlaubt, die einen Bootsplatz gemietet haben.

## Art. A1-4 {#art_A1_4}

1
Unbefugten ist es verboten, die Boote zu betreten oder zu verschieben.

## Art. A1-5 {#art_A1_5}

1
Es dürfen keine Veränderungen am Platz vorgenommen werden (Sträucher, Bäume, Gestelle etc.). Feuer darf nur in der Feuerstelle entfacht werden.

## Art. A1-6 {#art_A1_6}

1
Hunde sind auf dem ganzen Areal unter Kontrolle zu halten.

## Art. A1-7 {#art_A1_7}

1
Das Baden auf der Seite der Rampe ist verboten. Der Zugang zum See erfolgt über die rechte Seite des Stegs. *

## Art. A1-8 {#art_A1_8}

1
Wer die Anlage benützt, wird gebeten, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Die nächste Toilette befindet sich im Freiraum am See (ca. 70 m in Richtung Strandbad). *

## Art. A1-9 {#art_A1_9}

1
Wer Personenschäden oder Sachbeschädigungen verursacht, wird dafür haftbar gemacht. *

## Art. A1-10 {#art_A1_10}

1
Die Zufahrt zu diesem Grundstück ist für alle verboten. Motorfahrzeuge (inkl. Mofas) sind auf den Parkplätzen beim Strandbad Hünenberg abzustellen.
