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title: "Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA"
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provisions: 2
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# Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA

## Art. 1 {#art_1}

Verwendung
1 Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und
indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren.
2 Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht:
a) 75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich;
b) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und
der Transporte;
c) 3 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Zusammenhang mit dem
Strassenverkehr und der Polizei;
d) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirtschaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren;
e) 2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des
Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirekten Kosten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
641.800
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er
sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Absatz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der
staatlichen Dienststellen.

## Art. 2 {#art_2}

Verbuchung und Darstellung
1 Die entsprechenden Beträge (Ausgaben und Einnahmen) werden in den
betroffenen Dienststellen gesondert erfasst und im Rahmen des Budgets
und der Rechnung speziell ausgewiesen.
2 Der jährliche Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird über eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung
und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle verbucht.
641.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-028
641.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.03.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-028
