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title: "Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion"
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# Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Steuerung der Verwaltungseinheiten der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

## § 2 {#par_2}

Handlungsfelder und Kernkompetenzen
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD, «die Direktion») übt ihre
Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
a. Bildung auf allen Stufen;
b. Kind und Jugend;
c. Behindertenangebote;
d. Kultur;
e. Sport.

## § 3 {#par_3}

Gliederung
1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 8 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 20173).
2 Das Organigramm der Direktion ist im Anhang 1 abgebildet.
1) SGS 100
2) SGS 140
3) SGS 140.11
2 146.11

## § 4 {#par_4}

Führung
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit
regelmässig zu aktualisierenden Leistungsaufträgen und Reglementen.
2 Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in
Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter
überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufträge.
4 Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.
5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher pflegt den Austausch
mit den übergeordneten Anspruchsgruppen. Sie kann diese Aufgabe an eine
oder mehrere Dienststellen delegieren.
6 Der Direktion sind die von Gesetz und Verordnungen vorgegebenen Gremien
beigegeben.
7 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann für die Aufgabenerfüllung der Dienststellen weitere unterstützende Gremien (z. B. Kommissionen oder Fachgremien) einsetzen.
8 Für die Gremien gemäss Abs. 6 und 7 gelten die §§ 6, 7, 8 und 12 der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen vom 22. August 20174)
analog. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt ein
Pflichtenheft, das die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen regelt. Sie
oder er kann dies an die Dienststellenleitungen delegieren. Die Regelungen in
anderen Erlassen sind vorbehalten.
9 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Dienststellenleitenden können Mitarbeitende und weitere Personen als staatliche Vertretungen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische
Führungsorgane privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen delegieren.
Bei strategischen Führungsorganen gelten § 17 der Verordnung zum Gesetz
über die Beteiligungen (PCGV) vom 12. Dezember 20175) sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligungen (PCGG) vom 15. Juni 20176) zur
Amtszeit analog.
10 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Arbeitsgruppen
im Rahmen von Projekten sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen mit einer zeitlich
befristeten Aufgabe und externen Mitgliedern einsetzen. Sie oder er kann die
Einsetzung an die Dienststellenleiterin oder an den Dienststellenleiter delegieren.
11 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im
Reglement zur Dienstordnung.
4) SGS 140.41
5) SGS 314.11
6) SGS 314
3 146.11

## § 5 {#par_5}

Anstellungsbehörden
1 Anstellungsbehörde der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter
ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
2 Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zusammen mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
3 Die Dienststellen beziehen die Abteilung Personal des Generalsekretariats
der BKSD vor Vertragszusagen mit ein.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
2 Die Dienststellen
2.1 Allgemeines

## § 6 {#par_6}

Führung
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss Leistungsauftrag und Dienststellenreglement der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für:
a. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle;
b. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der
operativen Durchführung von Geschäften;
c. die Weiterentwicklung der ihr zugeordneten Aufgabenbereiche.

## § 7 {#par_7}

Interne Organisation
1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der
Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur
Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung der BKSD.
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen. Sie oder er kann
dies an Hauptabteilungs- und Abteilungsleitende delegieren.
5 Die interne Organisationsstruktur (inkl. Organigramm) wird in den Dienststellenreglementen geregelt.
4 146.11

## § 8 {#par_8}

Befugnis zum Erlass von Verfügungen
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis
zum Erlass von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
2 Zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
üben eine hoheitliche Funktion aus. Sie erlassen und unterzeichnen die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der jeweiligen
Funktionsbezeichnung.
3 Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung des Kantons auf
Verlangen aus.

## § 9 {#par_9}

Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige
Verträge
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur
Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.
2 Die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und sonstigen
Verträgen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-,
Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 20187).

## § 10 {#par_10}

Antragsbefugnis
1 Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
2.2 Dienststelle Generalsekretariat (GS)

## § 11 {#par_11}

Organisation
1 Das Generalsekretariat untersteht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und umfasst folgende Abteilungen:
a. Bildung;
b. Finanzen;
c. Informatik/Informatik Schulen Baselland (IT.SBL);
d. Kommunikation;
e Personal;
f. Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;
g. Recht;
h. Raum und Infrastruktur.
7) SGS 146.111
5 146.11
2 Das Generalsekretariat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt durch
die Fachbereiche Assistenz und Geschäftskoordination.

## § 12 {#par_12}

Aufgaben
1 Das Generalsekretariat (GS) hat folgende Aufgaben:
a. umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers;
b. Beratung und Unterstützung der Dienststellen und Schulen.
2 Es hat Fachweisungskompetenz gegenüber den Dienststellen.
3 Das GS ist in Zusammenarbeit mit den Dienststellen für eine Gesamtsicht in
den Geschäftsbereichen der BKSD und in direktionsübergreifenden Geschäften besorgt, insbesondere ist es Planungs-, Koordinations-, Qualitätssicherungs- und Prozesscontrollingsstelle der Direktion.
4 Zudem ist das GS zuständig für alle der Direktion zugewiesenen oder in deren Vollzugsbereich fallenden Geschäfte, soweit diese nicht einer anderen
Dienststelle übertragen werden. Insbesondere verantwortet es bildungsstufenübergreifend:
a. die Schulinformatik;
b. die Schulabkommen;
c. * Bildungsprojekte und das Bildungsmonitoring;
d. * die Verfahren zur Erteilung und Aufhebung von Verboten der Unterrichtstätigkeit.
2.3 Dienststelle Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB)

## § 13 {#par_13}

Organisation
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Kind und Jugend;
b. die Hauptabteilung Behindertenangebote.

## § 14 {#par_14}

Aufgaben
1 Das AKJB ist zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten,
die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots für
Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Es finanziert, fördert, koordiniert und erbringt Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit
Behinderung.
6 146.11
2 Es ist die Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung
für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 20028), die Verbindungsstelle zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 26 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf-
und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 20079) sowie die Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für
Sozialversicherungen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Förderung der
ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) vom 17. Oktober 201210).
2.3.1 Hauptabteilung Kind und Jugend

## § 15 {#par_15}

Hauptabteilung Kind und Jugend
1 Die Hauptabteilung Kind und Jugend verantwortet die von Bund und Kanton
der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen stationäre und ambulante Kinder- und Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Beratung, familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendförderung, frühe Förderung
sowie die Koordination und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
2 Die Aufgaben der Hauptabteilung Kind und Jugend ergeben sich insbesondere:
a. für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die
Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 200111)
und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201312), dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den
Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 198413) und der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 200714) sowie der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200215)
sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom
19. Oktober 197716);
b. für die stationären Bildungsangebote und die Beratung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200217), der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo
SoPä) vom 22. Juni 202118) sowie der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200219);
8) SGS 855.2
9) SR 341.1
10) SR 446.11
11) SGS 850
12) SGS 850.15
13) SR 341
14) SR 341.1
15) SGS 855.2
16) SR 211.222.338
17) SGS 640
18) SGS 640.71
19) SGS 855.2
7 146.11
c. für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die
Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 200120) und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201321);
d. für die Frühe Förderung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200222) und
der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und
die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 202123);
e. für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen für Kinder und Jugendliche sowie von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung sowie die Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
aus der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 197724) und der
Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) vom 25. September 200125);
f. für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus dem Gesetz
über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21. Mai 201526) und
der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung vom
13. Dezember 201627);
g. für die Schulsozialarbeit aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200228), der
Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe vom
23. März 202129) und der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der
Sekundarstufe I und II vom 16. März 200430);
h. für die Kinder- und Jugendförderung aus dem Bundesgesetz über die
Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. September 201131)
und der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung,
KJFV) vom 17. Oktober 201232).
20) SGS 850
21) SGS 850.15
22) SGS 640
23) SGS 640.71
24) SR 211.222.338
25) SGS 850.14
26) SGS 852
27) SGS 852.11
28) SGS 640
29) SGS 645.30
30) SGS 645.31
31) SR 446.1
32) SR 446.11
8 146.11
2.3.2 Hauptabteilung Behindertenangebote

## § 16 {#par_16}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Behindertenangebote ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialen Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen,
zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen. Sie vollzieht dabei
die Vorgaben des eidgenössischen Rechts, ergänzt dieses im Rahmen seiner
Zielsetzungen und gestützt auf das kantonale Recht, insbesondere durch die
Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen sowie für die Ermittlung
des behinderungsbedingten Bedarfs. Sie organisiert Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbstständig
benutzen können, und vergünstigt diese mit Beiträgen.
2 Die Aufgaben der Hauptabteilung Behindertenangebote ergeben sich insbesondere:
a. für Leistungen von Heimen, Werk- und Tagesstätten aus dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden
Personen (IFEG) vom 6. Oktober 200633), der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200234), dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 200635), dem Gesetz
über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 201636) und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom
6. Dezember 201637);
b. für die Ermittlung des individuellen Bedarfs, ambulante und weitere Leistungen aus dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 201638) und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 201639);
c. für die Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen aus der Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 25. August 201540) und der Verordnung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom
5. Juli 201641).
33) SR 831.26
34) SGS 855.2
35) SR 831.30
36) SGS 853
37) SGS 853.11
38) SGS 853
39) SGS 853.11
40) SGS 480.111
41) SGS 480.112
9 146.11
2.4 Dienststelle Amt für Kultur (AfK)

## § 17 {#par_17}

Organisation
1 Das Amt für Kultur (AfK) gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;
b. die Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;
c. die Hauptabteilung Kulturförderung;
d. die Hauptabteilung Kantonsbibliothek.

## § 18 {#par_18}

Aufgaben
1 Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft,
insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung
des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kulturellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und
den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.
2.4.1 Hauptabteilung Augusta Raurica

## § 19 {#par_19}

1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Augusta Raurica ergeben sich aus dem
Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni
201542), der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung,
KFV) vom 20. Dezember 201643), dem Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG)
vom 11. Dezember 200244) und dem Vertrag über die Römerstadt Augusta
Raurica (Römervertrag) vom 24. März 199845).
2 Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen
des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
42) SGS 600
43) SGS 600.11
44) SGS 793
45) SGS 792.1
10 146.11
2.4.2 Hauptabteilung Archäologie und Museum

## § 20 {#par_20}

Aufgaben
1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Archäologie und Museum ergeben sich aus
dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom
4. Juni 201546), der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201647) und dem Gesetz über den Schutz und
die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) vom 11. Dezember 200248).
2 Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen
des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
2.4.3 Hauptabteilung Kulturförderung

## § 21 {#par_21}

Aufgaben
1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Kulturförderung ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 201549) und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201650).
2 Sie ist Ansprechstelle für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kulturförderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben
wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer
Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zugunsten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.
2.4.4 Hauptabteilung Kantonsbibliothek

## § 22 {#par_22}

Aufgaben
1 Die Aufgaben der Hauptabteilung Kantonsbibliothek ergeben sich aus dem
Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 201551) und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 201652).
2 Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen bibliothekarischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes,
der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
46) SGS 600
47) SGS 600.11
48) SGS 793
49) SGS 600
50) SGS 600.11
51) SGS 600
52) SGS 600.11
11 146.11
2.5 Dienststelle Amt für Volksschulen (AVS)

## § 23 {#par_23}

Organisation
1 Das Amt für Volksschulen gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität;
b. die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung;
c. die Hauptabteilung Sonderpädagogik;
d. die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst;
e. die Abteilung Support.

## § 24 {#par_24}

Aufgaben
1 Das AVS ist die kantonale Behörde für Volksschulen, die Ansprechstelle für
die Schulräte und Schulleitungen sowie die fachlich unabhängige kantonale
Fachstelle für schulpsychologische Fragestellungen.
2 Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für schulbetriebliche, pädagogische und sonderpädagogische Belange sowie für die Steuerung von Aufsicht,
Qualität, Entwicklung, Betrieb und Weiterbildung der Volksschule im Hinblick
auf eine optimale Begleitung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschule auf kantonaler Ebene sowie der schulpsychologischen Beratung für alle
Schulstufen.
3 Ihm sind die Sekundarschulen und die kantonalen Sonderschulen unterstellt.
2.5.1 Hauptabteilung Aufsicht und Qualität

## § 25 {#par_25}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität ist zuständig für die kantonale Aufsicht über die Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule), die
Musikschulen sowie die Privatschulen und die private Schulung.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 200253), der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 200354), der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200355),
der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 200356), der Verordnung über
die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 201857) und der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201358).
53) SGS 640
54) SGS 641.11
55) SGS 642.11
56) SGS 640.41
57) SGS 640.43
58) SGS 640.21
12 146.11
2.5.2 Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung

## § 26 {#par_26}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung ist zuständig für alle schulbetrieblichen, pädagogischen und weiterbildnerischen Belange der Primarstufe
und der Sekundarstufe I, jedoch ohne Sonderschulen, sowie für alle schulbetrieblichen und pädagogischen Angelegenheiten der Musikschulen, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 200259), der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 200360), der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200361),
der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 200362), der Verordnung über
die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 201863), der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201364)
und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom
13. Mai 200365).
2.5.3 Hauptabteilung Sonderpädagogik

## § 27 {#par_27}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Sonderpädagogik ist zuständig für alle sonderpädagogischen Belange der Volksschule soweit diese durch Gesetz und Verordnung
nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 200266), der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 200367), der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200368),
der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die
heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä)
vom 22. Juni 202169), der Verordnung über die Privatschulen und die private
Schulung vom 26. Juni 201870), der Verordnung über die schulische Laufbahn
(Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201371) und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 200372).
59) SGS 640
60) SGS 641.11
61) SGS 642.11
62) SGS 640.41
63) SGS 640.43
64) SGS 640.21
65) SGS 647.12
66) SGS 640
67) SGS 641.11
68) SGS 642.11
69) SGS 640.71
70) SGS 640.43
71) SGS 640.21
72) SGS 647.12
13 146.11
2.5.4 Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst

## § 28 {#par_28}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst (SPD) berät als fachlich unabhängige, kantonale Fachstelle Schülerinnen und Schüler und deren Eltern,
Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfragen.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 200273), der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 200374), der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200375),
der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule)
vom 13. Mai 200376), der Verordnung für die Berufsbildung vom
17. März 200977), der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 202178), der Verordnung über die schulische
Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201379) und der Verordnung
über den Schulpsychologischen Dienst vom 22. April 200880).
2.5.5 Abteilung Support

## § 29 {#par_29}

Aufgaben
1 Die Abteilung Support ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Steuerung und
Prozessoptimierung, fachspezifische Sachbearbeitung, Information und
Administration des AVS. Zudem unterstützt sie die Dienststellenleitung im
Projektmanagement und in der Beratung von politischen Geschäften.
73) SGS 640
74) SGS 641.11
75) SGS 642.11
76) SGS 643.11
77) SGS 681.11
78) SGS 640.71
79) SGS 640.21
80) SGS 645.21
14 146.11
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
6. Juni 200281), der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
13. Mai 200382), der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200383),
der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die
heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä)
vom 22. Juni 202184), der Verordnung über die Privatschulen und die private
Schulung vom 26. Juni 201885), der Verordnung über die schulische Laufbahn
(Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 201386) und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 200387).
2.6 Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)

## § 30 {#par_30}

Organisation
1 Die Dienststelle BMH gliedert sich in:
a. die Hauptabteilung Berufsbildung;
b. * die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen;
c. * die Hauptabteilung Hochschulen;
d. * die Hauptabteilung Laufbahnzentrum;
e. * die Stabsstelle BMH.

## § 31 {#par_31}

Aufgaben
1 Die Dienststelle BMH ist die kantonale Behörde für den nachobligatorischen
Bildungsbereich sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im
Kanton. *
2 Sie ist insbesondere zuständig für die Planung, die Entwicklung, das
Gewährleisten, die Aufsicht, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit
des Leistungsangebots im nachobligatorischen Bildungsbereich sowie in der
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Kanton. *
3 Sie vertritt die Berufsbildung, Berufs- und Mittelschulen, Hochschulen sowie
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in der Öffentlichkeit und gegenüber
den Behörden. *
4 Sie übt die Aufsicht über die Gymnasien, die Berufsfachschulen und die höhere Berufsbildung aus. Zudem ist sie für allfällige Anerkennungen zuständig. *
81) SGS 640
82) SGS 641.11
83) SGS 642.11
84) SGS 640.71
85) SGS 640.43
86) SGS 640.21
87) SGS 647.12
15 146.11
2.6.1 Hauptabteilung Berufsbildung

## § 32 {#par_32}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die kantonalen Aufgaben
innerhalb der Verbundpartnerschaft (Bund, Kantone und Organisationen der
Arbeitswelt) in den Bereichen Berufsbildung und Berufsintegration. Zudem ist
sie für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verantwortlich. *
2 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere:
a. * für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom
13. Dezember 200288) mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20.
Juni 201489), dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200290), der Verordnung für
die Berufsbildung vom 17. März 200991) und weiteren, die berufliche
Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen
Vereinbarungen.
b. * für die Brückenangebote und die Berufsintegration aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200292) und der Verordnung für die Berufsbildung vom
17. März 200993);
c. * für die Ausbildungsbeiträge aus dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge
vom 5. Dezember 199494), der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 23. Mai 199595) sowie interkantonalen Vereinbarungen.
d. * …
3 … *
4 … *
2.6.2 Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen *

## § 33 {#par_33}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist grundsätzlich zuständig für
die kantonalen Aufgaben im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und
Fachmittelschulen) sowie der Berufsfachschulen. *
2 Ihr sind die kantonalen Gymnasien sowie die kantonalen Berufsfachschulen
unterstellt. *
88) SR 412.10
89) SR 419.1
90) SGS 640
91) SGS 681.11
92) SGS 640
93) SGS 681.11
94) SGS 365
95) SGS 365.11
16 146.11
3 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere: *
a. * für die Gymnasien aus der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung,
MAV) vom 15. Februar 199596), dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 200297),
der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 200398) und weiteren, die Mittelschulen betreffenden,
kantonalen Erlassen, interkantonalen Vereinbarungen und Reglementen;
b. * für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom
13. Dezember 200299) mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002100), der Verordnung für
die Berufsbildung vom 17. März 2009101) und weiteren, die berufliche
Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen
Vereinbarungen.
2.6.3 Hauptabteilung Hochschulen

## § 34 {#par_34}

Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverantwortung für die Universität Basel, für die Fachhochschule Nordwestschweiz
und für das Swiss Tropical and Public Health Institute sowie für die finanzielle
Unterstützung der Stiftung Volkshochschule.
2 … *
96) SR 413.11
97) SGS 640
98) SGS 643.11
99) SR 412.10
100)SGS 640
101)SGS 681.11
17 146.11
3 Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus:
a. * dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011102) mit sämtlichen
Ausführungserlassen, dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität
Basel vom 27. Juni 2006103), dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 9. November 2004104), dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die
gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public
Health-Instituts vom 5. April 2016105), dem Stiftungsstatut der Stiftung
Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) vom
28. August 2002106) sowie weiteren interkantonalen Vereinbarungen den
Hochschulbereich betreffend.
b. * …
2.6.4 Hauptabteilung Laufbahnzentrum *
§ 34a * Aufgaben
1 Die Hauptabteilung Laufbahnzentrum ist zuständig für die kantonalen Aufgaben im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie der Allgemeinen Weiterbildung.
2 Die Aufgaben ergeben sich insbesondere:
a. für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung aus dem Bundesgesetz
über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember
2002107) mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6.
Juni 2002108)), der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März
2009109) und weiteren kantonalen Erlassen;
102)SR 414.20
103)SGS 664.1
104)SGS 649.22
105)SGS 665.1
106)SGS 664.155
107)SR 412.10
108)SGS 640
109)SGS 681.11
18 146.11
b. für die Allgemeine Weiterbildung aus dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014110) und dem Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005111) mit ihren sämtlichen
Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002112), der Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV
BL) vom 28. November 2017113), dem Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (Integrationsgesetz) vom 19. April 2007114) und der Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) vom 18. Dezember 2007115).
2.6.5 Stabsstelle BMH *
§ 34b * Aufgaben
1 Die Stabsstelle BMH ist in Zusammenarbeit mit den Hauptabteilungen zuständig für die Bereiche Finanzen, Monitoring, politische Geschäfte, Organisations- und Strategieentwicklung, Projektmanagement und Kommunikation innerhalb der BMH.
2 Ihre Aufgaben ergeben sich aus den für die Hauptabteilungen massgebenden
Rechtsgrundlagen gemäss § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3 sowie
§ 34a Abs. 2.
2.7 Dienststelle Sportamt

## § 35 {#par_35}

Organisation
1 Das Sportamt gliedert sich in die folgenden Abteilungen:
a. Dienstleistungen und Anlässe;
b. Sportförderung.

## § 36 {#par_36}

Aufgaben
1 Das Sportamt besorgt alle Aufgaben und Geschäfte, die der Direktion auf
dem Gebiet der Sportförderung im Allgemeinen, der Sportpolitik und der Sportentwicklung, insbesondere im Bereich des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports, und des Swisslos Sportfonds übertragen sind.
110)SR 419.1
111)SR 142.20
112)SGS 640
113)SGS 691.11
114)SGS 114
115)SGS 114.11
19 146.11
2 Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die Sportförderung vom
7. März 1991116), der Verordnung über die Sportförderung vom 9. Februar 2021117), der Verordnung über den Swisslos Sportfonds vom 21. Januar 2020118) und dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 2011119).
116)SGS 630
117)SGS 630.11
118)SGS 369.11
119)SR 415.0
20 146.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.118
18.12.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1, Bst. b. geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1, Bst. c. geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1, Bst. d. eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1, Bst. e. eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 2 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 3 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 4 eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 1 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 2, Bst. a. geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 2, Bst. b. geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 2, Bst. c. geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 3 aufgehoben 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 4 aufgehoben 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 Titel 2.6.2 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 1 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 2 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 3 geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 3, Bst. a. eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 3, Bst. b. eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 3, Bst. a. geändert 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 3, Bst. b. aufgehoben 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 Titel 2.6.4 eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 34a eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 Titel 2.6.5 eingefügt 2026.002
18.12.2025 01.01.2026 § 34b eingefügt 2026.002
16.06.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 4, Bst. c. geändert 2026.039
16.06.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 4, Bst. d. eingefügt 2026.039
21 146.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.118
§ 12 Abs. 4, Bst. c. 16.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.039
§ 12 Abs. 4, Bst. d. 16.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026.039
§ 30 Abs. 1, Bst. b. 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 30 Abs. 1, Bst. c. 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 30 Abs. 1, Bst. d. 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 30 Abs. 1, Bst. e. 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 31 Abs. 1 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 31 Abs. 2 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 31 Abs. 3 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 31 Abs. 4 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 32 Abs. 1 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 32 Abs. 2, Bst. a. 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 32 Abs. 2, Bst. b. 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 32 Abs. 2, Bst. c. 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 32 Abs. 2, Bst. d. 18.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026.002
§ 32 Abs. 3 18.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026.002
§ 32 Abs. 4 18.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026.002
Titel 2.6.2 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 33 Abs. 1 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 33 Abs. 2 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 33 Abs. 3 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 33 Abs. 3, Bst. a. 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 33 Abs. 3, Bst. b. 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 34 Abs. 2 18.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026.002
§ 34 Abs. 3, Bst. a. 18.12.2025 01.01.2026 geändert 2026.002
§ 34 Abs. 3, Bst. b. 18.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026.002
Titel 2.6.4 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 34a 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
Titel 2.6.5 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
§ 34b 18.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2026.002
SGS 146.11 – Anhang 1
Stand: 01/2022
Stab Personal
Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft
SportamtAmt für Kultur
Amt für Kind,
Jugend und
angebote
Berufsbildung,
Mittelschulen
und Hochschulen
Amt für
Volksschulen
General-
Direktionsvorsteherin
