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title: "Reglement über das Anwaltsexamen"
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provisions: 13
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# Reglement über das Anwaltsexamen

## § 1 {#par_1}

Zulassung zur Prüfung
1 Gesuche um Zulassung zum Anwaltsexamen sind dem Appellationsgericht mit dem Nachweis der
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Anwaltsgesetz 2) und Advokaturgesetz schriftlich einzureichen.

## § 2 {#par_2}

Prüfungszeit und Anmeldetermin
1 Das Anwaltsexamen wird jährlich zweimal durchgeführt, und zwar in der Zeit von Januar bis Juni
und von Juli bis Dezember.
2 Das Gesuch um Zulassung für das im ersten Halbjahr stattfindende Examen hat bis zum 30. Novem -
ber des Vorjahres, jenes für das im zweiten Halbjahr stattfindende bis zum 31. Mai des laufenden
Jahres zu erfolgen.

## § 3 {#par_3}

Prüfungsfächer
1 Prüfungsgegenstand ist das eidgenössische und kantonale Staats-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das Zivil-, Straf- und öffentliche Prozessrecht.
Als eidgenössisches Recht gilt auch das internationale, hier direkt anwendbare Recht; als kantonales
Recht gilt das baselstädtische Recht.

## § 4 {#par_4}

Gliederung der Prüfung
1 Das Anwaltsexamen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Der schriftliche Teil umfasst eine fünftägige Hausarbeit und zwei Klausuren von je 11 Stunden Dauer. *
3 Die Examinatorinnen und Examinatoren, welche fünftägige Hausarbeiten erteilt haben, sind berechtigt, in Ergänzung dazu jeweils im Einzelfall mit der betreffenden Kandidatin oder dem Kandidaten
ein Kolloquium darüber von maximal 20 Minuten Dauer durchzuführen. Auf ein solches Kolloquium
besteht auch im Falle einer ungenügenden Bewertung der Hausarbeit kein Anspruch. *
4 Der mündliche Teil umfasst fünf mündliche Prüfungen mit einer Prüfungsdauer von je 30 Minuten.
Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat bei den mündlichen Prüfungen allein geprüft, beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten.
§ 5 * Beurteilung der Prüfung
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 sehr schlecht
2 schlecht
3 ungenügend
4 genügend
1) SG 291.100.
2) § 1: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. 6. 2000 (SR 935.61).
Anwaltsexamen: Reglement 291.900
5 befriedigend
6 gut
7 gut bis sehr gut
8 sehr gut
Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
2 Die Prüfungsbehörde teilt die Bewertungen nach Abschluss der Prüfungen den Kandidatinnen und
Kandidaten schriftlich mit.

## § 6 {#par_6}

Ablauf der Prüfung
1 Die Prüfung beginnt mit der Hausarbeit. Ihr folgen die beiden Klausuren und ein allfälliges Kolloquium über die Hausarbeit. Die mündlichen Prüfungen finden zum Schluss statt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote 4 erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen
Prüfung zugelassen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. *
3 Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten erhalten innert Monatsfrist seit der zweiten Klausur die
schriftliche Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen.

## § 7 {#par_7}

Handgelübde
1 Vor Beginn der Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten von der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Prüfungsbehörde das durch Handgelübde bekräftigte Versprechen abgenommen, keine
anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prü -
fungsaufgaben in Anspruch zu nehmen.
2 Die Nichteinhaltung des Versprechens führt zum Nichtbestehen des Anwaltsexamens.

## § 8 {#par_8}

Gestaltung der Prüfung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungsbehörde legt die Prüfungstermine fest und bestimmt
die Mitglieder, welche die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen stellen. Die Festlegung der Prü -
fungsfächer erfolgt in Absprache zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Behörde und deren einzelnen Mitgliedern.
2 Die Hausarbeit kann ein theoretisches oder ein praktisches Thema beschlagen. Die Termine allfälliger Kolloquien werden von den jeweiligen Examinatorinnen und Examinatoren festgelegt.
3 In den Klausuren sind praktische Aufgaben zu lösen. Die Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und stellen die für die Ausarbeitung von Rechtsschriften, Klienten -
schreiben etc. notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
4 An den mündlichen Prüfungen werden in der Regel zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig
geprüft, wobei auf deren Wünsche in Bezug auf die Teambildung nach Möglichkeit Rücksicht genommen wird.
5 An den mündlichen Prüfungen und am Kolloquium nimmt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teil.
Sämtliche Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungsbehörde bestimmt.
6 Die Bewertung der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums erfolgt im Einvernehmen mit der Beisitzerin oder dem Beisitzer.

## § 9 {#par_9}

Entscheid über die Prüfung
1 Die Prüfungsbehörde entscheidet sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatin
oder der Kandidat das Anwaltsexamen bestanden hat. Das Ergebnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
Anwaltsexamen: Reglement 291.900
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten
die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden. *
3 Als nicht bestanden gilt das Anwaltsexamen ebenfalls bei Rückzug der Bewerbung nach Beginn der
Prüfungen.
4 Wer das Anwaltsexamen nicht bestanden hat, ist bei der Wiederholungsprüfung vom Ablegen derjenigen schriftlichen Arbeiten befreit, welche im erfolglosen Versuch mit der Note vier oder mehr bewertet worden sind. *

## § 10 {#par_10}

Anwaltspatent
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Anwaltsexamen bestanden haben, erhalten vom Appellationsgericht das Anwaltspatent. Dieses äussert sich nicht zum Prüfungsprädikat.

## § 11 {#par_11}

Termine von Eignungsprüfung und Gespräch
1 Eignungsprüfungen und Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne der Art. 31 und
32 des Anwaltsgesetzes werden zweimal jährlich durchgeführt, und zwar in der Regel zum gleichen
Zeitpunkt wie die mündlichen Prüfungen des Anwaltsexamens.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungsbehörde die Eignungsprüfung oder das Gespräch auch ausserhalb der genannten Termine durchführen lassen.
3 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, welche die Eignungsprüfung ablegen oder das Gespräch zur
Prüfung ihrer beruflichen Fähigkeiten führen wollen, haben ihre Bewerbung unter Beifügung der erforderlichen Nachweise längstens bis 30. April bzw. 31. Oktober schriftlich beim Appellationsgericht
einzureichen.

## § 12 {#par_12}

Examinatorinnen und Examinatoren
1 Die Eignungsprüfung und das Gespräch werden von zwei Mitgliedern der Prüfungsbehörde durchgeführt, die von deren Präsidentin oder Präsidenten im Einzelfall bezeichnet werden.

## § 13 {#par_13}

Gestaltung von Prüfung und Gespräch
1 Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung von nicht mehr als 45 Minuten Dauer. Das Gespräch dauert in der Regel 30 Minuten.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat wird nach der Prüfung bzw. nach dem Gespräch schriftlich über
das Ergebnis informiert.

## § 14 {#par_14}

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühr für das Anwaltsexamen beträgt CHF 2'000.–. Sie ist von der Kandidatin oder
dem Kandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfungen beim Appellationsgericht einzuzahlen. *
2 Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den münd -
lichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
3 Die Prüfungsgebühr für die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne des Anwaltsgesetzes beträgt je CHF 600.–. Sie ist von der Bewerberin oder dem Be -
werber vor dem Prüfungs- bzw. Gesprächstermin beim Appellationsgericht einzuzahlen. *
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das
Reglement über die Advokatenprüfung, die Erteilung des Befähigungsausweises und die Zulassung
zur Advokatur vom 2. Januar 1971 aufgehoben.
3) Wirksam seit 16. 3. 2003.
Anwaltsexamen: Reglement 291.900
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.2003 16.03.2003 Erlass Erstfassung KB 15.03.2003
25.08.2008 02.10.2008 § 4 Abs. 2 geändert -
25.08.2008 02.10.2008 § 5 totalrevidiert -
25.08.2008 02.10.2008 § 6 Abs. 2 geändert -
25.08.2008 02.10.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
25.08.2008 02.10.2008 § 9 Abs. 4 geändert -
25.08.2008 02.10.2008 § 14 Abs. 1 geändert -
25.08.2008 02.10.2008 § 14 Abs. 3 geändert -
30.10.2020 16.11.2020 § 4 Abs. 3 geändert KB 11.11.2020
Anwaltsexamen: Reglement 291.900
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.2003 16.03.2003 Erstfassung KB 15.03.2003
§ 4 Abs. 2 25.08.2008 02.10.2008 geändert -
§ 4 Abs. 3 30.10.2020 16.11.2020 geändert KB 11.11.2020
§ 5 25.08.2008 02.10.2008 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 2 25.08.2008 02.10.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 25.08.2008 02.10.2008 geändert -
§ 9 Abs. 4 25.08.2008 02.10.2008 geändert -
§ 14 Abs. 1 25.08.2008 02.10.2008 geändert -
§ 14 Abs. 3 25.08.2008 02.10.2008 geändert -
