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title: "Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft"
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# Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Beiträge für methanreduzierende Fütterung
a. Voraussetzungen
1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter
verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit
Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:
a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für
Landwirtschaft und Umwelt einsetzt;
b. direktzahlungsberechtigt ist.

## Art. 3b {#art_3b}

Beitragshöhe
1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.
1) GDB 921.1
OGS 2024, 17
921.119

## Art. 4 {#art_4}

Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung
a. Voraussetzungen
1 Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbetrieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb:
a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet;
b. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausführungsbestimmungen einsetzt;
c. direktzahlungsberechtigt ist.

## Art. 5b {#art_5b}

Beitragshöhe
1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte menschliche Ernährung
a. Voraussetzungen
1 Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung
werden Beiträge ausgerichtet, wenn:
a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt entspricht;
b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.

## Art. 7b {#art_7b}

Beitragshöhe
1 Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren
a. Gesuche
1 Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der
Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss
die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung2).
2) SR 910.13
921.119
2 Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsauszahlungen ab.

## Art. 9b {#art_9b}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

## Art. 10c {#art_10c}

Überwachung der Massnahmen
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der
Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.
2 Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Vollzug
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbestimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen.
921.119
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17
921.119
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17
