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title: "Abfallreglement"
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# Abfallreglement

## Art. 1 Abfallreglement {#art_1}

Zweck
1 Das Reglement stützt sich auf das Umweltschutzgesetz (LR 814.01; USG)
vom 29. Mai 2008 und soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre
Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise
wahrnehmen.

## Art. 2 {#art_2}

Gültigkeit
1 Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften
oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere
Verhältnisse gelten zum Beispiel grosse Abgeschiedenheit oder problematische
Zufahrten.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2 Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefähr
liche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehe
nen Entsorgungswegen zuzuführen.
3 Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

## Art. 4 {#art_4}

Definition
1 Im Sinne dieses Reglements sind die verwendeten Begriffe wie folgt zu
verstehen:
a) Abfall (bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder
deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen
Interesse geboten ist)
b) Hauskehricht (im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat
zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-,
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in
ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht
gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt)
c) Kompostierbare Abfälle und Grüngut (organische Abfälle aus Garten,
Küche, Land- und Forstwirtschaft, die entweder kompostiert oder
zwischengelagert und wiederverwertet werden können)
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d) Separat zu sammelnde Abfälle (Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwen
dungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer
Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind)
e) Unverschmutzter Aushub (natürliche mineralische Abfälle (Code 401) und
unverschmutzter, unbelasteter Bodenaushub [Code 408])
f) Mineralische Bauabfälle (Bauschutt; dazu gehören Abfälle, die bei Neu- und
Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und
-sanierungen entstehen: tolerierbarer, schwachbelasteter Aushub (Code
409), Betonabbruch (Code 411), Mischabbruch (Code 412), Strassenauf
bruch [(Code 413])
g) Wurzelstöcke
h) Asbesthaltige Bauabfälle (nur gebundener Asbestzement)
i) Sonderabfälle (Abfälle, die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge

## Art. 5 einer bestimmten Behandlung bedürfen) {#art_5}

Aufgaben der Gemeinde
1 Die Gemeinde sorgt
a) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der
kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen
b) für die Abfuhr und Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten. Diese sind
in der Organisations- und Gebührenordnung zum Abfallreglement detailliert
aufgelistet. Die Gemeinde kann Separatsammlungen anbieten oder
aufheben. Die Wertstoffentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel
und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von solchen Stoffen
c) in Zusammenarbeit mit dem Land für die Abfuhr und Entsorgung von
Sonderabfällen aus Haushalten
d) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher
nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen
Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt
es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und
deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den
Pflichtigen
e) für die Lagerung von lnertstoffen und Grünmaterial sowie die Zwischen
lagerung von kompostierbarem Material. Zugelassene Abfallarten sind
unverschmutzter Aushub und mineralische Bauabfälle gemäss der
Verfügung zur Bewilligung für den Betrieb der Deponie „Im Rain"
2 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder
sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit
anderen Gemeinden zusammenschliessen.
3 Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in
Buchs.

## Art. 6 Seite 3 von 12 {#art_6}

Information, vorbildliches Verhalten
1 Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und
Industrie über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -vermin
derung (Separatsammlungen, Recycling) und -entsorgung.
2 Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entspre
chenden Bemühungen des Landes und anderer Gemeinden.
3 Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular
eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle
sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch
veröffentlicht.
4 Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in
Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur
Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation
1 Die Organisation und Durchführung von Abfallfuhren und Separatsammlungen
sowie der Betrieb der Deponie „Im Rain" werden in der Organisations- und
Gebührenordnung als Anhang zum Abfallreglement geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit
1 Die Gemeinde ist zuständig für
a) den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs
des Abfallreglements
b) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus
Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen
c) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher
Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie
d) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements
e) das Verhängen von Strafen bei Verstössen gegen das Abfallreglement
f) die Gebührenfestlegung
g) den Vollzug des Abfallreglements.

## Art. 9 {#art_9}

Pflichten von Privaten, Industrie und Gewerbe
1 Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur
der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehricht
verbrennungsanlage Buchs (KVA) entsorgt werden.
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2 Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus
Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu
Lasten der Verursacher zu entsorgen sind.
3 Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies
nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Grünabfuhr
mitzugeben. Küchenabfälle dürfen nicht auf die Deponie „Im Rain" angeliefert
werden.
4 Private Haushalte sowie Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind
verpflichtet, die in der Organisations- und Gebührenordnung zum Abfallregle
ment genannten Abfälle und Wertstoffe getrennt zu sammeln und anschliessend
den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über
den Handel zu entsorgen. Diese Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen
vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden.
5 Bauabfälle sind auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren:
a) brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.)
b) wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische
Abfälle)
c) unverschmutzter Aushub
d) Schlämme (sind vorgängig zu entwässern)
e) Asbesthaltige Materialien (nur gebundener Asbest in staubdichter
Verpackung)
f) mineralische Bauabfälle
g) Ausbauasphalt
h) Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.). Diese Fraktionen sind anschliessend
einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen
6 Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem
Grund ist generell verboten. Davon ausgenommen ist die Zwischenlagerung in
dafür bewilligten Deponien sowie das Aufbereiten und Aussortieren
kompostierbarer Abfälle und Grüngut auf öffentlichen Deponien und privaten
Kompostierplätzen.

## Art. 10 {#art_10}

Gebührenerhebung
1 Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, vom Gemeinderat
erlassen und sind in der Organisations- und Gebührenordnung zum Abfall
reglement festgehalten:
a) Entsorgen von Hauskehricht (landesweit einheitlich)
b) Sammeln und Verwerten kompostierbarer Abfälle und von Grüngut beim
VfA (landesweit einheitlich)
c) Entsorgen von kompostierbaren Abfällen und von Grüngut auf dem
Zwischenlager der Deponie „Im Rain"
d) Entsorgen von unverschmutztem Aushub und mineralischen Bauabfällen

## Art. 11 Seite 5 von 12 {#art_11}

Strafbestimmungen
1 Der Bürgermeister bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis
zu CHF 2'000.00. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung
und Entsorgung von Abfällen bleiben vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Rechtsmittel
1 Entscheide und Verfügungen des Bürgermeisters können mit Einspruch beim
Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde
bei der Fürstlichen Regierung.

## Art. 13 {#art_13}

Schlussbestimmungen
1 Das Abfallreglement wurde vom Gemeinderat am 9. Septembe.r 2014
genehmigt 1.,md tritt nach 14 Tagen nach erfolgter Kundmachung in Kraft. Es
ersetzt sämtliche vorangegangen Reglemente.
Vaduz, 21. April 2015
Bürger
\_'Ewald Ospelt, Bürge
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Anhang zum Abfallreglement:
Organisation
Art. 1 Abfuhr Hauskehricht und Sperrgut
1 Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen.
2 Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung,
die nur erteilt werden kann, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet und bei
Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung
der Gesamtsituation entscheidet der Gemeinderat über die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung.
Sammeltage:
Bereitstellungsort:
Bereitstellungszeit:
Zulässige Behältnisse:
Montag und Donnerstag
Strassen- bzw. Trottoirrand
früh morgens
Offizielle Abfallsäcke der Liechtensteiner Gemeinden
(35 1, 60 1, 110 1).
3 In Container von Ein- und Mehrfamilienhäusern dürfen nur offizielle Abfallsäcke
gegeben werden, sofern die Container nicht selbst mit den notwendigen
Gebühren- bzw. Jahresmarken versehen werden.
4 Jahresmarken für Container werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe
abgegeben.
5 Für Sperrgut gelten folgende Vorgaben:
Länge (maximal): Maximal 180 cm
Breite / Höhe (maximal): 60 cm
Gewicht (maximal): 30 kg
Besonderes: Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebühren
marken der Liechtensteiner Gemeinden gemäss der
unter www.entsorgungsprofi.li angeführten Bemes
sungstabelle angebracht werden.
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Art. 2 Abfuhr kompostierbarer Abfälle aus Haushalten
1 Für kompostierbare Abfälle gelten folgende Vorgaben:
Sammeltag:
Bereitstellungsort:
Bereitstellungszeit:
Bereitstellungsart:
Montag (wöchentliche Abfuhrtage für die
Grünabfuhr, wobei für die Monate Dezember bis und
mit März lediglich ein zweiwöchentlicher Turnus gilt)
Strassen- bzw. Trottoirrand
früh morgens
Zulässig sind Grüncontainer oder Bündel (eigene
Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu
kennzeichnen)
Art. 3 Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen
1 Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 13.00 - 18.00 Uhr
Samstag: 09.00-16.00 Uhr
2 Die Aufgaben der Wertstoffsammelstelle sind das Sammeln von wieder ver
wertbaren Stoffen sowie das fachgerechte Entsorgen von Sonderabfällen.
3 Die gesammelten Stoffe werden der Wiederverwertung zugeführt.
4 Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur Privathaushalten gestattet.
Betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie sind in
den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen.
5 Folgende Wertstoffe können durch Privathaushalte bei der Wertstoffsammel
stelle während den Öffnungszeiten in den dafür vorgesehenen Behältnissen
abgegeben werden:
a) Glas / Verpackungsglas (ausser Flachglas / Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen sind auf der Deponie „Im Rain" zu entsorgen)
b) Papier/ Karton
c) Öl
d) Elektroapparate (elektrische Haushaltgeräte sind nach Möglichkeit über den
Handel zu entsorgen [VEG])
e) Metalle (Alteisen)
f) EPS (Styropor) sortenreiner, sauberer Expendierter Polystrol (EPS)
g) PET-Flaschen (sollen nach Möglichkeit beim Handel entsorgt werden)
h) Altkleider/ Textilien
i)
j)
k)
1)
Keramik
Kaffeekapseln
Kadaver von Kleintieren
Sonderabfälle (diese sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen).
Zusätzlich werden jährlich Separatsammlungen durch eine spezialisierte
Firma durchgeführt. Die Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert
m) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen
Seite 8 von 12
n) Klein- und Autobatterien (Autobatterien sind nach Möglichkeit über den
Handel zu entsorgen)
o) Medikamente, Säuren und Chemikalien
p) Desinfektions-, Abbeiz-, Imprägnierungs-, Frostschutz-, Autopflege- Rost
schutz-, Reinigungs-, Schmier-, Pflanzenschutz-, und Düngemittel
q) Farben und Lacke, Laugen, Nitroverdünner sowie Klebstoffe
r) Thermometer, Unterbodenschutz und dergleichen.
Abgabeort:
Öffnungszeiten:
Art. 4 Deponie „Im Rain"
Deponie „Im Rain"
1. März bis 31. Oktober
Montag - Freitag: 07.30-12.00 Uhr
13.00-17.30 Uhr
Samstag: 13.00 - 16.00 Uhr
1. November bis 28./29. Februar
Montag-Freitag: 07.45-12.00 Uhr
13.00-17.00 Uhr
Samstag: 13.00 - 16.00 Uhr
1 Die Anlieferung von unverschmutztem Aushub, mineralischen Bauabfällen,
sowie Grüngut ist Privathaushalten, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben der
Gemeinde Vaduz vorbehalten.
2 Anlieferungen aus anderen Gemeinden bedürfen jeweils der Zustimmung des
Gemeinderates.
3 Alle Anlieferungen müssen beim Deponiewart vor Ort angemeldet werden.
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Anhang zum Abfallreglement:
Gebühren
Art. 1 Gebühren Kehricht
1 Die Gebühren (inkl. MWSt) werden gemäss Art. 10 des Abfallreglements und
nach Bedarf durch den Gemeinderat angepasst.
2 Eine Harmonisierung mit anderen Gemeinden des Landes wird angestrebt.
3 Hauskehricht/ Sperrgut/ Küchenabfälle:
Gebührenmarken für Kehrichtsäcke 351 10 Stk CHF 21.75
651 10 Stk CHF 36.80
1101 10 Stk CHF 68.35
Gebührenmarken für Grossbehälter/ Container
1201 5 Stk CHF 33.70
6601 5 Stk CHF 183.90
8001 5 Stk CHF 223.30
Jahresmarken (nur Industrie und Gewerbe)/ 2 Leerungen pro Woche
6601 CHF 3'474.00
8001 CHF 4'220.00
Gebührenmarken für Grünabfuhr 201 10 Stk CHF 12.70
1201 5 Stk CHF 20.20
6601 5 Stk CHF 111.60
8001 5 Stk CHF 134.70
Art. 2 Gebühren Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen
1 Die jährliche Grundgebühr für die Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen
beträgt CHF 50.00 (exkl. MWSt).1
2 Grundgebührenpflichtig ist jeder Haushalt. Zweitwohnungen werden in gleicher
Höhe belastet.
Die Erhebung der Grundgebühr erfolgt, gestützt auf GRB 68/2014 vom 9. September 2014,
erstmals per 1. Januar 2015.
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Art. 3 Gebühren Deponie „Im Rain"
1 Die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushalten aus dem Vaduzer
Gemeindegebiet ist gratis.
Entsorgungsarten: Endlagerung oder Recycling
Kompostierbare Abfälle und Grüngut
Unverschmutzter Aushub
Mineralische Bauabfälle
Mineralische Bauabfälle aus anderen Gemeinden
Wurzelstöcke
Ausbauasphalt, gefräst
Ausbauasphalt, gebrochen
Asbesthaltige Bauabfälle
(alle Preise pro Tonne exkl. MWSt)
CHF 53.20
CHF 10.70
CHF 22.20
CHF 26.70
CHF 34.20
CHF 31.00
CHF 35.00
CHF 48.00
Seite 11 von 12
INDEX
Abfallregelement. ...................................................................................................... 1
Art. 1 Zweck............................................................................................................ 2
Art. 2 Gültigkeit ....................................................................................................... 2
Art. 3 Grundsätze ................................................................................................... 2
Art. 4 Definition ....................................................................................................... 2
Art. 5 Aufgaben der Gemeinde ............................................................................... 3
Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten ............................................................. 4
Art. 7 Organisation .................................................................................................. 4
Art. 8 Zuständigkeit................................................................................................. 4
Art. 9 Pflichten von Privaten, Industrie und Gewerbe ............................................ 4
Art. 10 Gebührenerhebung ..................................................................................... 5
Art. 11 Strafbestimmungen ..................................................................................... 6
Art. 12 Rechtsmittel ................................................................................................ 6
Art. 13 Schlussbestimmungen ................................................................................ 6
Anhang zum Abfallregelement: Organisation ....................................................... 7
Art. 1 Abfuhr Hauskehricht und Sperrgut ............................................................... 7
Art. 2 Abfuhr kompostierbarer Abfälle aus Haushalten .......................................... 8
Art. 3 Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen .......................................................... 8
Art. 4 Deponie „Im Rain" ......................................................................................... 9
Anhang zum Abfallregelement: Gebühren........................................................... 10
Art. 1 Gebühren Kehricht...................................................................................... 10
Art. 2 Gebühren Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen ....................................... 10
Art. 3 Gebühren Deponie „Im Rain"...................................................................... 11
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Änderungsverzeichnis
Datum / Änderungs-
Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Beschluss
21. April 2015 GRB 79/2015
Anhang Art. 3 Neue Gebühr für Ausbauasphalt (gefräst / gebrochen)
aufgenommen.
