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title: "Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren"
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provisions: 32
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# Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren

## § 1 {#par_1}

Vollzug
1 Das Departement für Bau und Umwelt führt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.
2 Das Amt für Umwelt vollzieht das Gesetz, diese Verordnung sowie das Bundesgesetz über die Stauanlagen1), soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt
sind.
3 … *

## § 2 {#par_2}

Grundlagen, Mitwirkung
1 Das Departement erstellt die Grundlagen gemäss § 2 des Gesetzes. Sie werden mit
der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich.
1bis Nachführungen der Naturgefahrenkarten gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes
erfolgen durch das Amt für Umwelt. Sie werden mit der Genehmigung durch das
Departement behördenverbindlich. *
2 Entwürfe sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zu unterbreiten.

## § 3 {#par_3}

Gewässerkataster
1 Das Amt für Umwelt führt ein Gewässerkataster. Dieses weist mindestens folgenden Inhalt auf:
1. die digitalen Daten zu den Fliessgewässern und den stehenden Gewässern im
Massstab 1:5000;
2. die Gewässerart;
3. die räumliche Lage des Gewässers;
4. das Hochwasserprofil beim Bodensee und Untersee sowie die Uferlinie bei
den übrigen Seen und Weihern.
1) SR 721.101
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.11 WBSNV
2. Wasserbau

## § 4 {#par_4}

Bachabgrenzung
1 Das Departement entscheidet über die Abgrenzung zwischen Bach und Entwässerungsanlagen gemäss § 6 des Gesetzes.
2 Hinweise für die Abgrenzung zwischen Bach und Entwässerungsanlage ergeben
sich aus der Grösse des Einzugsgebietes, dem natürlichen Quellzufluss, den Angaben aus alten Plänen und Karten, der Beschaffenheit des Gerinnes sowie der Gesamtbetrachtung des Systems.

## § 5 {#par_5}

Interkantonale Gewässer
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1. den Abschluss von Verträgen über den Unterhalt und die Korrektion von Flüssen im Grenzbereich gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes;
2. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinden mit ausserkantonalen Behörden über den Unterhalt und die Korrektion von Bächen im Grenzbereich gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes.
2 Die Genehmigung nach Abs. 1 Ziff. 2 erfolgt, wenn die Verträge den Grundlagen
gemäss § 2 des Gesetzes entsprechen und die Interessen des Kantons angemessen
berücksichtigt sind.

## § 6 {#par_6}

Unterhaltskonzept
1 Das Departement ist zuständig für die Erstellung der Unterhaltskonzepte für Flüsse
gemäss § 10 des Gesetzes.
2 Unterhaltskonzepte der Gemeinden sind dem Amt für Umwelt zur Stellungnahme
zu unterbreiten. Das Amt prüft insbesondere, ob die Unterhaltskonzepte im Hinblick
auf die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons an die Kosten für den Unterhalt den
Anforderungen von § 10 Abs. 1 des Gesetzes entsprechen.
3 Flächen, welche die Gemeinden gestützt auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu mähen haben, sind im Unterhaltskonzept auszuweisen.
4 Unterhaltskonzepte sind periodisch sowie in der Folge von Korrektionsprojekten
zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen.

## § 7 {#par_7}

Unterhalt und Korrektion der Flüsse
1 Das Amt für Umwelt ist zuständig für den Unterhalt der Flüsse.
2 Das Departement ist unter Vorbehalt von Abs. 3 zuständig für die Korrektion der
Flüsse.
WBSNV 721.11
3 Korrektionsprojekte, deren veranschlagte Ausführungskosten Fr. 100'000 übersteigen, bedürfen vor der Durchführung des Verfahrens nach § 18 und § 19 des Gesetzes der Freigabe durch den Regierungsrat. *

## § 8 {#par_8}

Korrektion der Bäche
1 Das Departement genehmigt Korrektionsprojekte für Bäche.
2 Das Projekt und der Kostenteiler sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für
Umwelt zur Vorprüfung einzureichen.

## § 9 {#par_9}

Gemeindeübergreifende Bachkorrektionen
1 Für die Abwicklung von gemeindeübergreifenden Bachkorrektionen gemäss § 14
des Gesetzes schliessen der Regierungsrat und die beteiligten Gemeinden eine
Projektvereinbarung ab.
2 Die Vereinbarung regelt mindestens:
1. die Projektorganisation;
2. die einzelnen Projektphasen mit den dafür anfallenden Kosten;
3. den Kostenteiler unter Berücksichtigung der Beiträge des Kantons gemäss
§ 26 des Gesetzes sowie allfälliger Beiträge Dritter gemäss § 28 des Gesetzes;
4. allfällige Akontozahlungen der Gemeinden.
3 Die Aufwendungen des Kantons werden den Gemeinden pauschal mit 5 % der
Bruttokosten der Korrektion in Rechnung gestellt, soweit in der Vereinbarung keine
abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen werden.
4 Die Aufwendungen des Kantons sowie die Beiträge nach § 26 des Gesetzes können
mit den von den Gemeinden zu leistenden Kostenanteilen verrechnet werden.
5 Die einzelnen Projektphasen dürfen erst ausgelöst werden, wenn die jeweiligen
Kostenanteile der Gemeinden kreditrechtlich gesichert sind.

## § 10 {#par_10}

Projekt
1 Das Korrektionsprojekt besteht insbesondere aus folgenden Unterlagen:
1. Bericht Hydrologie;
2. technischer Bericht inklusive Variantenstudium;
3. Gefahrengrundlagen ohne und mit Massnahmen, verbleibende Gefahren und
Risiken;
4. Notfallplanung;
5. Kostenvoranschlag;
6. Übersichts- und Situationspläne, Längen- und Querprofile (Technische- und
Normalprofile) sowie Gestaltungsprofile;
7. Landbeanspruchungsplan für die vorübergehende Beanspruchung von Boden;
8. Flächenanalyse in Bezug auf Kulturlandverlust;
9. Flächenanalyse in Bezug auf die Beanspruchung von Wald.
721.11 WBSNV
2 Falls erforderlich sind dem Korrektionsprojekt sodann folgende Unterlagen beizulegen:
1. Evaluation von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von
Fruchtfolgeflächen inklusive Kompensationsmöglichkeiten;
2. Enteignungsplan und Enteignungsliste, die die erforderlichen Angaben über
die vom Projekt betroffenen Parzellen enthalten, insbesondere die Angaben zu
Eigentumsverhältnisse, Flächen vor der Enteignung und Grösse der zu enteignenden Flächen.
3 Bei einfachen Korrektionsprojekten können die Anforderungen an die Unterlagen
reduziert werden.

## § 11 {#par_11}

UVP-pflichtige Vorhaben
1 Ist für ein Korrektionsprojekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff.
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz1) erforderlich, hat die zuständige Behörde nach Durchführung der öffentlichen Auflage und nach der Bereinigung allfälliger
Einsprachen einen Feststellungsentscheid betreffend die Umweltverträglichkeit des
Vorhabens zu fällen und öffentlich bekannt zu machen.

## § 12 {#par_12}

Finanzierung
1 Das Departement ist im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan zuständig für:
1. den Entscheid über die Reduktion des Gemeindeanteils an Flussunterhalt gemäss § 22 Abs. 2 des Gesetzes;
2. den Entscheid über Kantonsbeiträge gemäss § 26, § 32 Abs. 3, § 33, § 42
Abs. 2, § 44 und § 45 des Gesetzes;
3. den Entscheid über Beiträge Dritter und von Inhaberinnen und Inhabern von
Anlagen an den Unterhalt und die Korrektion von Flüssen gemäss § 27
Abs. 1, § 28 und § 29 des Gesetzes.
2 Das Amt für Umwelt ist im Rahmen von Voranschlag und Finanzplan zuständig
für den Entscheid über Kantonsbeiträge gemäss § 25 des Gesetzes.
3 Für die Auszahlung des Kantonsbeitrages gemäss § 25 des Gesetzes sind dem Amt
für Umwelt bis Ende August des Kalenderjahres die entsprechenden Nachweise und
Pläne der in der Abrechnungsperiode durchgeführten Unterhaltsarbeiten einzureichen.

## § 13 {#par_13}

Kosten
1 Zu den beitragsberechtigten Kosten für den Unterhalt gemäss § 25 des Gesetzes gehören insbesondere:
1. periodische Begehungen;
1) SR 814.01
WBSNV 721.11
2. die Projektierung und Bauleitung von Unterhaltsmassnahmen;
3. Durchforstungsmassnahmen;
4. die Reparatur von Schwellen, Rampen und Ufersicherungen;
5. die Behebung von Biberschäden, soweit dies für den Hochwasserschutz notwendig ist;
6. das Öffnen des Profilquerschnitts inklusive Entfernen von grossen Auflandungen;
7. die Instandstellung von Geschiebe- und Holzsammlern;
8. die Neophytenbekämpfung.
2 Zu den beitragsberechtigten Kosten für Korrektionen gemäss § 26 des Gesetzes gehören insbesondere:
1. die Projektierung;
2. die Bauarbeiten;
3. die projektbedingte Verlegung von Bauten und Anlagen sowie Werkleitungen,
soweit dies im Rahmen des Projektes unabdingbar ist;
4. die projektbedingte Anpassung an Strassen, Brücken, öffentliche Anlagen und
weiteren Strasseninfrastrukturen, soweit dies im Rahmen des Projektes unabdingbar ist;
5. die Behandlung von Altlasten, soweit dies im Rahmen des Projektes unabdingbar ist;
6. der Erwerb von Grundstücken und Rechten im Bereich des Projektes;
7. Meliorationen und raumplanerische Massnahmen, soweit diese im Rahmen
des Projektes unabdingbar sind;
8. technische Installationen für die Alarmierung und Warnung.
3 Von den beitragsberechtigten Kosten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden allfällige Beiträge des Kantons aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen abgezogen.

## § 14 {#par_14}

Erhöhte Beiträge
1 Wer erhöhte Beiträge gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes in Anspruch nehmen will,
hat im Technischen Bericht die Erfüllung erhöhter Anforderungen zum Nutzen von
Natur und Landschaft darzulegen und zu begründen.

## § 15 {#par_15}

Beiträge der Gemeinden an die Kosten für die Korrektion von Flüssen
1 Sind mehrere Gemeinden von einem Korrektionsprojekt betroffen, sind bei der
Verteilung des Gemeindeanteils gemäss § 23 des Gesetzes auf die einzelnen
Gemeinden folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Schadenpotential in der jeweiligen Gemeinde;
2. die Gemeindefläche innerhalb des Planungsperimeters;
3. die Anstosslänge an das Gewässer;
4. die Nutzen des Projektes für die betroffenen Gemeinden mit Bezug auf Ökologie, Erholungsnutzung und Siedlungsentwässerung.
721.11 WBSNV
3. Gewässerraum und Wasserbaupolizei

## § 16 {#par_16}

Gewässerraum beim Bodensee und Untersee
1 Die Breite des Gewässerraumes für den Bodensee und den Untersee wird ab dem
Hochwasserprofil gemäss § 20 dieser Verordnung gemessen.

## § 17 {#par_17}

Gewässerraum bei Grenzgewässern
1 Die Abgrenzung des Gewässerraumes bei Grenzgewässern hat im Einvernehmen
mit den ausserkantonalen Behörden zu erfolgen.
2 Soweit erforderlich, insbesondere bei Gewässern entlang der Gemeindegrenzen,
stimmen die Gemeinden die Festlegung des Gewässerraumes inhaltlich und zeitlich
aufeinander ab.

## § 18 {#par_18}

Verfahrenskoordination
1 Korrektionsverfahren nach § 18 des Gesetzes sind mit dem Verfahren zur Festlegung der Gewässerraumlinien nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes zur inhaltlichen und
zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.
2 Bereits erfolgte Festlegungen der Gewässerraumlinien sind im Rahmen von Korrektionsprojekten zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

## § 19 {#par_19}

Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes
1 Das Amt für Umwelt entscheidet nach Anhörung der massgebenden kantonalen
Fachstellen über die Zustimmung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
Bauten und Anlagen im Gewässerraum gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes.

## § 20 {#par_20}

Hochwasserprofil
1 Das Hochwasserprofil am Bodensee liegt auf 397.10 m.ü.M., am Untersee auf
396.80 m.ü.M.
2 Bei den übrigen Gewässern wird das Hochwasserprofil nach den Kriterien von § 36
Abs. 1 des Gesetzes durch das Amt für Umwelt festgelegt.

## § 21 {#par_21}

Wasserbaupolizeiliche Bewilligung, Pflichtstrecken
1 Das Amt für Umwelt ist zuständig für:
1. die Erteilung der Bewilligung für Eingriffe im Hochwasserprofil und in
wasserbauliche Anlagen gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes;
2. das Festlegen von Pflichtstrecken gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes.
WBSNV 721.11
4. Gravitative Naturgefahren

## § 22 {#par_22}

Messstellen
1 Das Einrichten und Betreiben der im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes erfolgt durch das Amt
für Umwelt in Absprache mit den Gemeinden.

## § 23 {#par_23}

Uferbegehung
1 Die Ufer der Flüsse und Bäche werden regelmässig durch Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit begangen.
2 Über die Begehung ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens die folgenden
Punkte zu dokumentieren hat:
1. die Veränderung der Sohlenlage und Ufererosionen;
2. die Einhaltung der Interventions- und Beobachtungslinien;
3. die Entwicklung der Ufervegetation inklusive Neophyten und von Schwemmholzansammlungen sowie der Zustand der Hangentwässerungen;
4. die Beurteilung des Zustandes von Kies- und Holzfängen sowie weiterer
Schutzbauten.
3 Die Protokolle der Gemeinden sind dem Amt für Umwelt zuzustellen. Die Protokolle des Kantons sind den betroffenen Gemeinden zur Kenntnis zu bringen.

## § 24 {#par_24}

Kiesfänger
1 Material aus Kiesfängern ist soweit möglich und zulässig in das gleiche Gewässersystem zurückzuführen.
5. Notarbeiten

## § 25 {#par_25}

Notfallplanung
1 Kanton und Gemeinden treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich organisatorische
und planerische Massnahmen, die zur Begrenzung von Schäden infolge von gravitativen Naturgefahren beitragen.
2 Die Notfallplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Bereitschaftsgrades,
den Ereignisfall und die Nachsorge.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Bewältigung von
ausserordentlichen Lagen.
721.11 WBSNV

## § 26 {#par_26}

Organisation
1 Das Amt für Umwelt ist zuständig für:
1. die frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereignissen sowie
das Betreiben eines Frühwarndienstes;
2. die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes bei drohenden Hochwasserereignissen;
3. das Bereitstellen der notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemäss § 3 des Gesetzes über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen1);
4. die Ereignisanalyse;
5. das Einsetzen des Fachstabes Hochwasser;
6. das Stellen von Anträgen an die Stabschefin oder den Stabschef des kantonalen Führungsstabes.

## § 27 {#par_27}

Abwehr unmittelbarer Gefahren und Schwemmholz
1 Das Amt für Umwelt ist zuständig für:
1. die Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bei Flüssen gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes;
2. die Unterstützung der Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben gemäss
§ 43 Abs. 3 des Gesetzes;
3. die Beseitigung von Schwemmholz gemäss § 46 des Gesetzes.
6. Besondere Bestimmungen

## § 28 {#par_28}

Zutritts- und Benutzungsrecht
1 Das Departement ist zuständig für:
1. den Erlass von Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen als Folge von Unterhalt und Korrektion von Flüssen gemäss § 48 des Gesetzes;
2. den Erlass von Verfügungen zur Sicherung des Zutritts- und Benutzungsrechts
bei Flüssen gemäss § 47 des Gesetzes.

## § 29 {#par_29}

Erwerb von Rechten im Zuständigkeitsbereich des Kantons
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1. die Ermächtigung zur Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäss § 49
Abs. 1 des Gesetzes;
2. die Anordnung einer Landumlegung gemäss § 49 Abs. 2 des Gesetzes;
1) RB 530.1
WBSNV 721.11
3. den Abschluss von Verträgen über den vorsorglichen Landerwerb gemäss
§ 49 Abs. 3 des Gesetzes.
2 Das Departement ist zuständig für:
1. den Abschluss von Verträgen für den freihändigen Landerwerb gemäss
§ 49 Abs. 1 des Gesetzes bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 100'000;
2. die Vertretung des Kantons im Enteignungsverfahren gemäss § 49 Abs. 1 des
Gesetzes.
3 Das Amt für Umwelt ist zuständig für:
1. den Abschluss von Verträgen für den freihändigen Landerwerb gemäss
§ 49 Abs. 1 des Gesetzes bis zu einem Erwerbspreis von Fr. 50'000.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 30 {#par_30}

Naturgefahrenkarten
1 Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet über Gesuche um Fristverlängerungen für die Überführung der Naturgefahrenkarten in die Kommunalplanung gemäss § 56 Abs. 2 des Gesetzes.

## § 31 {#par_31}

Übergangsrecht
1 Bei Korrektionsprojekten, die vor dem 1. Januar 2018 öffentlich aufgelegt worden
sind, richtet sich das Verfahren, die Finanzierung sowie die Kostenbeteiligung Dritter nach dem bisherigen Recht.

## § 32 {#par_32}

Hängige Verfahren
1 Bei Inkrafttreten der Gewässerraumlinien nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes hängige Gesuche für Bauten und Anlagen sind erstinstanzlich nach Massgabe
des neuen Gewässerraumlinienplans zu beurteilen.
2 Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung.
721.11 WBSNV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 50/2017
§ 1 Abs. 3 26.02.2019 01.03.2019 aufgehoben 9/2019
§ 2 Abs. 1bis 05.02.2019 09.02.2019 eingefügt 6/2019
§ 7 Abs. 3 19.05.2020 30.05.2020 geändert 22/2020
